die zwölfte Ausgabe unseres Krim-Infos fällt ein wenig aus dem Rahmen, was nicht verwundern sollte - schließlich befinden wir uns im Jubiläums-jahr der Kriminologischen Initiative. Im Zentrum dieser Ausgabe steht der Abdruck des Festvortrages von Prof. Dr. Peter-Alexis Albrecht, der auf der Jubiläumsfeier für viel Diskussionsstoff gesorgt hat. Darüber hinaus hat Burkhard Plemper für uns einen Kommentar zur Jubiläumsfeier verfaßt.
Auf weitere Beiträge im Forum haben wir in dieser Ausgabe verzichtet, um den Vortrag von Herrn Albrecht ungekürzt präsentieren zu können. Wir hoffen, damit die aktuelle Diskussion zum Thema Kriminalität und Innere Sicherheit anregen und vertiefen zu können.
In Erwartung zahlreicher Kommentare zur "Kriminalpolitik im Präventionsstaat" wünschen wir Ihnen/Euch eine angenehme Fachlektüre und selbstverständlich schöne Feiertage und ein Gutes Neues Jahr.
Ines Woynar
für die Redaktion
Liebe MitgliederInnen,
ich begrüße Sie zu unserer letzten Krim-Info Ausgabe in diesem Jahr, die noch ganz unter dem Eindruck unseres Festes anläßlich des 10. Jahrestages der Krim-Ini steht.
Wir denken, es war ein gelungenes Fest. Die Grundbuchhalle im Ziviljustizgebäude bot einen feierlichen Rahmen. Der Festvortrag von Prof. Dr. Peter-Alexis Albrecht verdeutlichte die zunehmende Verdrängung von kritischer kriminologischer Wissenschaft und kriminalpolitischer Praxis vor dem Hintergrund eines breiten konservativen gesellschaftlichen Konsens über Kriminalität als ein den bürgerlichen Sozialstaat zerstörendes Massenphänomen. Prof. Dr. Albrechts Analyse des Präventionsstaates spiegelt die schmerzliche Alltagserfahrung der mit Kriminalität befaßten anwesenden PraktikerInnen und WissenschaftlerInnen wider. Es ist auch für die Kriminologische Initiative merklich schwieriger geworden, offensive MitstreiterInnen für eine kritische Kriminalpolitik zu gewinnen, und im Aufbau- und Kontaktstudiengang, dem einzigen universitären kriminologischen Aus- und Fortbildungsinstitut Deutschlands, wird durch Stellenstreichung der dort bis zum heutigen Tag hart erarbeitete Standard in Lehre und Forschung ruiniert.
Freuen konnten wir uns dann wieder am leckeren Büffet des Restaurantbetriebs PalŠ, das wir an dieser Stelle gerne weiterempfehlen. Wir haben den Eindruck, die Gäste haben sich auf dem Fest wohlgefühlt, und es war schön, unter den ca. 140 Gästen die eine oder den anderen aus der Günderzeit des Vereins und den Anfängen des Aufbau- und Kontaktstudiums wiederzuerkennen und begrüßen zu können. Die mißlungene Auswahl der Live-Musiker, für die wir uns verantwortlich erklären, da wir sie ungehört auf Empfehlung engagiert haben, tut uns sehr leid, vor allem weil zum Ende des Abends die Stimmung doch so locker und aufgräumt wurde, daß nicht wenigen zum Tanzen zumute war, unser Jazz-Trio aber leider keine Gelegenheit dazu bot. Das wird beim nächsten Fest nicht mehr passieren, aber bis dahin bleibt sicher allen TeilnehmerInnen das 10jährige in bester Erinnerung.
Seit unserem letzten Krim-Info im Mai 1995 kann aber nicht nur über unser Fest berichtet werden. Sehr eindrucksvoll war auch die maßgeblich von Sebastian Scheerer und Joachim Katz durchgeführte öffentliche Diskussionsveranstaltung zur Frage einer möglichen Duldung von Coffee-Shops in Hamburg. Die Veranstaltung bot einen differenzierten Einblick in den auch in den Niederlanden nicht ganz unproblematischen juristischen Umgang mit Cannabis-Rauchern in öffentlichen Räumen und den sich notwendigerweise entwickelnden Infrastrukturen zur tatsächlichen Praktizierbarkeit des legalen Konsums. Mario Lapp zeichnet heute verantwortlich für einen Coffee-Shop-Gesetzentwurf in den Niederlanden und konnte seinen Marsch durch die Institutionen humorvoll und kritisch ironisch beschreiben. Rigo Maaß als Hamburger Coffee-Shop-Pionier konnte dagegen nur über seine Erfahrungen mit Razzien, Lokalschließungen, persönlicher Festnahme durch die Polizei und mehrmaligem Verbleib im Untersuchungsgefängnis berichten. Seine nicht unerheblichen persönlichen Opfer als Folge seines praktizierten Engagements für einen legalen Ort zum Haschischrauchen haben sehr beeindruckt, und eine gewisse Sorge um seine Zukunft bei heutiger bundesdeutscher Rechtsprechung scheint angebracht.
Vielleicht war diese Veranstaltung kein Meilenstein auf dem Weg zur Legalisierung von Coffee-Shops in Hamburg, aber es war gut, daß wir einmal darüber gesprochen haben.
Unser 8. Jour Fixe im Kölibri zum Thema: "Der Hamburger parlamentarische Untersuchungsausschuß Polizei" mit Wolfgang Ehrhardt als Referenten, verdeutlichte in seiner anschließenden Diskussion die Zwiespältigkeit der polizeilichen Aufgabenstellung exemplarisch am Konfliktpunkt St. Georg. Neben dem Interesse der dort ansässigen Menschen an einer geschützten Wohnsituation sollten eigentlich gleichermaßen die sich dort aufhaltenden Suchtkranken mit ihren Folgeproblemen vor Übergriffen geschützt werden. Die praktizierten Platzverweise, Inhaftierungen und Verschleppungen erscheinen dabei ausgesprochen ungeeignet für ein ziviles Miteinander in urbanen Strukturen. Unsere letzte erweiterte Vorstandssitzung fand am 1.11.1995 statt. Diesmal leider ohne den eigentlich schon fest installierten Jour Fixe. Die Vorbereitungen zum 10jährigen waren insgesammt doch so umfangreich und zeitaufwendig, daß es dem Vorstand nicht mehr gelang, auch noch ein interessantes Thema vorzubereiten und eine/n entsprechende/n Referentin/en für den Jour Fixe zu gewinnen. Grundsätzlich soll aber an der bewährten Form des Jour Fixes im Anschluß an die erweiterte Vorstandssitzung im Jahr 1996 festgehalten werden. Damit wäre ich auch schon beim Ausblick. Angeregt nicht zuletzt durch den Vortrag von Prof. Dr. Peter-Alexis Albrecht, möchten wir im nächsten Jahr eine Veranstaltung zum Thema: "Perspektiven der Kriminologie in Hamburg" der Fachöffentlichkeit anbieten.
Durch eine Stellungnahme soll dem rückwärtsgerichteten Trend in der Jugendhilfe, hier besonders bei der geplanten Wiedereinführung der geschlossenen Unterbringung, entgegengetreten werden.
Eine weitere Veranstaltung wird sich mit dem Problem des Schulterschlusses von Personen und Ämtern zur Durchführung von Abschiebungen unbegleiteter jugendlicher Flüchtlinge, ungeachtet der bundesdeutschen Grundsätze der Jugendhilfe, befassen. Diese Abschiebepraxis ist einer Deportationen gleichzusetzen und gefährdet gleichzeitig die jugendhilferechtlichen Schutz- und Fördermaßnahmen aller hier lebenden Kinder und Jugendlichen.
Eine weiteres jugendrechtliches Thema wird unsere Veranstaltung mit dem Arbeitstitel: "JGG ohne Erziehungsbegriff" haben. Hierzu können Sie sich bereits als Einstieg in diese Materie den nächsten Jour Fixe am 16. 1. 1996 vormerken. Wir wollen an diesem Abend die Position der Krim-Ini zu dem Gesetzentwurf der Arbeiterwohlfahrt für ein neues Jugendgerichtsgesetz erörtern. Für die spätere öffentliche Diskussionsveranstaltung zum neuen JGG sollen die beiden ProtagonistInnen in der Fachdiskussion: Frau Prof. Dr. Monika Frommel und Herr Prof. Dr. Hans Joachim Plewig gewonnen werden.
