Kriminologische Initiative Hamburg e.V.

Krim-Info

Nr. 24 Dezember 2001


Inhalt:

Editorial

Aktuell:
Verfassungsbechwerde eingelegt

Dreijähriger als Ladendieb - Interview mit Klaus Breymann

Vom Nutzen  der Talkshows für die mäßigung des Anspruchs auf staatliches Strafen

Glosse

Die Polizei als Organisation mit Gewaltlizenz

Restorative Justice as a Challange for the New Millenium

6. Deutscher Präventionstag

Buchbesprechung

AJK_Tagung der Feministischen Sektion der GIWK

Jour Fixe- Hamburger Polizeikommission

Neues aus dem AStK/KStK

Hinweis

Impressum
 
 
 
 

EDITORIAL


Liebe Leserinnen und Leser,

da die Weihnachtsgrüße zu umfang-reich ausgefallen sind, haben wir mit der Ausgabe etwas gewartet und die entsprechende Passage wieder gestri-chen. Jetzt wünschen wir auf jeden Fall allen erst einmal ein gutes Jahr 2001.
Wir hoffen, daß die Inhalte dieser Ausgabe auf mindestens genauso viel Interesse stoßen wie die der vorigen Nummer - über Rückmeldungen freu-en wir uns immer noch. Es erwartet Sie wieder ein breites Spektrum von Berichten und ein Interview mit dem Magdeburger Oberstaatsanwalt Brey-mann, der aufzeigt, wie Kaufhäuser und andere Unternehmen in Diver-sionskonzepte eingebunden werden können und damit ihrer sozialen Ver-antwortung ein Stück gerecht werden. Die bekannten kleineren Rubriken runden diese Ausgabe ab. Wer nichts Interessantes findet, möge uns bitte für die nächste Nummer etwas zuspielen! Wir wünschen angenehme Lektüre.

Otmar Hagemann für die Redaktion
 
 
 

AKTUELL: VERFASSUNGS-BESCHWERDE EINGELEGT
von Kirsten Toepffer-Wenzel, No-Krim e.V.

One strike and you are out!

In den USA heißt es so schön: „Three strikes and you are in“. Es gibt im Monopoly ein weiteres Feld: „Frei Parken“. Neue Spielregel: „Frei Parken“ heißt ab sofort: „One strike and you are out“.

Seit einiger Zeit wird rechtspolitisch diskutiert, ob es sinnvoll ist, als alterna-tive Sanktionsform, „Straftätern“ resp. „Abweichlern“ die Fahrerlaubnis zu entziehen oder ein Fahrverbot gegen sie zu verhängen, auch wenn die Straftat keinen Straßenverkehrsbezug hatte. Die Durchsetzung dieser alternativen Sankti-onsform wird mutmaßlich im Bundesju-stizministerium derzeit angesichts des Gutachtens der Strafrechtskommission nicht weiterverfolgt.

Die Diskussion ist damit aber nicht be-endet. Denn schon der Diskurs über alternative Sanktionsformen, sofern der Diskurs von relevanten Akteuren geführt und geschürt wird, wirkt, indem er Ein-fluss auf die Rechtspraxis und Ausle-gung des Rechtes nimmt, faktisch gleich Recht. In straßenverkehrsrechtlichen Publikationen wird nunmehr diskutiert, ob es eine sinnvolle Strategie des Straf-verteidigers darstellen könnte, der Staatsanwaltschaft anzubieten, der Man-dant verzichte auf sein Recht, ein Fahr-zeug zu führen, stelle die Staatsanwalt-schaft das Verfahren gemäß §§ 153 oder 153a StPO ein. Sollten Staatsanwälte eigeninitiativ Tatverdächtigen anbieten, „freiwillig“ auf die Fahrerlaubnis zu verzichten, um das Strafverfahren abzu-schließen, so stellte sich dieses aus Sicht des Betroffenen als Nötigung dar. Aller-dings handeln Staatsanwälte aus struktu-rellen Gründen niemals verwerflich im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB. Auch der Zweck, Verfahren ökonomisch zu erle-digen, wird ein solches Vorgehen legiti-mieren.

Nun könnte man einräumen, der „Füh-rerscheindeal“ sei Zukunftsmusik, und man solle darüber Stillschweigen wah-ren, um nicht die Gefahr, die man be-schwört, herbeizurufen. Das Kind ist allerdings schon in den Brunnen gefal-len. Eine solche apokryphe Sankti-onspraxis findet im Fahreignungsverfah-ren des Straßenverkehrsrechtes alltäglich statt. Wie uns allen bekannt, bedient sich die Exekutive im Bereich der illegalen Drogen einer extensiven Präventionslo-gik. Zum Teil wird sogar ein Grundrecht auf Sicherheit eingefordert. Es lässt sich mutmaßen, dass dieses gesamtgesell-schaftliche Abstinenz-Experiment der Konstruktion totaler Sicherheit und to-taler Prävention intendiert, den Rechts-staat auf die Probe zu stellen. Eine Eva-luation dieses Experiments ist dabei natürlich unerwünscht. Anders als bei Alkohohl seien aus rechtlichen und ethi-schen Gründen keine Humanversuche möglich (BT-Drucksache 14/4723). Ein Indiz für eine totale und u.U. totalitäre Präventionslogik stellt das Fahreig-nungsverfahren dar, welches für Bürger, die mit Cannabis/Marihuana -auch au-ßerhalb des Straßenverkehrs- durch die Polizei angetroffen worden sind, regel-mäßig wie folgt abläuft:

Der hinsichtlich einer BtMG-Straftat Verdächtige räumt gegenüber dem er-mittelnden Polizisten Eigenkonsum ein, da er in seiner laienhaften Parallelwer-tung hinsichtlich der Rechtsgrundlagen hofft, dass ihm § 31a BtMG (Einstellung bei Eigenverbrauch, geringe Menge, kein öffentliches Interesse) zu Gute kommt und er glimpflich davonkommt. Ein nahezu irreversibler Fehlschluss. Denn -unter uns- ein perfider Polizist oder ein Anhänger einer totalen Präven-tionslogik würde im Rahmen der Zwangsmaßnahme sogar auf die Mög-lichkeit des § 31a Abs. 1 BtMG extra hinweisen, ohne dieses in der Akte zu vermerken. Denn, nunmehr hat die Poli-zei gemäß § 2 Abs. 12 StVG die Infor-mation -Verdacht auf Eigenkonsum- der Fahrerlaubnisbehörde zu übermitteln. Diese ordnet an, der Betroffene habe ein ärztliches Gutachten (Drogenscreening) beizubringen (§ 14 Abs. 1 FeV), um Fahreignungszweifel auszuräumen. Können Zweifel durch ein solches Gut-achten nicht ausgeräumt werden, so wird die Beibringung eines medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) an-geordnet, an dem der Betroffene „frei-willig“ teilnehmen kann, um Fahreig-nungszweifel auszuräumen. Hier muss der Einstellungswandel nachgewiesen werden. (Also: Ich war früher ein Risi-kobürger, denn ich habe gekifft. Das Fahrerlaubnisverfahren hat mir deutlich vor Augen geführt, ich war ein potenti-elles Risiko für den Straßenverkehr, ich kiffe nicht mehr, ich suche mir andere Freunde, ich konnte endlich das Problem Kiffen offen mit meinen Eltern bespre-chen. Das Fahreignungsverfahren hat mir den rechten Weg gewiesen. Ich bin jetzt ein konditionierter Bürger. Danke!) Die Präventionslogik lautet also etwa so: Minibesitz von „illegaler“ Droge Ha-schisch  =  Indiz für Konsum = Indiz von Dauerkonsum = Indiz für Charakter-mängel = Indiz für Verkehrsuntauglich-keit. MPU-Gutachter äußern sich -sei es zynisch, sei es naiv-  in Fachpublikatio-nen dazu, dass sie auch einen therapeuti-schen Ansatz verfolgten und dass ihnen ihre Kunden sowie auch die Drogenbe-ratungstellen für ihre kundenorientierte Dienstleistung dankbar seien. Ob es schon hinreicht, die MPU deshalb als Zwangstherapie zu betrachten, kann an dieser Stelle dahinstehen.

Die Rechtssprechung bis zum BVerwG ist der Ansicht, dass es gegen solche Anordnungen kein Rechtsmittel gibt und dass rechtswidrige Anordnungen nicht zu einem Beweisverwertungsverbot führen. Sei die Anordnung rechtswidrig und weigere sich der Betroffene, ein Gutachten beizubringen (§ 11 Abs. 8 FeV), so könne er nach der Entziehung der Fahrerlaubnis die Justiz in Anspruch nehmen. Aber bitte erst dann! Allerdings trägt der Betroffene aufgrund der Kon-struktion eines erst nachträglich beste-henden Rechtsschutzinteresses das Risi-ko, dass seine Rechtsansicht falsch ist. Er muss letztlich die obergerichtliche Rechtssprechung hinsichtlich seiner Sache zutreffend prognostizieren. Oder aber, so das BVerwG, er könne nach-träglich die Behörde auf Erstattung der Gutachterkosten verklagen, sei die An-ordnung rechtswidrig gewesen. Es liegt aber nahe, dass sich der Betroffene eher darum bemühen wird, seine Fahrerlaub-nis wiederzuerlangen, als dass er die Behörde, die auch für die Wiederertei-lung der Fahrerlaubnis zuständig ist, vor den Kadi zieht. Das wäre auch nicht klug, die Wiedererteilung setzt Absti-nenz und Einsicht voraus. Also ohne Anwalt hat man kaum eine Chance. Mit Anwalt sieht es auch nicht viel besser aus. Das FeV-System mutet -gelinde gesagt- rechtsstaatswidrig an.

Aus kriminologischer Sicht halte ich das FeV-Verfahren für keine besonders gute Alternative zum Strafverfahren, da mei-ne Vorstellung von Freiwilligkeit sich an dem Begriff des Freien Willens orien-tiert. Aus rechtspolitischer Sicht kann man dieses FeV-Verfahren durchaus als Schattenjustiz bezeichnen, da effektiver Rechtsschutz verweigert wird. Aus rechtssoziologischer Sicht kann man diesem Regelungssystem allerdings bescheinigen, dass es als nahezu ge-schlossenes System, besonders kunstfer-tig und ästhetisch schön die Präventi-onslogik umsetzt. Aus kritisch-kriminologischer Sicht lässt sich anmer-ken, dass der potentielle Konsument von Cannabis als „Risikobürger“, nämlich als potentieller Träger der Eigenschaft Be-weisvereiteler konstruiert, als potentiel-ler Träger von Charaktermängeln stig-matisiert und als potentieller Träger straßenverkehrsgefährdender Eigen-schaften wahlweise diszipliniert, kondi-tioniert und sozial exkludiert wird. Den empirischen Nachweis, dass es sich bei dem FeV-Verfahren um ein apokryphes Sanktionssystem handelt, könnte man durch Aktenanalysen und Experteninter-views mit Akteuren des FeV-Verfahrens führen. Das Risiko an Datenschutzpro-blemen ist angesichts der Hypothese einer totalen Präventionslogik hoch, da auch der Forscher, der solche Erkennt-nisinteressen hat, ein potentielles Risiko darstellt.