Dieser Ausgabe des Krim-Info liegt eine MitgliederInnenumfrage bei, und wir möchten Sie bitten, uns den Fragebogen ausgefüllt zurückzuschicken. Aktuelle Daten erleichtern sehr die Vereinskommunikation und sparen unnötige Vereinsausgaben (z.B. für Porto und Kopien) und Arbeitszeit (für Einzelrecherchen von Anschriften und den Verbleib von MitgliederInnen). Wie Sie wissen, muß der nicht unerhebliche Verwaltungsaufwand für 108 MitgliederInnen (Stand Nov. 1995) neben den eigentlichen Vorstandstätigkeiten zusätzlich von uns geleistet werden. Wir sind für jede Erleichterung dieses nicht unerheblichen Aufwandes dankbar.
Sicherlich haben Sie auch bemerkt, daß wir kürzlich die Mitgliedsbeiträge für 1995 eingezogen haben bzw. um Überweisung gebeten haben. An dieser Stelle auch wieder der Appell zur Mitwirkung an Sie: bitte geben Sie rechtzeitig eine Kontoänderung bekannt oder überdenken Sie, ob nicht doch eine Einzugsermächtigung für Sie in Frage kommt. Auch in diesem Jahr möchte ich Sie bitten, Ihre persönliche Beitragshöhe zu überprüfen und gegebenenfalls nach oben zu erhöhen.
Besonders bedauert der Vorstand und seine BeisitzerInnen den Entschluß von Prof. Dr. Timm Kunstreich, nicht mehr für die Funktion des Beisitzers der Kriminologischen Initiative Hamburg e.V. zur Verfügung stehen zu können. Timm Kunstreich, der zu den Vätern des Aufbau- und Kontakt-studiengangs Kriminologie und den Gründern der Kriminologischen Initiative gehört, hinterläßt eine große Lücke. Während seiner 10jährigen aktiven Mitarbeit in der Krimi-Ini, bei der er die Position des Schriftführers, des zweiten Vorsitzenden und des Beisitzers nacheinander innehatte, setzte er sich eindeutig für die Randgruppen unserer Gesellschaft ein. Nennen möchte ich stellvertretend sein Engagement für das Bleiberecht der Roma und Sinti und den Erhalt der Hafenstraße. Aber Timm ermöglichte der Krim-Ini auch, über den Hamburger Horizont hinaus u.a. einen Austausch mit drogenpolitischen Experten aus der Schweiz, Kriminologen aus der DDR und einem Prager Kooperationsprojekt. Timm Kunstreich hat das politische Profil unseres Vereins sehr geprägt und durch seine Persönlichkeit auch anderen Personen zugänglich gemacht und deren Interesse an unserer Arbeit geweckt. Wir wünschen Timm Gesundheit, Kraft und politische Courage für sein weiteres Wirken. Nochmals herzlichen Dank für die 10jährige Stärkung der Position der Kriminologischen Initiative.
Mir bleibt jetzt nur noch, Ihnen ein gesundes und fröhliches Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins neue Jahr zu wünschen
Monika Schmolke
für das Vorstandskollektiv
von Peter-Alexis Albrecht, Frankfurt am Main
Mit der Erkenntnis, daß moderne Industriegesellschaften Risiken hervorbringen, die den Fortbestand der Gesellschaft gefährden, wächst die Nachfrage nach "Sicherheit". Der technische und ökonomische Fortschritt produziert beispielsweise im Bereich der Kernenergie oder der Großchemie Risiken, die bis zur Bedrohung der menschlichen Lebensmöglichkeiten auf der Erde reichen. Die Verhinderung, Begrenzung oder Umverteilung derartiger Risiken, bevor sie die Grenzen der ökonomischen, ökologischen oder auch politischen Zumutbarkeit überschreiten, wird zum Gegenstand nationaler und internationaler Sicherheitspolitik. Auf nationalstaatlicher Ebene gerät in diesem Kontext auch das Straf-recht als staatliches Steuerungsmedium in den Sog einer Politik der Risikobegrenzung. Ebenso wird das Polizeirecht präventiv aufgerüstet und die polizeiliche Gefahrenabwehr in den Bereich potentieller Gefahren und abstrakter Risiken vorverlagert.
Es verwundert nicht, wenn sich "Sicherheit" als in der Öffentlichkeit diskutiertes Bedürfnis verselbständigt hat. Der moderne Sicherheitsbegriff läßt sich durch eine eigentümliche Selbstzweckhaftigkeit kennzeichnen: "Der Schutz ist 'unsicher', d.h. unzuverlässig und daher ungewiß. So geht es nun um die Zuverlässigkeit und Gewißheit des Schutzes, ohne daß eigens noch bedacht würde, was geschützt werden soll. Nicht mehr das ursprüngliche Objekt des Schützens wird jetzt ins Auge gefaßt, sondern das Schützen selbst wird Objekt im Denken und Handeln" (F.-X. Kaufmann). Sicherheit wird zu einem "symbolischen Begriff".
Materielle und formelle Sicherungen des Strafrechts fallen dabei dem wachsenden präventiven Effizienzdenken zum Opfer. Der Zweck der präventiven Risikobegrenzung rechtfertigt jedes staatliche Eingriffsmittel, vom verdeckten Ermittler bis zum Lauschangriff im Wohnraum. Kennzeichen des Risikostrafrechts ist insbesondere auch die Einbeziehung Unverdächtiger in staatliche Ermittlungsmaßnahmen. Nicht der Täter, sondern gesellschaftliche Gruppen oder Lebenslagen geraten in Verdacht.
Bezugspunkt der Straftheorie, die das Risikostrafrecht begründet, ist die Stabilität des Gesellschaftssystems: Gemäß der Straftheorie der Integrationsprävention hat das Recht die Funktion, Handlungsorientierung und Erwartungsstabilität zu gewährleisten. Während in den früheren Straftheorien der Mensch den Subjektstatus innehat, ist nunmehr das Gesellschaftssystem an seine Stelle gerückt. Das Vertrauen der Gesellschaftsmitglieder in das System soll gegen Erschütterungen durch Rechtsbrüche geschützt werden. Strafe als eine Reaktion auf Normverletzungen wird die Funktion zugesprochen, negative Folgen eines Rechtsbruchs für die Systemstabilität und das Vertrauen der Rechtsunterworfenen in das Recht zu verhüten. Strafe bewirkt demgemäß die Wiederherstellung des Vertrauens in die Rechtstreue der Gesellschaftsmitglieder. Auch das Maß der Schuld orientiert sich an dem gesellschaftlichen Funktionserfordernis, das Vertrauen in das Recht aufrechtzuerhalten. Damit werden die beiden "vom liberalen Strafrechtsdenken konstruierten Bollwerke zur Begrenzung des staatlichen Strafanspruchs gegenüber dem Individuum - das Prinzip der Straftat als Verletzung von Rechtsgütern und der Schuldbegriff als Begrenzung der Verantwortlichkeit" (Baratta) aufgegeben.
Das Konzept der empirisch nicht überprüfbaren Integrationsprävention steht also im Zusammenhang mit der Entstehung gesellschaftlicher Problemlagen, welchen mit den herkömmlichen strafrechtlichen Interventionsformen und den zugehörigen straftheoretischen Begründungen nicht mehr angemessen begegnet werden kann.
Aus Politik, Verwaltung und Interessengruppen werden an das Strafrecht bzw. an die Strafjustiz kontinuierlich Steuerungsansprüche gegenüber gesellschaftlichen Problemlagen herangetragen. Die strafrechtliche Schutzfunktion ist in der Risikogesellschaft insbesondere mit zwei Problemaspekten konfrontiert:
Der Zunahme strafrechtlich geschützter Rechtsgüter und der Ausweitung strafrechtlicher Steuerungsansprüche stehen wachsende wissenschaftliche Zweifel an der Angemessenheit des Schuldstrafrechts für die Steuerung komplexer gesellschaftlicher Problemlagen gegenüber. Über die empirischen Befunde hinaus, die nur geringe handlungsleitende Effekte des Strafrechts in spezial- wie in generalpräventiver Hinsicht erweisen, wird vermutet, daß sich die Folgen organisierten Handelns den geltenden strafrechtlichen Zurechnungsregeln wie Kausalität, Schuld und Haftung tendenziell entziehen. Es kann gezeigt werden, daß sich die Strafverfolgung materiell-rechtlich (etwa: Gefährdungstatbestände) wie auch polizei- und verfahrensrechtlich (etwa: Präventionsorientierung; exekutivische Strafrechtspflege; "Verständigung" im Strafprozeß) auf das neue Terrain einzustellen versucht. Die politisch betriebene Ausdehnung strafrechtlicher Steuerungsansprüche bei begründeten Zweifeln an der instrumentellen Steuerungsfunktion des Strafrechts weist auf eine mögliche Funktionalisierung des Strafrechts als Mittel symbolischer Politik hin.