Da es jedoch unbefriedigend ist, ein Problem darzustellen, ohne ein Lö-sungsszenario anzubieten, sei dargelegt, aus welchem Grunde dieser Beitrag dem geneigten Leserkreise des KrimInfo zur Verfügung gestellt wird:
Ein Rechtsanwalt aus Hamburg vertritt einen Mandanten, der sich im einstweili-gen Rechtsschutz und im Wege des vorbeugenden Rechtsschutzes (Eilver-fahren) gegen die oben skizzierte An-ordnung, Beibringung von Gutachten, wendet. Die Zulassung der Beschwerde gegen eine zurückweisende Entschei-dung des Verwaltungsgerichtes hat das örtlich zuständige Oberverwaltungsge-richt (OVG) im Verfahren des einstwei-ligen Rechtsschutzes zurückgewiesen. Die Sache ist nunmehr noch bei dem zuständigen Verwaltungsgericht als vorbeugender Rechtsschutz anhängig. Als weiteres wurde Gegenvorstellung beim OVG, außerordentliche Beschwer-de beim Bundesverwaltungsgericht und Verfassungsbeschwerde gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht (§ 93 Abs. 3 BVerfGG), beim Bundesverfassungsge-richt eingereicht. Zur Zeit wird ein Gut-achten von Dr. Franjo Grotenhermen, Prof. Wayne Hall, Michael Karus, Prof. Dieter Kleiber, Mary Longall, Prof. Ellison Smiley erstellt, welches sich interdisziplinär der Frage von Cannabis im Straßenverkehr annimmt.
Das Norddeutsche Institut für Krimino-logische Forschung e.V. (NoKrim) hat sich entschieden, dieses Musterverfahren und einige Musterverfahren „Cannabis als Medizin“ finanziell zu unterstützen und bittet Euch, den Leserkreis des Kri-mInfo, um eine Unterstützung dieses Anliegens im Wege einer Spende. Eine Spendenbescheinigung kann ausgestellt werden. NoKrim ist gemeinnützig. Sach-spenden sind neben Geldspenden auch genehm. Ich werde über den Fortgang der Sache im KrimInfo berichten.

Kontakt:
NoKrim e.V.
Rosenbrook 8
22453 Hamburg
Tel. 040/420 66 66
FAX 040/420 66 33
www.criminology.net

Spendenkonto:
NoKrim e.V.
Verwendungszweck: „Cannabis als Medizin“
Hamburger Bank von 1861
BLZ: 201 900 03; Kto.: 500 81 07
 
 
 

„DREIJÄHRIGER ALS LADENDIEB“
Interview vom 29.11.2000 mit Klaus Breymann Oberstaatsanwalt in Magdeburg, Vorsitzender der
Deutschen Vereinigung für Jugend-gerichte und Jugendgerichtshilfen, Landesgruppe Sachsen- Anhalt (DVJJ)
von Marita Magnucki

Magnucki: „Zertifikat für Langfinger“, so nennt sich ein Modellprojekt gegen Ladendiebstahl in Magdeburg. Herr Breymann, ich würde zunächst gern etwas über die Hintergründe und zur Entstehungsgeschichte dieses Magde-burger Projektes wissen wollen.

Breymann: Ja, es hat aus meiner Sicht ganz offensichtlich seit längerer Zeit koordinierte Aktionen des Einzelhandels gegeben, Ladendiebe, insbesondere Kinder und Jugendliche verstärkt anzu-zeigen. Sicher, es war auch früher schon so, dass es bei der Staatsanwaltschaft Anzeigen gab, gegen Kinder, die 12 und 13 Jahre alt waren. Seit einiger Zeit haben wir auch Strafanzeigen gegen Schulanfänger.
Bei der Staatsanwaltschaft Magdeburg ist eine Kollegin Spitzenreiter, die eine Strafanzeige gegen einen Dreijährigen „Ladendieb“ hatte. Das ist sicherlich eine krasse Ausnahme, dennoch zeigt es die Tendenz, eine bestimmte öffentliche Stimmung in der Debatte um Bagatell-kriminalität zu erzeugen, indem man die Zahlen der polizeilichen Kriminalitäts-statistik hoch treibt. Das hat dazu ge-führt, das verschiedentlich Jugendämter und Polizeidienststellen u.a. tätig gewor-den sind. Die ersten dieser Projekte in Sachsen-Anhalt, wie z.B. in Halle, ent-standen typischer Weise auch im Rah-men eines Wahlkampfes. Die Stadt konnte demonstrieren, wir tun etwas gegen Kriminalität.
Halle hatte meines Wissens das erste Projekt hier in Sachsen-Anhalt. Hier wurde auch gleich gesagt, wir arbeiten mit Ersttätern ausnahmsweise auch mal mit Zweittätern. Das ließ sich öffentlich gut verkaufen, kam in der Presse gut an. So haben sich weitere Projekte entwik-kelt und schließlich hat sich auch der Generalstaatsanwalt dieses Themas angenommen und dafür geworben, sol-che Projekte mit ganz bestimmten Maß-gaben  für die Justiz einzurichten. Ja, so sind diese Dinge entstanden.

Magnucki: Was heißt mit ganz be-stimmten Maßgaben für die Justiz?

Breymann: Das heißt zum Beispiel, daß es im wesentlichen um Erst- und Zweit-täter geht, insbesondere im Alter von 14- 16 Jahren. Ich will mal sagen der Man-gel an fachlicher Kompetenz kommt darin zum Ausdruck, daß als Zielgruppe die Täter beschrieben werden, bei denen wir mit einiger Sicherheit davon ausge-hen, daß deren Straftaten ganz bestimmt ubiquitär und episodenhaft sind, die also gar kein erzieherisches Problem darstel-len. Aber darum ging es ja auch gar nicht.

Magnucki: Was ist das Ziel dieser La-dendiebstahlprojekte?

Breymann: Sie sind politisch Teil der Strategie der Strafverschärfung durch die Praxis für die die Kriminalpolitik in diesem Land steht.
Was als sogenannte „Pädagogik„ dahin-ter stand ist recht deutlich geworden.
Ziel der Projekte, die mit Jugendlichen arbeiten sollte es zum Beispiel sein, dem Täter den gesamtwirtschaftlichen Scha-den vor Augen zu führen. Das ist einfach lächerlich, 14-15jährigen Jugendlichen die Gefährdung des Standort Deutsch-land wegen Ladendiebstahls erklären.
Und es gibt natürlich ein pädagogisch völlig unreflektiertes Verhältnis zu „Wehret den Anfängen„

Magnucki: Wie ist es nun speziell mit dem Magdeburger Projekt gegen Laden-diebstahl?