Das politische Programm einer nach dem Grundsatz der Interventionsoptimierung ausgerichteten Kriminalprävention ist dabei vorerst in besonderem Maße auf empirische Wissenschaften angewiesen. Dabei können kriminologische Erkenntnisse und Forschungsbefunde im wesentlichen für zwei Zwecke herangezogen werden:
Es geht letztlich darum, das gesamte informelle wie formelle gesellschaftliche Kontrollsystem nach wissenschaftlichen Kriterien effektiver zu gestalten. Dabei besteht die Gefahr, daß diese Effizienzsteigerung mit sozialpolitischem Fortschritt verwechselt wird. Wissenschaftliche Kriminalpolitik strebt danach "die systematische geordnete Darstellung der gesellschaftlichen Strategien, Taktiken und Sanktionsmittel zur Erzielung optimaler Verbrechenskontrolle an. Sie zielt daher vor allem auf die wissenschaftliche Analyse der entsprechenden Überlegungen und Prozesse der Willensbildung des Gesetzgebers, insbesondere die Erneuerung des Verbrechensbegriffs und des Sanktionensystems" (Kaiser).
Wenn die Politik globaler Interventionsoptimierung zum Zwecke einer besseren Kontrolle individuellen Verhaltens sich auf die strukturelle Überlegenheit wissenschaftlichen Wissens beruft, so ist damit allerdings noch nicht die Überlegenheit einer solchen Politik erwiesen. Denn die Verwissenschaftlichung sozialer Kontrolle, die in der Bundesrepublik, entgegen den USA, noch weitgehend in den Anfängen steckt, bezeichnet zwar eine Entwicklung, theoretische Konzeptionen und empirische Befunde der Sozialwissenschaften für die praktischen Erfordernisse der sozialen Kontrolle nutzbar zu machen. Damit ist jedoch noch nicht der Erfolg errungen, der von einer solchen Politik gemeinhin erwartet wird: die Verringerung der (statistisch ausgewiesenen) Kriminalität und die Popularisierung der eigenen Sicherheitsdoktrin.
Die Gefahren sind, so wird befürchtet, für den freiheitlich-demokratisch verfaßten Staat kaum zu übersehen, wenn der im wohlfahrtsstaatlichen Gewand auftretende Interventionsstaat sich anschickt, "die Traditionsbestände bürgerlicher Freiheitsrechte im Bereich sozialer Kontrolle zu demontieren. Ist der soziale Nahraum, die 'Lebenswelt', erst einmal von den Praktikern des gesellschaftssanitären Projekts als Ort entdeckt, an dem sie die Entstehung von Kriminalität vermuten, so rettet ihn auf die Dauer vermutlich nichts mehr vor ihrem Zugriff" (Kreissl).
Hochentwickelte Industriegesellschaften stehen vor besonderen Steuerungsproblemen. Die zunehmende Aufteilung der Gesellschaft in Funktionsbereiche bringt hoch veränderliche gesellschaftliche Subsysteme wie die Ökonomie, die Erziehung, die Wissenschaft, das Gesundheitssystem, die Verwaltung oder die Politik hervor. Diese sind ihrerseits wiederum von mächtigen Großorganisationen durchsetzt: Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Großbanken, Universitäten, Krankenkassen oder politische Parteien. Die gesellschaftlichen Teilsysteme unterliegen jeweils eigenen Maßstäben für vernünftiges und sachgerechtes Handeln. Trotz der wechselseitigen Abhängigkeiten, die beispielsweise zwischen Ökonomie und Politik, zwischen Gesundheitsindustrie und öffentlicher Gesundheitsfürsorge (Krankenkassen) bestehen, erweisen sich diese Teilsysteme als 'eigensinnig', verkennen sie die Interessen anderer und ihre gemeinsame Wirkung auf die Gesamtgesellschaft. Aus der Abgeschlossenheit und der einseitigen Interessenorientierung der gesellschaftlichen Teilsysteme erwachsen massive Steuerungsprobleme für koordinierende, am "Gemeinwohl" orientierte Eingriffe des Zentralstaates.
Die internationale Verzahnung, die aus der Eigendynamik von Ökonomie, Wissenschaft oder Politik hervorgeht, vervielfältigt schließlich die Steuerungsprobleme des weitgehend an nationale Hoheitsgrenzen gebundenen Rechts. Steuerung mittels Recht geschieht hauptsächlich in territorialen Gesetzgebungs- und Gewaltmonopolgrenzen. Während die Politik an innerstaatlicher Machtbalance orientiert ist und das Recht nationalstaatlich zur Geltung gebracht wird, weisen gesellschaftliche Subsysteme wie Wirtschaft, Wissenschaft oder Technik globale Tätigkeits- und Austauschfelder auf. Internationalität wird geradezu zum Leistungskriterium erfolgreicher Interessenverfolgung. Lokal auftretende Probleme haben weltweite Bedingungszusammenhänge (Umwelt, Frieden) und sind nur mit Hilfe global abgestimmter Strategien zu bewältigen. Daneben treten im Rahmen einer Weltgesellschaft spezifische Problemlagen auf, die etwa mit dem unterschiedlichen Entwicklungsgrad der Nationalstaaten zusammenhängen, mit Überbevölkerung oder mit dem Mangel an überstaatlicher Politikformulierung und handlungsfähigen Körperschaften.
Die weltgesellschaftlich verankerten Probleme sind mit den Mitteln von territorial gebundener Interessenvertretung und Politik sowie mit national orientiertem Recht indes kaum zu regulieren.
Im modernen Interventionsstaat läßt sich der Wandel vom repressiv-limitierenden zum präventiv-gestaltenden Steuerungsmodell deutlich ausmachen. Dieser als "Paradigmawechsel sozialer Kontrolle" zu bezeichnende Prozeß ist auch zurückzuführen auf spezifische Krisentendenzen der Industriegesellschaften, die sich in den drei zentralen Bereichen der Ökonomie, der Ökologie und der Kultur diagnostizieren lassen.
Die modernen Industriegesellschaften tendieren dahin, daß sie ihre materiellen, ökologischen, sozialen und symbolischen Grundlagen stark gefährden oder sogar weitgehend zerstören. Auftretende Krisentendenzen sind die Folge widersprüchlicher Anforderungen, denen der 'moderne Staat' gerecht werden muß. In wachsende Funktionslücken des Marktes tritt mehr und mehr der interventionistische Staat ein. Das administrative System muß zunehmend für die Steigerung der Produktivkraft menschlicher Art mittels Ausbildung, Umschulung etc. Verantwortung übernehmen. Es muß darüber hinaus für die Ablösung sozialer und sachlicher Folgekosten privater Produktion aufkommen: Arbeitslosenunterstützung, Wohlfahrt, Umweltschäden etc.
In dieser Entwicklung spiegelt sich zugleich ein tiefgreifender Wandel der Sozialstruktur, die nicht mehr nur nach Schichten differenziert ist, sondern nach Zentrum und Peripherie. Wie die Entwicklung der Arbeitslosenstatistik unmißverständlich zeigt, steigt der Anteil derer, die unwiderruflich vom produktiven Arbeitsleben ausgeschlossen sind: Man denke an die Arbeitslosigkeit in strukturschwachen Gebieten, bei älteren Arbeitnehmern, ausländischen Jugendlichen etc. Insgesamt sieht der Staat sich mit einer Reihe von Erwartungen und Anforderungen konfrontiert, denen er nicht gerecht werden bzw. auf die er nicht angemessen reagieren kann, weil ihm die politischen Mittel dazu fehlen. Die aus dieser Diskrepanz entstehenden Frustrationen führen zu politischer Polarisierung, die wiederum eine weitere Steigerung der politischen Ansprüche erzeugt. Diese These besagt "also im Kern, daß die durch die Diskrepanz zwischen Anspruchsniveau und Leistungsfähigkeit gekennzeichnete Ausgangslage eine Dynamik freisetzt, die dazu führt, daß sich diese Lage in verschärfter Form reproduziert" (Offe).
Dieser gesellschaftliche Erosionsprozeß, der zunehmend staatliche Interventionen notwendig macht, führt nicht zuletzt auf Grund des sozialstaatlichen Verrechtlichungsschubes (Teubner) zwangsläufig zu einem erhöhten Kontrollbedarf des interventionistischen Staates. Es wächst ein Potential von zu kontrollierenden Personen heran, die - da vom disziplinierenden Arbeitsmarkt ausgeschlossen - einer verstärkten Kontrolle zugeführt werden müssen. Offensichtlich ist der Trend, daß zunehmend mehr Bereiche in die Einflußsphäre staatlich organisierter Kontrolle geraten.
Damit wird eine Reorientierung von der repressiven zur präventiven Kontrolle gefördert. Zwar waren kontrollierende Sicherheitsapparate schon immer unabdingbar für die Ordnung und das Funktionieren des Wohlfahrtsstaates. Die neue Qualität, die jetzt sichtbar wird, besteht aber darin, "daß die Politik der inneren Sicherheit nicht mehr allein den Einsatz der Apparate repressiver Sanktionen umfaßt, sondern sich - nicht selten allerdings nur durch Verlautbarungen - in Sozialpolitik transformiert, von der sanierende und prävenierende Wirkungen erwartet werden" (Schulz-Wambach). Zugleich wandelt sich das repressive Instrumentarium des Kriminaljustizsystems erheblich. Deutlich sichtbar wird eine Erweiterung des strafrechtlichen Steuerungsanspruchs mittels Prävention.
Die sicherheitsstaatliche Optimierung einer "neuen" Präventionsstrategie ist nicht nur auf dem (klassischen) Feld des materiellen Strafrechts nachzuweisen, sondern erstreckt sich auch auf die Polizei, das Strafverfahren und den Strafvollzug als integrale Bestandteile des Kriminaljustizsystems. Für alle drei Teilsysteme kann eine präventive Aufrüstung aufgezeigt werden, die sich auf der Systemebene, auf der Organisationsebene und auf der Handlungsebene feinzeichnen läßt.
Auf der Systemebene dient der Präventionsgedanke als umfassende Legitimationsgrundlage für die Erweiterung des strafrechtlichen Steuerungsanspruchs (z.B. Vorverlagerung der Eingriffsermächtigungen im Polizeibereich). Auf der Organisationsebene kann als Hauptfunktion von Prävention die Steigerung der höchst eingeschränkten instrumentellen Effizienz des Kriminaljustizsystems aufgewiesen werden (z.B. Diversion; Ablösung von "harten" durch "weiche" Kontrollformen im Strafvollzug). Auf der Handlungsebene ist bei der Umsetzung präventiver Strategien ein fragwürdiges Harmonisierungsbemühen und daran anschließend ein schleichender Autonomieverlust der Klientel zu konstatieren (z.B. Versöhnungsanspruch der Täter-Opfer-Ausgleichsprogramme).
Was folgt nun aus dieser umfassenden, nahezu totalen Päventionsorientierung für die Kriminalpolitik der Risikogesellschaft? Man könnte meinen, daß der Sozialstaat in umfassender Form und ausdifferenziert auf die sozialen Makroprobleme reagiert und soziale Strukturprävention entwickelt und vorhält. Doch dem ist - wie wir alle wissen - nicht so. Prävention erweist sich ein ums andere Mal als argumentativer Alleskleber, der zum einen im Symbolischen verharrt, zum anderen die Tore weit für rechtsstaatliche Verwerfungen und Zerstörungen öffnet.
Im gesellschaftlichen Subsystem der Politik werden Strafrechtssetzung und Strafrechtsanwendung, wie politische Programme generell, weniger an instrumentellen Steuerungseffekten, sondern eher am politischen Gebrauchswert bemessen. Loyalitäten breiter und heterogener Wählerschichten sollen gesichert, mächtige, häufig konfligierende gesellschaftliche Interessenlagen sollen berücksichtigt und ausgeglichen werden. Die Politik sieht sich in der "Risikogesellschaft"(Beck) stetig wachsenden Ansprüchen an Krisenmanagement und Gefahrenabwehr gegenüber.
Dank der kontinuierlichen Vermehrung strafrechtlich geschützter Rechtsgüter und der flächendeckenden strafrechtlichen Überwachung von Ordnungsvorschriften ist bereits durch die personellen und sachlichen Grenzen der Strafjustiz ein Vollzugsdefizit der Strafverfolgung wahrscheinlich. Die Partikularisierung der Rechtsdurchsetzung, die mit der hektischen Strafrechtsschöpfung einhergeht, ist aber auch ein Indiz für symbolische Strafrechtsfunktionen. Instrumentelle, gesellschaftsgestaltende Effekte sind von Strafrechtsnormen, die nach ihrer Schöpfung in Strafverfahren eher geringe Anwendung finden, nur bedingt zu erwarten. Symbolische Funktionen des Strafrechts beziehen sich eher auf die Vorbereitung und die Durchführung von Gesetzgebungsverfahren; sie sind auf die Durchsetzung der Rechtsnorm nicht angewiesen.
Mit "symbolischer" Rechtsfunktion ist die Erzeugung von Sinnbildern gemeint, von Interpretationsfolien und Lösungsmustern gegenüber gesellschaftlichen Problemen. So zeigen etwa Untersuchungen zur Entstehung des Wirtschaftsstrafrechts, daß mit diesen Reformen auch ein öffentlicher Erwartungsdruck in Richtung einer ethischen Sanierung der Wirtschaftsgesellschaft politisch abgearbeitet wurde. Insoweit sind symbolische Rechtsfunktionen durchaus handlungsrelevant, wirken bewußtseinsbildend, erzeugen oder bekräfti-gen soziale Normen und Ideale. Gleichzeitig blieb der Strafverfolgungsumfang gegenüber Wirtschaftsdelikten relativ gering, wie man anhand der durch das 2. Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität (2. WiKG) von 1986 neu geschaffenen Tatbestände erkennen kann.
Wenn politische Akte stets sowohl eine instrumentelle wie auch eine legitimatorische Komponente aufweisen, welches sind dann die symbolischen Leistungen, die mit der Setzung von immer mehr Strafrecht verbunden sind und zugleich ohne breite sanktionierende Normdurchsetzung auskommen? Ich will drei Leistungsbereiche symbolischer Strafrechtssetzung skizzieren.
Die Gesellschaftsprobleme, auf die sich Kriminalisierungsreformen aus jüngerer Zeit richten,
Das strafrechtliche Zurechnungsmodell verlangt demgegenüber eine rechtswidrige und schuldhafte Tatbestandserfüllung, ist von der Vorstellung des willentlichen, vom einzelnen Menschen begangenen Normverstoßes getragen. Indem zur Lösung von Gesellschaftsproblemen das Modell individueller Schuldzuweisung gleichwohl noch herangezogen wird, wird den Problemlagen
Der politische Zugriff auf das Strafrecht gibt strukturellen Problemlagen im Modell des Straftäters einen greifbaren und vertrauten Ausdruck und verweist mit der Sanktionsdrohung auf alltagsweltlich gebräuchliche Interventionsformen. Strafrechtssetzung bewirkt insofern nicht nur die Normalisierung sozialer Probleme; sie verringert durch ihren Ablenkungseffekt zugleich den akuten politischen Steuerungsdruck gegenüber verselbständigten gesellschaftlichen Funktionsbereichen wie etwa der Ökonomie oder der Wissenschaft. Während die strafgesetzgeberische Aktivität rasch zu konkreten Ergebnissen führt und politische Effekte setzt, können strukturpolitische Interventionen - oder das Eingeständnis der Unlösbarkeit eines Problems - über den Rand des politischen Relevanzhorizonts (Wahlperiode) gedrängt werden.
Die Reduzierung sozialer Problemlagen auf die Folgen individueller Normabweichung bewirkt zugleich die scheinbare politische Handhabbarkeit struktureller Probleme. Das erprobte und täglich in den Medien vorgeführte präventive und interventive Arsenal staatlicher Bürgerbeeinflussung steht nun als Problemlösungsmittel zur Verfügung. Staatliche Kontrollorgane überwachen die neu geschaffene Norm; Ermittlungsinstanzen, Strafgerichte und Anpassungsanstalten reagieren auf die Normverletzung und beugen künftiger Devianz vor. Das allumfassende politische Sicherheitsversprechen erscheint auch gegenüber den modernen Fortschrittsgefahren garantiert, die ihren bedrohlich-anonymen Charakter und ihre hohe Variabilität verlieren, wenn sie in der bekannten Gestalt des "Verbrechers" namhaft gemacht und gleichsam sistiert werden.
Strafgesetze dienen neben ihren instrumentellen Zwecken, die oftmals bereits durch die Konstruktion der Norm gezielt geschwächt werden (z.B. Rückbindung an Verwaltungsentscheidungen), der Bestärkung sozialer Werte und Normen. Die politische Auseinandersetzung um die Berücksichtigung von Gruppeninteressen mündet regelmäßig in die Gesetzgebungsarena. Auch das abstrakte "Interesse des Staates an sich selbst" (Offe), das an der Leitdifferenz "Regierung/Opposition" orientiert ist und Loyalitätssicherung durch den scheinbar neutralen Ausgleich zwischen gesellschaftlichen Interessenlagen betreibt, erfolgt im Wege gesetzgeberischer Aktivität. Macht und Einfluß wird im Kampf um das Recht demonstriert. Kriminalisierungsreformen werden in allen politischen Lagern als Mittel der symbolischen Wertebekräftigung geschätzt. Auch die alternativen, antietatistischen politischen Bewegungen, die zunächst wenig Vertrauen in Staat und Gesetz zeigten, zählen heute zu den Propagandisten des Strafrechts und den eifrigen Gesetzesproduzenten.