Breymann: In Magdeburg hat sich ein Projekt entwickelt, das eine gewisse Alternative darstellt. Hier wird nicht nach der Vorgabe des Generalstaatsan-walts gearbeitet.
In Magdeburg hat das Jugendamt sich mit Kaufhäusern verständigt, so dass die Kaufhäuser keine Strafanzeige erstatten, sondern, statt einer Strafanzeige (oder auch neben einer Strafanzeige - dies bleibt den Kaufhäuser letztendlich frei-gestellt-) geben die Kaufhäuser eine Mitteilung direkt an das Jugendamt. Es ist also die echte Form von Diversion: Um das Strafverfahren herum zu führen. Es gibt also gar keine Ermittlungsvor-gänge in diesen Fällen.

Magnucki: Gibt es schon Erkenntnisse zum Anzeigeverhalten der Kaufhäuser, die sich für das Magdeburger Laden-diebstahlsprojekt entschieden haben?

Breymann: Zunächst einmal war eine große Offenheit der Kaufhäuser festzu-stellen, denen die Formen justitieller Bearbeitung schon lange nicht mehr erklärlich erschien.

Magnucki: Welche Rolle spielt in dem Magdeburger Modell die Justiz?

Breymann: Das Magdeburger Modell ist ein grundsätzlich justizunabhängig Ladendiebstahlsprojekt. Das heißt, Justiz ist soweit beteiligt, das in diesem Projekt vorgesehen ist, die Staatsanwaltschaft für eine halbe Stunde bei dem Gespräch dabei zu haben.
Weil das Projekt nicht bereit war nach den Maßgaben des Generalstaatsanwalts arbeiten zu wollen, ist den Staatsanwäl-ten aber untersagt worden in dem Projekt auf dieser Basis zusammen zu arbeiten.
Die DVJJ hat allerdings in Niedersach-sen um Unterstützung gebeten, eine Art Aufbauhilfe. Wenn wirklich Not besteht haben sich Kollegen aus Niedersachen breit erklärt, das Projekt hier zu unter-stützen.
Was bleibt, sind Fälle die dem Projekt von der StA im Wege von § 45 JGG vorgelegt werden, bei denen das Projekt selbst entscheidet, ob die Jugendlichen ins Projekt passen.

Magnucki: Wie sehen Sie das Ziel des Magdeburger Ladendiebstahlprojektes.

Breymann: Die Frage nach dem sozial-pädagogischen Sinn des Magdeburger Ladendiebstahlprojekts stellt sich natür-lich auch. Wie bei dem Hallenser Ju-stizmodell ist es die Schwäche dieses Projekts, dass die Täter, die dort sitzen eigentlich nicht kriminell gefährdet sind. Das werden sicher später alles anständi-ge Bürger. Bei den Jugendlichen sind wohl keine erzieherischen Defizite er-kennbar.

Magnucki: Kann man so sagen, es gibt eigentlich keine jugendhilferechtlichen Grundlagen für das Projekt?

Breymann: Man kann sagen, daß es weder eine Voraussetzung nach KJHG gibt in diesem Bereich tätig zu werden und es darüber hinaus eigentlich keine kriminologisch begründbare präventive Notwendigkeit gibt.
Was die Initiatoren, die dieses Projekt durchführen immer wieder sagen, dass sich so recht keiner um diese Taten kümmert. Natürlich kann man nicht reaktionslos hinnehmen, dass Jugendli-che stehlen. Die Erwartungen von Ju-gendlichen sind andere; sind, dass man sich in einer geeigneten Form damit auseinandersetzt. Sie haben oft mit sich und der Tat durchaus ein Problem, aber außer der Unterschrift unter das Proto-koll im Kaufhaus geschieht oftmals nichts, auch nicht im Elternhaus, so als sei die Sache bedeutungslos.
Wir befinden uns hier natürlich in einem bestimmten Dilemma. Es gibt da offen-sichtlich ein Probleme, um das sich jemand  kümmern müsste, wenn es die Eltern nicht tun, aber nicht innerhalb des Strafrechtes, weil diese Jugendlichen strafrechtlich keine Gefahr darstellen. Sie sind in einer Entwicklungsphase mit bestimmten Problemen konfrontiert, mit denen sie allein gelassen werden.
Zum Beispiel mit der Frage, wie verhalte ich mich in bestimmten schwierigen Situationen. Es ist ja auch nicht von ungefähr, wenn wir feststellen, das Kin-der und Jugendliche wohl mehr stehlen als früher. Das entspricht ja dem Einsatz von Werbemitteln, die sich gerade auf Kinder und Jugendliche konzentrieren. Da sitzen auf der einen Seite hoch quali-fizierte und dotierte Werbepsychologen und bringen Kinder in Versuchungssi-tuationen, in denen sie doch fast wehrlos sind. Wie erziehen wir eigentlich Kinder zu mündigen Konsumenten? Das müßte eigentlich die pädagogische Aufgabe sein. Die läßt sich natürlich nicht inner-halb des Strafrechtes oder durch die Jugendgerichtshilfe lösen. Was am be-sten beworben wird, wird auch am mei-sten geklaut. Das sieht man daran, das der Handel über Diebstahl besonders von Pockemon – Artikeln klagt. Diebstahl ist immer die Kehrseite der erfolgreichen Werbung.

Magnucki: Wie ist das Ladendieb-stahlsprojekt in Magdeburg organisiert?