So werden allseits neue Strafrechtsnormen empfohlen und unabhängig von der eigenen Plazierung in den parlamentarischen Mehrheitsverhältnissen auf den gesetzgeberischen oder publizistischen Weg gebracht. Nicht nur die erfolgreiche strafrechtliche Normsetzung, sondern auch der in ein Parlament eingebrachte oder der außerparlamentarisch diskutierte Kriminalisierungsvorschlag zeigen an, welche gesellschaftlichen Werte besonders bedeutsam und daher schützenswert sind. Zugleich kennzeichnet die Kriminalisierung im Konzept des Täters besonders mißliebiges Verhalten - und damit assoziierte gesellschaftliche Gruppen; das kann wahlweise - wenn auch mit unterschiedlichen Erfolgsaussichten - die Chemieindustrie oder die Radikalökologen betreffen.
Zusammenfassend: Die skizzierte politische Inanspruchnahme des Strafrechts bedient sich der strafrechtlichen Rekonstruktionsregeln und der darin enthaltenen Verweise auf die staatlichen Organe für die Gefahrenabwehr und Strafverfolgung als - um es auf einen Begriff zu bringen - Kommunikationsmedium. Es gestattet, soziale Probleme und Konflikte in einen spezifischen Wahrnehmungshorizont zu überführen. Dieser politische Gebrauch des Strafrechts verlangt nicht notwendig Bestrafung oder symbolische Ausgrenzung als instrumentelle Disziplinierungsmittel; nicht einmal die tatsächliche Erweiterung oder Verschärfung von Gesetzen ist mit der Inanspruchnahme des Strafrechts als Medium politischer Kommunikation zwingend verbunden. Die in der politischen Verwertungslogik im Vordergrund stehende kategoriale Rahmungsfunktion des strafrechtlichen Diskurses verlangt lediglich exemplarische Aktivitätsnachweise der gesetzgeberischen und strafjustitiellen Praxis.
Die politische Inanspruchnahme des Strafrechts folgt Regeln, die mit denen des Rechts nicht kompatibel sind. Eine eher deklaratorisch gemeinte oder im Wege des Interessensausgleichs allzu unverbindlich geratene Neukriminalisierung mag im rechtlichen Subsystem als unpraktikabel erscheinen und Bedenken bezüglich verfahrensförmiger Handhabbarkeit oder rechtsstaatlicher Kontrollierbarkeit auslösen. In der Logik politischer Kommunikationsstrategien kann eine solche Strafrechtsreform gleichwohl als Erfolg gefeiert werden, auch wenn die Rechtsanwendungspraxis gegenüber derartigen politischen Okkupationsversuchen mit Vollzugsdefiziten reagiert.
Kriminalpolitik beschränkt oder - besser - konzentriert sich im Präventionsstaat also auf das Symbolische; sie ist favorisiertes politisches Kommunikationsmedium, ist fixiert auf die scheinbare Bewältigung gesellschaftlicher Problemlagen und läßt damit zwangsläufig das Individuum - links oder rechts - liegen. Praktische Sozialarbeit erhält dabei mehr den Stellenwert - früher hätte man gesagt - von Fürsorge bzw. Fürsprache, hilft - dem Anspruch nach - "Tätern wie Opfern" bei der Bewältigung persönlichen Leids, will somit karritativ im besten Sinne des Wortes sein. Im aufgezeigten kriminalpolitischen Ansatz des Präventionsstaats kommt ihr indes kein theoretisch oder gar praktisch relevanter Stellenwert zu. Der Individualansatz in der Kriminalpolitik ist längst bestattet; er dient nur noch auf der symbolischen Ebene der Gesetzgebung zur Legitimation neuer normativer Kriminalisierungsschübe.
Die Kriminologie als Wissenschaft der Kriminalitätserklärung und der Kriminalitätskontrolle hat sich stets darum bemüht, den wechselnden Anforderungen an das Strafrecht mit wissenschaftlichen Hilfestellungen zuzuarbeiten. Sie war und ist zugleich beflissener Lieferant einer stets verwendungshungrigen, präventiv aufgeladenen Kriminalpolitik.
Das klassische, in sich selbst ruhende Strafrecht hatte noch keinen Bedarf an kriminologischer Informiertheit, da es noch nicht den Rang eines gesellschaftlichen Steuerungsinstruments hatte. Die Kriminalstrafe zielt auf die Vergeltung für eine in der Vergangenheit schuldhaft verübte Tat. Das Strafübel gleicht das Übel der Tat aus um der Autorität des verletzten Gesetzes willen. Die klassische Strafrechtslehre ist eine normativ-dogmatische Disziplin, ohne jede empirische Anforderung. Insofern war eine Kriminologie als Zulieferungswissenschaft nicht gefragt.
Das moderne Strafrecht - und fast schon wieder veraltete - hingegen benötigt den wissenschaftlichen Nachweis seiner sachgerechten Wirkung. Es hat Bedarf an empirischen Befunden über Kriminalitätsursachen, um dem normativ bestimmten Präventionszweck entsprechen zu können: Künftige Kriminalitätsrisiken, die vom Täter ausgehen, sollen prognostiziert werden (Rückfall), Sanktionen und Maßnahmen sollen ursachengerecht ausgestaltet und bemessen werden (Behandlung), der Erfolg der strafrechtlichen Reaktion soll belegt werden (Prävention). Die Kriminologie gerät nun unter hohe Erfolgserwartungen. Wissenschaftliche Experten sind gefragt, die innerhalb und außerhalb des Kriminaljustizsystems die kriminologische Disziplin - in Wissenschaft und Praxis - vorantreiben. Die Kriminologie hat auf diese Weise eine strafrechtliche Wende begleitet: Sie betritt mit dem Strafrecht das Terrain des präventiven Gesellschaftsschutzes, und blüht - in allerlei illustren, außeruniversitären Konsortien - auf.
Mit der Entwicklung eines gesellschaftsbezogenen Risikostrafrechts verringert sich der Bedarf an individualpräventiven Erkenntnissen. Die Folgenorientierung des Strafrechts wechselt vom individuellen Täter hin zu gesellschaftlichen Problemlagen (z.B. Organisierte Kriminalität, Ausländerzuwanderung, Drogenelend, Umweltzerstörung, Wirtschaftskrisen etc.). Die herkömmliche Täterkriminologie und mit ihr auch die herkömmliche Sozialpolitik ist damit am Ende. Sie vermag zu diesen strukturellen gesellschaftlichen Problemlagen aus dem Arsenal ihrer Forschungen keinen wesentlichen Erkenntnisgewinn mehr beizusteuern. Die zurückgehende Bedeutung der traditionellen Kriminologie in der juristischen Ausbildung hat Indizfunktionen für diese Entwicklung.
Was bleibt? Resignation? Professioneller Zynismus? Rückzug? Fast ist man geneigt, die Merton'schen Abweichungskategorien durchzuspielen. Meine Antwort lautet:
Die Kriminologie sollte sich - trotz alledem oder besser: gerade - als autonome Reflexionswissenschaft behaupten. Das bedeutet zugleich eine stete Neubestimmung der Kriminologie. Die Entwicklung des Strafrechts und der damit einhergehende Funktionsverlust der traditionellen Kriminologie lassen den Versuch einer Neubestimmung der Kriminologie als autonome und kritische Reflexionswissenschaft jedenfalls sinnvoll erscheinen. Die Kriminologie muß verstärkt die
Während sich die traditionelle Kriminologie dem Ziel einer effizienten Kriminalitätskontrolle weitgehend verpflichtet fühlt, sollte eine kritische universitäre Kriminologie dem Gedanken der Freiheitssicherung in besonderem Maße verpflichtet sein. Dabei gilt Freiheitssicherung in gleicher Weise für staatliche Zwangseingriffe gegenüber dem Bürger wie auch für die Überwältigung des Einzelnen durch private Gewalt oder List. Die Forderung nach Freiheitssicherung im Rahmen des Strafrechts mittels kritischer Kriminologie mag paradox klingen, war sie doch erst unlängst angetreten, das alte Individualstrafrecht ideologisch zu demaskieren, seine Zuschreibungskomponenten forschend und reflektierend herauszuarbeiten; und hatte sie damit nicht die strafjuristische Zunft zutiefst verärgert und verunsichert?