Breymann: Die Kurse werden von der Jugendgerichtshilfe in Zusammenarbeit mit den Kaufhäusern, die sich bereit erklärt haben hier mitzuarbeiten, organi-siert. Der Diebstahl wird durch das Kaufhaus bei der Jugendgerichtshilfe gemeldet und die Maßnahme kann so in einem zeitnahen Zusammenhang zur Straftat durchgeführt werden.
Für die Jugendlichen werden jeweils zwei Einheiten, Gruppenveranstaltungen von maximal 10 Teilnehmern, angebo-ten, die sowohl in den Räumen des Ju-gendamtes wie auch in den einzelnen Kaufhäusern durchgeführt werden. Es ist so, dass das Jugendamt - JGH Magde-burg zunächst ein Gespräch mit den Jugendlichen führt, zu dem auch die Eltern eingeladen werden. Hier werden vom Jugendamt auch die Täter herausge-filtert, bei denen es überhaupt keinen erzieherischen Bedarf gibt. Wenn Eltern mitkommen und sagen, wir haben zu Hause schon darüber geredet, dann be-steht wohl keine Veranlassung mehr, den Jugendlichen an so einem Kurs teilneh-men zu lassen. Es findet also ein Eltern-gespräch statt und darüber hinaus sind die Eltern am Kurs selbst nicht mehr beteiligt.
Auf der anderen Seite sollen auch die Leute aus dem Kurs raus halten werden, die ganz andere Probleme haben. Wenn einer sagt, mein Problem sind die Dro-gen, dann hat dieser Jugendliche in dem Ladendiebstahlsprojekt auch nichts ver-loren.
Am Ende des Kurses stellt die Jugendge-richtshilfe eine Teilnahmebestätigung aus gegen deren Vorlage das Kaufhaus das ausgesprochene Hausverbot wieder aufhebt.

Magnucki: Soll das Projekt eine prä-ventive Wirkung haben?

Breymann: Wenn so etwas gemacht wird ist das keine schlechte Sache. Es hat durchaus eine präventive Perspekti-ve, wenn Jugendliche sehen mit wel-chem technischen Aufwand technische Prävention in Kaufhäusern betrieben wird, um Ladendiebe zu erwischen. Kaufhäuser zeigen natürlich nicht alles vor, aber es wird darauf hingewiesen, was heute technisch alles möglich ist. Wenn Jugendliche sehen, welche Risi-ken sie haben erwischt zu werden, kann dies durchaus eine präventive Wirkung haben.
Die Ausbilder aus den Warenhäusern oder auch bestimmte Warenhausdetekti-ve nehmen am Kurs teil. Das Personal hat durchaus Qualitäten. Sie haben so eine Art, Probleme darzustellen, mit denen Jugendliche durchaus etwas an-fangen können. Ich sage nicht, dass alles sinnlos ist, was hier gemacht wird.
Die große Frage ist doch, muss die Res-source Jugendgerichtshilfe hier einge-setzt und ich sage auch verschwendet werden. Und wenn die JGH hier schon die Quickies für die Staatsanwaltschaft macht, sollten die auch die Kosten tragen und nicht das Jugendamt.
Eine inhaltliche Berechtigung im Rah-men von Strafrecht und Strafverfahren haben diese Projekte nicht. Und dass es nach KJHG auch keine Rechtsgrundlage gibt, hat ja auch seinen Sinn.

Magnucki: Was wäre aus ihrer Sicht eine Alternative?

Breymann: Das ist eine Frage, die sollte nicht gerade ein Staatsanwalt beantwor-ten. Ich denke, dass sich Jugendämter und Schulen überlegen sollten, wie ge-hen wir mit diesem Programm um. Das ist eine Frage, die geht nicht an Juristen, sondern an Pädagogen, deren Aufgabe es ist, jungen Menschen in ihrer Entwick-lung zu helfen. Ich will hier keine Vor-schriften machen, wie sie mit dem Pro-blem umzugehen hätten. Das wäre genau das was ich dem Generalstaatsanwalt ankreide, nämlich dass er in Bereichen wildert von denen er offenbar wenig versteht. Juristen müssten sich einmal angewöhnen, darzulegen, mit welcher fachlichen Qualifikation sie sich zu außerjuristischen Fragestellungen äu-ßern, jedenfalls dann, wenn sie dauerhaft ernst genommen werden wollen. Vor Gericht ist das für Sachverständige eine Selbstverständlichkeit.

Magnucki: Viele Dank für das Inter-view Herr Breymann.
 
 

VOM NUTZEN DER TALKSHOWS FÜR DIE MäßIGUNG DES ANSPRUCHS AUF STAATLICHES STRAFEN
von Erdmann Prömmel

Tägliche Talkshows mit solchen aufregenden Titeln wie „Ich will kein Kind von Dir“, „Deine Unordnung macht mich krank“ oder „Mein/meine Freund/Freundin betrügt mich“ haben seit geraumer Zeit in den verschiedenen Sendern des Fernsehens Konjunktur. Obwohl diese Sendungen offensichtlich ein interessiertes Publikum finden – ansonsten hätte dieses Format sich in Zeiten der Kommerzialisierung des Fernsehens nicht so ausbreiten können – ist die öffentliche Reaktion auf sie mei-stens eine negative: Lothar Matthäus hat sich eigens wegen der vielen „Doog schoos“ im frei zugänglichen Fernsehen die D-Box von Premiere I zugelegt, Printmedien diskutieren anhand einzel-ner Sendungen über die Grenzen des guten Geschmacks, sensiblere Zeitge-nossen beklagen die öffentliche Zur-schaustellung noch der intimsten Kon-flikte, Psychologen bieten Hilfe für Talk-Show geschädigte Talk-Gäste an. Dazwischen erheben sich liberale Stim-men, die mit den Sendungen eigentlich auch nichts anfangen können, aber (so) immerhin erfahren, was die Menschen (gemeinhin) so bewegt. Auch von den meisten kritischen Kriminologen ist anzunehmen, daß sie diesen Sendungen gleichgültig bis ablehnend gegenüber-stehen. Und das, obwohl die täglichen Talkshows aus einer kritisch-kriminologischen Sichtweise mit aboli-tionistischer oder viktimologischer Per-spektive durchaus positive Aspekte er-geben. Um diese auf den ersten Blick vielleicht etwas überraschende These zu begründen, will ich zunächst kurz auf einen Artikel von Jonathan Simon, Pro-fessor of law an der school of law/Miami eingehen, der den speziellen Zusammen-hang von neoliberaler „Risikogesell-schaft“ und der ungebrochenen Popula-rität der Todesstrafe in den USA kritisch beleuchtet.