Die Zeiten ändern sich! In der modernen Strafrechtsdogmatik ist normative "Zurechnung" mittlerweile eine strafrechtsdogmatisch angesehene Selbstverständlichkeit. Die höchstrichterliche Rechtsprechung "schreibt" oder "rechnet" schon längst offiziell zu, wenn Kausalität im naturwissenschaftlichen Sinne nicht mehr feststellbar scheint. Das moderne Wirtschaftsstrafrecht hält sich nicht mehr beim mühevollen Kausalnachweis auf, sondern kriminalisiert kräftig im Sinne intendierter Risikominimierung. Der präventive Zweck - kann man strafrechtsdogmatisch salopp argumentieren - heiligt das Mittel der Zuschreibung; beruhigend wird auf den seltenen Ausnahmecharakter dieses Instruments verwiesen, denn das Strafrecht braucht nur selektiv und paradigmatisch zu greifen, der Rest spricht sich herum und zeigt - wie man hofft - seine generalpräventive Wirkung.
Aufgabe kritischer Kriminologie sollte es sein, die Kriminalpolitik über die Wirkungslosigkeit und Kontraproduktivität flächendeckender Präventionsallmacht radikal aufzuklären. Die Popanze aktueller Rechtspolitik sind empirisch durch nichts belegt: Nicht so sehr organisierte Kriminalität, Korruption, Umwelt- und Wirtschaftskriminalität dürften zu fürchten sein; fürchten sollte man sich eher vor dem hoch organisierten Kartell von Politik jedweder Richtung und der Medienindustrie, die im fatalen Verbund - als Kommunikationsmedien - so viel öffentliche Verwirrung stiften, daß selbst die gute alte Sozialdemokratie zwischenzeitlich um den rechtsstaatlichen Verstand gebracht worden ist. Jüngster Beleg ist die Bundesrats-Initiative der großen Koalition in Baden-Württemberg, die sich - so der O-Ton - nach dreijährigem Ringen auf eine Gesetzesinitiative zur wirksamen Bekämpfung der organisierten Kriminalität "geeinigt" hat (FAZ v. 6.10.95). Vorgesehen ist u.a. (Zitat FAZ) "daß das Bundeskriminalamt oder ein Landeskriminalamt die Sicherstellung von Vermögen im Wert von mehr als 15.000,-- DM anordnen kann, wenn zu vermuten ist, daß es aus krimineller Tätigkeit stammt. Dagegen soll der Betroffene Beschwerde beim Landgericht erheben können, allerdings soll es dann seine Sache sein, den Nachweis zu erbringen, daß er das sichergestellte Vermögen - entgegen der Annahme der Polizei - rechtmäßig erworben hat. Bisher muß der Staat dem Verbrecher nachweisen, daß bestimmte Vermögensgegenstände aus einer Straftat herrühren. Weil dieser Nachweis nur ganz selten gelingt, plädiert die baden-württembergische Landesregierung für eine 'Beweislastumkehr'. Gegen diese Regelung hatte die CDU zunächst verfassungsrechtliche Bedenken."
Hier ist der Präventionsstaat also angelangt. Die CDU muß der ehemals auf Freiheitssicherung stolzen SPD verfassungsrechtliche Bedenken bei der Realisierung ihrer Präventionsutopien vorhalten! Auf der kriminalpolitischen Strecke bleiben die elementarsten rechtsstaatlichen Grundprinzipien wie Unschuldsvermutung, Tat- und Schuldnachweis durch den Staat, Verbot systematischen Herbeiführens von Selbstbelastung - um nur einige zu nennen. Ein öffentlicher Sturm der Entrüstung bleibt aus. Abgestimmt wird lediglich in der liberalen Splitterpartei, und zwar im Rahmen eines wohl an den Händen abzuzählenden Kreises von FDP-Mitgliedern.
So wird das rechtsstaatliche Strafrecht Schritt für Schritt abgeschafft, unter Applaus einer vor Furcht zitternden Öffentlichkeit, die ob der empirischen Grundlagen ihrer Furcht freilich betrogen wird. Wo bleibt die kritische Kriminologie? Wo erhebt sich hörbar ihre aufklärende Stimme?
Hilfreich für eine kritisch informierte Kriminalpolitik wäre das kriminologische Bemühen, Aufklärung über gesellschaftliche Gefährdungslagen in (sozial)wissenschaftlich überprüfbare Weise zu vermitteln. Mit einem aufgeklärten Strafrecht vereinte die Kriminologie dann das verdienstvolle Bemühen, nicht das Strafrecht per se abzuschaffen, sondern die Grenzen für die Anwendung desselben deutlicher zu markieren. Insofern käme einer aufklärenden Kriminologie die bemerkenswerte Aufgabe zu, die rechtsstaatlichen Grundlagen strafrechtlicher Rechtsanwendung mit zu sichern. Die Zeiten ändern sich eben!
Ich wünsche der "Kriminologischen Initiative Hamburg e.V." weiterhin Erfolg und Durchhaltevermögen bei dem Bemühen, den wohl kaum noch aufzuhaltenden Niedergang des rechtsstaatlichen Strafrechts kritisch zu begleiten und damit jenen behilflich zu sein, die ein rechtsstaatliches Strafrecht - an welcher Stelle des Systems auch immer - noch eine Weile zu fördern und zu schützen bemüht sind.
Zentrale Gedanken dieses Beitrages entstammen dem Aufriß eines Lehrbuches, das ich gemeinsam mit Michael Voss für den Beck-Verlag erarbeite.
Da es sich um ein Vortragsmanuskript handelt, wird auf Literaturverweise und vollständige Quellenangaben verzichtet.
Zur Tagung "'Weiblichkeit' in 'feministisch kritischer' Kriminologie" vom 17.-19.11.95 in Hamburg.
Die Verknüpfung feministischer Erkenntnis und kritischer Kriminologie findet seit längerem das Interesse von Kriminologinnen und Fachfrauen angrenzender Disziplinen. Gleichwohl erscheint dieser Themenkomplex auf kriminologischen Tagungen nur selten an zentraler Stelle. Um so verdienstvoller ist es, daß Carmen Gransee, Dörte Marth und Ulla Stammermann es in die Hand genommen haben, eine 1992 zaghaft begonnene Tagungsreihe, die sich dem Zusammenhang von Feminismus und kritischer Kriminologie widmen will, fortzuführen. Der Einladung nach Hamburg waren 45 Frauen aus allen Himmelsrichtungen und unterschiedlichen Fachdisziplinen gefolgt, wobei wegen der begrenzten Raumkapazitäten im Aufbau- und Kontaktstudium sogar einigen Interessentinnen hatte abgesagt werden müssen.Thematisch stand die Frage nach dem Umgang mit der Kategorie "Geschlecht" im Mittelpunkt der Tagung. Dabei interessierten sowohl die Probleme, die diese Kategorie innerhalb des feministischen Diskurses selbst aufwirft, als auch die Widersprüche, die sich bei der Verwendung der Kategorie im Kontext einer feministischen Kritik an kritischer Kriminologie ergeben.
Entsprechend eröffnete Carmen Gransee (Hamburg) die Tagung am späten Freitagnachmittag mit einem "Problemaufriß zur Kategorie Geschlecht in der feministischen Kriminologie" und kam dabei u.a. zu folgenden Feststellungen: In der kriminologischen Diskussion werde die Machtkonstellation der Geschlechter nachwievor kaum in die Analyse einbezogen. Dies führe dazu, daß auch kritische Kriminologie "Weiblichkeit" als Resultat gesellschaftlicher Ausschließungsprozeduren unreflektiert übernehme und damit zu einer Festschreibung dieser Kategorie beiträgt. Es gehe aber längst nicht mehr nur um die Zurückweisung der traditionellen Zuschreibungen von 'weiblich' und 'männlich'. Viel radikaler sind die im Kontext feministischer Theoriediskussion vorgetragenen Fragen und Forderungen, die auf eine grundsätzliche Demontage der Geschlechterkategorien zielen und ihnen die Tauglichkeit als Klammerbegriff für Lebenslage und Position im gesellschaftlichen Machtgefüge absprechen. Hier steht kritischer Kriminologie offenbar noch ein doppelter Erkenntnisschritt bevor.