Ausgehend von den Grundlagen für den Aufbau einer konservativen Mehrheit in den USA, die Newt Gingrich, ehemali-ger Sprecher der republikanischen Partei im Repräsentantenhaus mit den Grund-sätzen „niedrige Steuersätze und Todes-strafe“ beschreibt, untersucht Simon die Bedeutung der Todesstrafe als wesentli-ches Element, „um die politische Zu-stimmung des Teils der Bevölkerung zur neoliberalen Umstrukturierung zu errei-chen, die von der neoliberalen ‚Risiko-gesellschaft’ bedroht und verunsichert sind“ (S. 279). Die breite Zustimmung zu der Vollstreckung der Todesstrafe in den USA begründet sich nach Simon weniger in ihrer abschreckenden Wir-kung (Eine Wirkung, die nicht nur nach der Ansicht kritischer Kriminologen vielfach empirisch widerlegt ist), son-dern in ihrer (vermeintlichen) Partei-nahme für das Opfer (S. 281). Die To-desstrafe verspricht, „am erfolgreichsten die verbreiteten Sorgen um Gewalt und den populären Wunsch nach Rache zu bekräftigen“ (S. 284). „Die Todesstrafe bleibt die perfekte Form der öffentlichen Anerkennung des Opfers. In ihrer Ent-wicklung spiegelt sich die zentrale Stel-lung des Opfers (S. 291), sie „bleibt die perfekte Form der öffentlichen Anerken-nung des Opfers“ (S. 290), der Bürger wird „als Opfer zelebriert“ (S. 291). Simon wertet die Entwicklung der To-desstrafe in den USA als „Privatisierung der Todesstrafe in zweifacher Richtung: zum einem vom Staat hin zur Zivilgesell-schaft, zum anderen von einer Sorge allgemeiner Bedürfnisse, um die Vertei-digung der Gesellschaft, hin zu Sorge um private Schäden und Verletzungen, wo-bei es sich allerdings um Schäden han-delt, die im gewissen Umfang jeden Bürger treffen können“ (ebd.) in einer Gesellschaft, in der die Annahme, „daß die Erfahrung Opfer eines Verbrechens zu werden als der eigentliche Weg ange-sehen wird, auf dem eine höhere Form des demokratischen Selbstverständnisses des Menschen erreicht werden kann“. Weiter heißt es: „Der Aufstieg des Op-fers in das Zentrum dessen, was den Kern demokratischer Bürgerschaft selbst ausmacht, macht mehr Sinn, wenn wir uns ansehen, wie unter dem Neolibera-lismus das Streben nach höheren Löh-nen, besseren Arbeitsbedingungen und nach Gesundheitsvorsorge im zuneh-mendem Maße aus dem öffentlichen Diskurs verbannt und als rein privates, den eigenen Vorteil suchendes Handelns definiert wird, für das der Markt zustän-dig ist. Im Grunde genommen wird nur noch die Möglichkeit, Opfer eines Ver-brechens zu werden, als ein Thema an-geboten, in dem eine persönliche Erfah-rung zugleich von allgemeinen Interesse ist“ (S. 293).

An diesem Punkt setzt die Bedeutung der diversen Vor- und Nachmittags-Talks an. Hier bieten die Programme wie SAT I, RTL oder Pro 7 ein öffentliches Forum, um sich als Opfer zu präsentie-ren. Gäste in diesen Talkshows treten in der Regel als Opfer auf: Hans ist Opfer, weil Marias Busen zu klein ist, Maria, weil Hans von ihr verlangt, in ihren Busen Silikon spritzen zu lassen. Akim ist Opfer von Ayse, weil sie nie die Wohnung aufräumt, Ayse von Akim, weil er von ihr verlangt, ihm seinen Dreck hinterher zu räumen. Die Opfer-rolle wird hier nicht durch das Erleiden eines Verbrechens generiert, sondern aus Alltagskonflikten. Entsprechend unter-scheiden sich Zuweisungen und Akteure von der strafrechtlich sanktionierten Zuweisung der Opferrolle. Zunächst fehlt eine vorausgehende Rollenzuwei-sung. In den Talks treffen nicht (potenti-elles) Opfer und (potentieller) Täter aufeinander, sondern die Akteure treten gewissermaßen in den Wettbewerb um die Opferrolle. Die entsprechenden Rol-lenzuweisungen werden nicht von pro-fessionellen Konfliktbearbeitern vorge-nommen, sondern durch ein ad hoc sich bildendes soziales Umfeld, das Saalpu-blikum. Dadurch, daß dieses zugleich die Rollen der Verteidiger, der Ankläger und des Urteilenden einnimmt, weist es durch entsprechende Nachfragen, Bei-falls- oder Missfallensäußerungen die angestrebte oder abgelehnte Rolle zu, wobei es abschließend durchaus zu un-terschiedlichen Urteilen kommen kann. Lediglich den Moderator kann man in diesem Rahmen als Professionellen bezeichnen. Insofern entspricht das Set-ting dieser Konfliktbearbeitungen weit-gehend der Forderung von Nils Christie, sich die Konflikte aus der Hand der Experten wieder anzueignen und in das soziale Umfeld zurückzuverlagern. Zu-mal bei dem ad hoc urteilenden sozialen Umfeld durchaus davon ausgegangen werden kann, daß ähnlich geartete Kon-flikte in ihrem Alltagsleben eine rele-vante Rolle spielen, so daß sie über die alltagsweltliche Kompetenz verfügen, die dargestellten Auseinandersetzungen angemessen zu beurteilen. Das Ende des Wettbewerbs um die Opferrolle in der jeweiligen Auseinandersetzung wird dann in der Regel vom Moderator zele-briert mit (...) „könntest Du diesem Wunsch nicht ein bißchen entgegen-kommen (...)“ oder „wollt Ihr nicht noch einmal in Ruhe darüber reden“ - ein Versuch der Konfliktlösung also, den man aufgrund des Zeitdrucks durch die Bearbeitung der verschiedenen Fälle in begrenzter Sendezeit oder das Anstehen des nächsten Werbeblocks als zugegebe-nermaßen halbherzigen Versuch des Täter-Opfer-, oder Opfer-Opfer- oder Täter-Täter- Ausgleichs bezeichnen kann.

Als Fazit läßt sich also ziehen, daß den diversen Talk-shows eine aus kritisch-kriminologischer Sicht positive Funktion zukommt. Sie ermöglicht die Erlangung der angestrebten Opferrolle außerhalb der Sinnprovinz der Kriminalität, sie kommt ohne eine über die eigentliche Bearbeitung hinausgehende Sanktionie-rung möglicherweise in die Täterrolle gewiesenen Personen durch Dritte aus und sie bedient sich dabei Methoden, die im Feld der kritischen Kriminologie als Alternative zum staatlichen Strafen ei-nen durchweg positiven Stellenwert haben.
 
 
 
 

GLOSSE
von Hergen Hillen

Wenn ich über Erfolge der Polizei gegen den illegalen Drogenhandel in der Zeitung lese, dann rufen diese Ereignisse bei mir immer wieder das Bild einer "Behörde für die Markt- und Preisregulierung von Drogen" in Erinne-rung. Dazu fällt mir ein, dass ein be-rühmter Ökonom und Nobelpreisträger einmal geäußert hat, die illegale Öko-nomie des Drogenhandels funktioniere wie die legale Ökonomie nach dem Prin-zip von Angebot und Nachfrage.

Institutionen zur Markt- und Preisregu-lierung existieren in der legalen Ökono-mie wirklich und sorgen dafür, dass beispielsweise der Preis für einige land-wirtschaftliche Produkte nicht unter ein bestimmtes Niveau fällt. Die Europäi-sche Union kauft jährlich viele Millionen Tonnen Milch, Butter, Obst usw. auf, lagert die Erzeugnisse dann so lange ein, bis sie zu Schleuderpreisen irgendwo in der Welt verkauft werden oder das Ver-fallsdatum abgelaufen ist. Die Erzeug-nisse landen dann hoffentlich nicht auf unseren Tellern, sondern werden ir-gendwo vernichtet. Diese Politik ver-schlingt zwar jedes Jahr einige Milliar-den D-Mark an Steuergeldern, aber die Landwirte freuen sich, dass sie ihre Erzeugnisse nicht zu Spottpreisen ver-kaufen müssen.

Ein Vergleich zum Drogenhandel er-scheint berechtigt. Zwar kauft die Polizei (noch) keine Drogen von den Händlern auf, aber sie erfüllt eine ähnlich regulie-rende Funktion wie die Europäische Union, wenn sie Klein-Dealer ertappt, illegale Labors für psychoaktive Sub-stanzen aushebt oder im Hafen tonnen-weise Rauschdrogen beschlagnahmt. Diese Erfolge in der Drogenfahndung gehören zu den wenigen Gelegenheiten der Polizei, sich selbst zu feiern und der Öffentlichkeit zu zeigen, dass sie den Kampf gegen den Drogenhandel noch nicht aufgegeben hat. Gleichzeitig haben die vermeintlichen Erfolge der Polizei für Drogenkonsumenten und Drogen-händler eine symbolische Funktion. Sie sind ein Fingerzeig für das Risiko, das diesem Geschäft anhaftet. Die Höhe dieses Risikos gibt letztlich Auskunft über die Preise und Gewinnmargen im Drogenhandel, die besonders ansteigen, wenn die Drogen nationale Grenzen überschreiten. Eine besonders effizient arbeitende Polizei übernimmt also eine regulierende Funktion für den Drogen-handel, wenn sie erhebliche Mengen Drogen durch ihre Ermittlungsarbeit vom Markt nimmt. Zweifellos zahlen Drogenhändler einen immensen Preis, drohen ihnen doch viele Jahre Freiheits-entzug für ihr Handeln. Aber genau wie zuvor am Beispiel der Landwirte ge-schildert, müssten eigentlich die Dro-genhändler, die nicht unmittelbar Opfer einer Razzia sind, über den regulieren-den Eingriff der Polizei klammheimliche Genugtuung empfinden. Einerseits wird ein Konkurrent aus dem Feld geschla-gen, andererseits hat sich das Drogenan-gebot auf dem Markt verringert, was nach meinem ökonomischen Verständnis eine Stabilisierung des Preises zur Folge haben müsste. Im Umkehrschluss würde dies bedeuten, je weniger Erfolge die Drogenbekämpfung der Polizei vorzu-weisen hat, desto höher ist das Angebot und desto niedriger der Preis der Drogen auf dem Schwarzmarkt. Die Risikoprä-mie reduziert sich ebenfalls. Dieses Szenario ist sicherlich nicht im Interesse der Drogenhändler. Sinkende Preise bedeuten Gewinneinbußen und damit reale Einkommensverluste. Die Preis-untergrenze für Drogen wäre erreicht, wenn die Strafverfolgungsbehörden oder besser Marktregulierungsbehörden auf sämtliche Eingriffsmöglichkeiten ver-zichten würden, d.h. der Zustand der Legalität eintritt.