Die Frage, nach der Tragfähigkeit der Kategorien 'Frau' und 'Mann' als Masterkategorien der Verortung im Kontext gesellschaftlicher Macht ist aber auch in der feministischen Diskussion längst nicht abschließend geklärt, wie die Diskussion um den Beitrag von Gerlinda Smaus (Saarbrücken) "Physische Gewalt als ultima ratio des Patriarchats", mit dem die Tagung am Samstag fortgesetzt wurde, zeigte. Die Referentin plädierte mit Nachdruck dafür, Geschlecht als Klammerkategorie nicht aufzugeben. Zum einen sei allen Frauen, trotz des zu Recht reklamierten Blicks auf die Differenzen zwischen Frauen, nachwievor die Erfahrung gemeinsam, daß an sie extra-funktionale Erwartungen gestellt werden. Insofern rechtfertige sich die Dichotomie 'Mann/Frau' weiterhin als Analyseinstrument. Zum anderen sei die Welt, jenseits aller Biologie, auf dem Geschlechterdualismus aufruhend organisiert. So könne u.a. vom Geschlecht des Strafrechts und der Wissenschaft gesprochen werden. Hier habe Geschlecht eine überindividuelle Wirkmächtigkeit, die beschreibbar und damit kritisierbar bleiben müsse.
Im Anschluß bewegte Dörte Marth (Kiel) den Begriff "Das Opfer" durch seine historischen religiös-ideologischen Entwicklungen und aktuellen Konnotationen. Dabei zeigte sich eine immer deutlichere Verschmelzung der Begriffe 'Opfer' und 'Frau'. Unter anderem die proklamative Verwendung der Kategorie 'Opfer' durch die Frauenbewegung (Frauen als Opfer des Patriarchats), aber auch die Diskussionen der Viktimologie hätten zu diesem Vorgang beigetragen. Insgesamt habe sich damit der Opferbegriff in seiner Bedeutung so entwickelt, daß ihm die Binärität (Täter-Opfer / Mann-Frau) unteilbar innewohnt und er als nicht mehr tauglich für die kritische Debatte erscheinen muß.
Auf diese Weise zentraler Begriffe und Kategorien beraubt oder zumindest in Zweifel gebracht, wurde die Arbeit am Nachmittag in zwei Arbeitsgruppen fortgesetzt. Eine befaßte sich vertiefend mit dem Begriff "Opfer" und seiner Tauglichkeit für die kriminologische Diskussion , während die andere Gruppe mit Hilfe eines Impulsreferates von Ulla Stammermann (Bremen) dem Komplex "Weiblichkeit und die Macht der kulturellen Deutungsmuster" weiter auf die Spur zu kommen suchte. Wie kann es gelingen die Kategorie Geschlecht einerseits als Schein zu entlarven, wenn man sie gleichzeitig in Anspruch nehmen muß, um unterdrückte Realitäten zu erfassen? Mit anderen Worten: wie kann die Wirkmächtigkeit gesellschaftlicher Sinnkonstruktionen und Zuschreibungen aufgezeigt werden, ohne diese Sinnkonstruktionen gleichzeitig erneut festzuschreiben? Das Problem war vielen Diskussionsteilnehmerinnen bekannt, sie berichteten von ihren eigenen Versuchen, sich vom Dilemma nicht lähmen zu lassen und ihm durch methodische Schritte zu begegnen.
Am Sonntagvormittag beschloß Susanne Baer (Berlin) die Tagung mit ihrem Referat "Das feministische Dilemma im Recht". Sie griff damit die zentrale Frage nach der Bedeutung des Rechts aus feministischer Perspektive auf. Ist das Recht als potentielle Chance zur Eröffnung von Handlungsräumen zu verstehen und welche Konsequenzen müssen die Debatten um Gleichheit und Differenz auf rechtstheoretische wie -praktische Auseinandersetzungen haben? Die Referentin berührte dabei sowohl die Auseinandersetzungen um die existierenden Schutzgesetze (etwa Arbeitsschutz/Mutterschutz), als auch die Debatten um rechtliche Neuregelungen und die grundsätzlichen Erwartungen, die Diskriminierte an das Recht richten können.
Was sich an diesen Tagen deutlich offenbarte, ist die Tatsache, daß feministische Theorie zu einer hochspezialisierten, voraussetzungsvollen Debatte geworden ist. Entsprechend war es den einzelnen Teilnehmerinnen unterschiedlich leicht oder schwer, dem Vorgetragenen zu folgen und sich an den Diskussionen zu beteiligen (gar im Anschluß einen nachvollziehbaren Tagungsbericht zu schreiben). Eine Anregung der Schlußkritik des Sonntags sollte deshalb für die nächste Tagung in jedem Fall beherzigt werden: jedem Referat sollte eine etwa einstündige Arbeitsgruppenphase folgen, die eine vertiefende Diskussion im kleinen Kreis erlaubt.
Offen blieb die Frage, ob feministische Kriminologie eine 'Frauensache' ist. So wurde am Freitagabend im Rahmen des Treffens der Sektion 'Feministische Kriminologie' der GIWK heftig diskutiert, ob diese Sektion auch Männern offen steht. Zu einem gemeinsamen Beschluß kam es nicht. Dieser mußte bis zur nächsten Zusammenkunft der Sektion im Rahmen der GIWK-Tagung im März in Bielefeld vertagt werden. Problemlos war die Einigung allerdings, als es um die Wahl der Sektionssprecherin ging. Für ein Jahr hat Lydia Seus (Bremen) dieses Amt übernommen und wird auch die nächste Tagung im November 1996 ausrichten. So werden bis zur Fortsetzung dieser Veranstaltung zum Glück nicht wieder drei Jahre vergehen.
Und noch etwas zum Schluß: Bisher ist es nicht geklärt, ob die Beiträge der Tagung veröffentlicht werden können. Dies scheint mir jedoch unbedingt geboten, soll die Diskussion weitergetragen und auch über den Kreis der Teilnehmerinnen hinaus fortgesetzt werden. Insofern sind jene, die in der Lage und bereit sind, hier Türen zu öffnen, mit Nachdruck aufgefordert, sich bei den Ausrichterinnen der Veranstaltung zu melden.
Hilde van den Boogaart
Liebe Leute, Ihr habt es versaut!
Was?
Alles. Von Anfang an.
So begeht man doch kein zehnjähriges Jubiläum. Eine richtige Feier sieht anders aus. Erstmal das Äußere: Die Damen im kleinen Schwarzen - hab' ich nicht gesehn. Die Herren im guten Tuch - Fehlanzeige.
Aber was soll man schon erwarten, wenn nicht das richtige Publikum da ist. Kein Minister oder Senator, noch nicht einmal ein einfacher Staatsrat, der seinen Chef, der leider, leider gerade am selben Abend eine weichenstellende Konferenz für die künftige Kriminalpolitik zu leiten hat, entschuldigt - einfach gar nichts!
Wo war das Grußwort des Chefanklägers der Republik? Wo die warmen Worte von den Gralshütern des Rechts? Wo ein schneidiges "Gut gemacht!" von jemandem, der mit Stolz die Sterne auf seiner Uniform trägt? Und da soll Stimmung aufkommen?
Ein wenig mehr Sorgfalt bei der Auswahl des Festredners hätte der ganzen Sache gutgetan. Woher kanntet Ihr den nochmal? Frankfurter Szene oder sowas? Mal ehrlich: Wer will denn sowas schon hören? Eine Festrede ist 'was anderes. "Wissenschaft an der Seite des Rechts - gestern, heute, morgen" oder "Kriminologische Erkenntnisse aus einem Hamburger Institut unter besonderer Berücksichtigung der aktuellen Bedrohung aus dem Osten". Damit macht man Eindruck!
Aber was soll ich von Euch schon erwarten, Ihr mit Euren Diplom-Kriminologen? Wahrscheinlich könnt Ihr doch nicht 'mal 'ne Blutlache von 'ner umgekippten Flasche Tomatensaft unterscheiden. Für solch praktische Dinge seid Ihr Euch ja zu fein, seid ja keine Kriminalisten. Aber das ist doch, was die Leute interessiert.
Und dann auch noch das schauderhafte Wort "Initiative". Weiß doch jeder gleich, was dahinter steckt: Immer alles anders machen und die Leute erschrecken. Und dann wundert Ihr Euch, wenn Ihr das Volk vergrault. Na gut, ich mach' einen Vorschlag. Wie wär's mit "Hamburgische Gesellschaft zur wissenschaftlichen Erforschung des Verbrechertums". Wir können diskutieren, ob der Zusatz "von 1985" dazugehört. Wenn's so in der Zeitung steht, halten's die Leute für einen Druckfehler und denken, es müßte eigentlich "1885" heißen. Weil's so klingt. Das bringt Reputation. Mit diesem Namen hat man Resonanz. Wer so auftritt, darf Interviews in Wochenzeitungen geben und ausführlich erklären, wie wir das bedrohliche Böse endlich wirkungsvoll bekämpfen können.
Hättet Ihr ab und zu 'mal die Nase nicht in schlaue Bücher, sondern in eine Zeitung gesteckt, dann wüßtet Ihr, was das Volk bewegt. Solche Schlagzeilen wollen wir lesen:
HEIDEMÖRDER
Kriminologen: Wir suchen mit!
So könntet Ihr beweisen, daß Ihr an der Seite der rechtschaffenen Bürger steht. Dann wüßte auch der Schutzmann an der Ecke, wer das eigentlich ist, "unsere Kriminologen", würden die Damen und Herren von der Presse Euch fragen, ob denn der Panzerriegel reicht oder die elektrische Alarmanlage her muß.
So, das war doch schon 'ne ganze Menge an praktischen Vorschlägen. Bis zum zwanzigjährigen Jubiläum ist ja noch ein bißchen Zeit. Ich bin gespannt, was Ihr damit macht.
Bitte entschuldigt die Kritik, ich wollte Euch nicht deprimieren. Zum Schluß ein Trost: Das Buffet war in Ordnung.
Burkhard Plemper
Rolf Gössner (Hrsg.)
Mythos Sicherheit. Der hilflose Ruf nach dem starken Staat.
Nomos-Verlag, Baden Baden 1995, 512 S., ca. 60,- DM
AJK-Tagung "Die Kritische Kriminologie und das Jahrhundert der Gewalt"
Universität Hamburg, 10.-12. Mai 1996
Die Kriminologie entstammt der Ideenwelt des 19. Jahrhunderts. Darauf, daß im 20. Jahrhundert Menschen und Mächte auftauchen würden, an denen "der Begriff des Verbrechens selber zerschellt" (Enzensberger), war sie nicht vorbereitet. Ihre Konzepte und Klassifikationen, ihre Theorien und Therapien waren dafür nicht gedacht. Aber auch die kritische Kriminologie durchlebt eine tiefe Orientierungskrise zwischen Feminismus und Abolitionismus, Labeling und Left Realism, Moralunternehmertum und Dekonstruktion. Am Beispiel der Gewalt (Kriegsverbrechen, Gewalt gegen Frauen, sogenannte Hate Crimes und Serienkiller) wäre zu überprüfen, inwieweit die Glaubenssätze der Kritischen Kriminologie noch tragen.
Tagungsort: Aufbau- und Kontaktstudium Kriminologie, Troplowitzstr. 7, 22529 Hamburg
Nähere Informationen: Sebastian Scheerer und Susanne Krasmann, Aufbau- und Kontaktstudium Kriminologie, Troplowitzstr. 7, 22529 Hamburg; Tel.: 040 / 4123-3329; Fax 040/4123-2328
Tagung: "Konstruktion der Wirklichkeit durch Kriminalität und Strafe"
Zentrum für Interdisziplinäre Forschung (ZIF) der Universität Bielefeld, 20.-22. März 1996
Anmeldungen zur Tagung und Anfragen zur Organisation: Zentrum für Interdisziplinäre Forschung, Universität Bielefeld, Am Wellenberg 1, 33605 Bielefeld; Fax: 0521-1062782
Nähere Auskünfte über: Dr. Gerlinda Smaus, Institut für Rechts- und Sozialphilosophie der Universität des Saarlandes, Im Stadtwald, 66041 Saarbrücken; Tel.: 0681-3023563, Fax: 0681-3024510
Aufbau- und Kontaktstudium Kriminologie in Gefahr
Im Rahmen der allgemeinen Sparmaßnahmen an der Uni droht dem ASTK/KSTK ein besonders harter Eingriff - eine der beiden Professorenstellen soll gestrichen werden. Um dieser Entwicklung nicht tatenlos zuzusehen, haben sich die MitarbeiterInnen entschlossen, zu versuchen, eine breite Solidaritätsaktion ins Leben zu rufen. Folgender Text wurde im November an einen großen Verteiler von KollegInnen und sonstigen potentiellen UnterstützerInnen geschickt : Sehr geehrte KollegInnen,
wir brauchen dringend Ihre Hilfe, um das in Deutschland einmalige Projekt eines eigenständigen kriminologischen Studiums davor zu bewahren, durch eine chaotische "Sparpolitik" zugrundegerichtet zu werden. Schon ab 1997 soll eine der beiden Professuren des Aufbau- und Kontaktstudiums gestrichen werden. Der Anlaß ist das Freiwerden der Stelle durch die bevorstehende Emeritierung von Fritz Sack. Während jeder Fachbereich eine Sparquote von etwa 6% seines Haushaltsvolumens zu erbringen hat, soll die Zufälligkeit der Altersstruktur dazu führen, daß unsere Einrichtung ohne Rücksicht auf die Auswirkungen, die solch ein Schnitt für unsere Ausbildung bedeuten muß, faktisch halbiert wird. Zwar betont die Universität, daß sie die Einrichtung erhalten will - doch ihre von allen Argumenten unbeeindruckte Streich-Planung läßt ihre Erklärungen in einem anderen Licht erscheinen.
Daher unsere Bitte: schicken Sie ein FAX an den Präsidenten der Universität Hamburg (...).
Der Schritt in die Welt der Unterschriftenaktionen fällt uns selbst nicht leicht. Wissenschaftler und wissenschaftliche Einrichtungen sollen sich schließlich nicht "populistisch" durch die Masse der von ihnen mobilisierten Solidarität, sondern idealiter allein durch die Qualität ihrer Arbeit durchsetzen. Auch gibt es - bei aller Fragwürdigkeit der haushaltspolitischen Prioritäten, welche die Bildungspolitik seit vielen Jahren sträflich vernachlässigen - durchaus einleuchtende Gründe dafür, daß die Kriminologie sich wie alle anderen Fächer auch an der Sparleistung der Universität, die nun einmal beschlossene Sache ist, beteiligt. Doch hier liegt gerade die Ungerechtigkeit, die uns auf die Barrikaden treibt. Denn von uns wird eine der beiden Professuren als "Beitrag" zur Erfüllung der Sparleistungen der Universität gefordert, während die durchschnittliche Sparquote nur 6% beträgt. Ausgerechnet von unserer kleinen und zudem auch noch interdisziplinär arbeitenden Einrichtung wird verlangt, mit einem einzigen Hochschullehrer weiterzuarbeiten. Das heißt: ein Hochschullehrer soll letztlich allein verantwortlich sein für die Durchführung von zwei Studiengängen einschließlich der Vergabe eines akademischen Grades (Dipl.-Krim.), den man zudem nur in Hamburg erwerben kann. Wie das funktionieren soll, konnte uns freilich in der Universitätsspitze bislang noch niemand sagen. Die Gespräche mit der Universitätsleitung haben in uns ganz im Gegenteil den Eindruck reifen lassen, daß man mit den Spar-Anforderungen so überlastet ist, daß die Wahrnehmungsfähigkeit für solch im Gesamtrahmen natürlich relativ kleine Probleme erheblich gelitten hat. Wir sehen uns deshalb durch die Harthörigkeit der Uni-Bürokratie dazu veranlaßt, diesen Weg an die Fachöffentlichkeit zu wählen - sozusagen als letzten Versuch vor dem Aus.
Vielleicht haben wir mit Ihrer Hilfe noch eine Chance, das Aufbau- und Kontaktstudium, das sich in den zehn Jahren seines Bestehens sehr erfreulich entwickelt und in aller Welt viel Anerkennung und viele Freunde gewonnen hat, auch über diese Krise hinüberzuretten. (...)
Krim-Info goes Internet
Die neuen Kommunikationsmedien machen auch vor der Kriminologischen Initiative nicht halt. Nicht nur, daß die Redaktion per E-Mail zu erreichen ist (lehne@rrz-cip-1.rrz.uni-hamburg.de), wir sind jetzt auch im World Wide Web vertreten (http:// www.uni-hamburg.de/~kriminol/ krimini.htm). Dort findet sich die Infobroschüre und der Volltext der letzten beiden und dieses Krim-Infos.
Das WWW-Angebot ist eine Unterabteilung des Angebots des ASTK/ KSTK (http://www.uni-hamburg.de/ ~kriminol/welcome.htm). Dort findet sich z.B.: Infos zum ASTK/KSTK; Stundenplan; Veranstaltungsankündigungen; Informationen zu den MitarbeiterInnen (Publikationslisten etc.), das Kriminologische Journal (allg. Infos und ab Jahrgang 1995 sämtliche Inhaltsverzeichnisse und Summaries/Zusammenfassungen); "Links" zu versch. kriminologisch interessanten Seiten in der Welt.