Vielleicht ist die Polizei ja auf dem Weg dorthin. Gelegentlich kann man nämlich lesen, dass die Preise für illegale Drogen in den letzten Jahren tendenziell gesun-ken sind. Vieles spricht also dafür, dass die Polizei die Kontrolle über die Situa-tion längst verloren hat. Sicherlich kann ich schon morgen eines besseren belehrt werden und aus der Tagespresse ent-nehmen, dass so und so viel Kilogramm oder Tonnen Marihuana, Heroin oder Kokain beschlagnahmt werden oder eine neue Strategie gegen Klein-Dealer ge-plant ist. Aber "nachhaltige Erfolge" werden auch diese Aktionen und Maß-nahmen nicht zeitigen und nur die Ent-wicklung der vergangenen Jahre bestäti-gen. Es wird nur die scheinbare Legiti-mität der Polizei als regulierende Instanz unter Beweis gestellt.

Das Elend der Drogenabhängigen, das unsinnige Katz und Maus Spiel an eini-gen Brennpunkten der Stadt und die Verunsicherung in der Bevölkerung wird sich unter diesen Bedingungen fortsetzen und umfassende Schritte zur Legalisie-rung bzw. Liberalisierung der Drogen-politik weiter blockieren. Die Öffent-lichkeit wird damit weiter im Glauben gelassen, die Polizei sei mehr als nur eine Markt- und Preisregulierungsbehör-de für den Drogenhandel.
 
 
 

DIE POLIZEI ALS ORGANISATION MIT GEWALT-LIZENZ - Gedanken zur Tagung
von Frank Erkelenz
 

A. Die öffentliche Auftaktveranstaltung
Dr. Reinhart Schönsee, der Vorsitzende der Patriotischen Gesellschaft, eröffnete die Tagung mit einigen Gedankenspielen. Er erhoffte sich durch diese Tagung einen beginnenden Dis-kussionsprozeß nicht nur über die Frei-heitsrechte sondern auch über die Gren-zen staatlicher Maßnahmen. Mir hat gefallen, dass er die Worte Symbolik und Ursachen mit dem Tagungsthema in einen Zusammenhang brachte.

Der Anschlußredner, Prof. Dr. Jan Phil-lip Reemtsma, machte deutlich, dass es in Bezug auf die Gewaltlizenz keine Unterschiede zwischen der Polizei in demokratischen und diktatorischen Ge-sellschaften gebe. Reemtsma referierte weiter über die Entstehung des staatli-chen Gewaltmonopols (Hobbes), die Legitimation von staatlicher Gewalt und ihre Delegation auf die staatlichen Re-präsentanten bzw. Organisationen. An-schließend brachte er in Bezug auf die Reglementierung staatlicher Gewalt die Begriffe Kreativität und Effektivität in seine Überlegungen ein.

Die anschließenden Ausführungen von Michael J. Farrell (stellvertretender Direktor für die Kriminaljustiz in New York) zeigten meines Erachtens deutlich, wie eine politisch gewollte und demo-kratisch legitimierte Polizeistrategie umgesetzt wird und ihre angeblichen Erfolge im Bereich der sichtbaren Kri-minalität gefeiert werden. Wie schon aus der „Broken Windows Konzeption“ (Wilson/Kelling 1982) ersichtlich, zeig-ten die ausführenden staatlichen Reprä-sentanten Kreativität, in dem sie selbst (nach dem politischen gewünschten Anstoß) die neue Ordnung definierten. Massenverhaftungen wegen Nichtigkei-ten (z.B. Urinieren gegen eine Telefon-zelle), Mißhandlungen, Ausgrenzung und die Selektion bestimmter Bevölke-rungsteile sind die Folgen im Rahmen der Umsetzung neuer, effektiver Polizei-strategien.

Prof. Dr. em. Jerome Skolnik (New York University, School of Law) äußerte anschließend in seinem Referat leichte Kritik, indem er darauf hinwies, dass sich die Maßnahmen der Polizei über-wiegend gegen Bevölkerungsteile mit afro-amerikanischer Abstammung rich-ten. In diesem Zusammenhang wies er nochmals auf die Beschwerdeproblema-tik und Selektionsprozesse hin.

B. Die Polizei als Risiko
Prof. Dr. Wilhelm Heitmeyer referierte über gesellschaftlich bedingte Kontroll-verluste und über die Ausweitung von Kontrollbedürfnissen. Deutlich stellte er die Ausweitung der Privatisierung von Kontrolle und in diesem Zusammenhang die Duldung öffentlicher Freiheitsberau-bung dar.

Prof. Dr. Paulo Sérgio Pinheiro (Uni-versität Sao Paulo) ist Politologe und war Teilnehmer von Menschenrechts-Überwachungskommmissionen in Süd-amerika. Er berichtete über das mit Risi-ken behaftete staatliche Gewaltmonopol und zeigte auf, dass das Ende einer Dik-tatur nicht das Ende von Gewalt bedeute, da durch die staatlichen Institutionen weiterhin Menschenrechtsverletzungen begangen, bzw. gedeckt werden.

C. Einige (von mir abgeleitete) Thesen:
 

  • Die Polizei ist ein starrer, auto-nomer Apparat

  • Die Polizei wird bzw. ist selbst aktiv (Selektions- und Definitionsprozesse) und zwar unabhängig von politischen Programmen oder gesetzlichen Vorga-ben. Dieser  starre Apparat ist (gerade auch unter systemtheoretischen Ge-sichtspunkten - N. Luhmann) kaum veränderbar.
    Die Polizei nutzt den ihr zur Verfügung stehenden „subkulturellen Freiraum“ im positiven (z.B. gezieltes Nichtverfolgen von abweichendem Verhalten durch Schwerpunktsetzung) wie auch im nega-tiven (z.B. Übergriffe) Sinne.
     
  • Die Polizei ist eine nicht unabhän-gige, nicht so starre und gern in-strumentalisierte Inhaberin der Gewaltlizenz

  •  Der Gesetzgeber steuert bei gesell-schaftspolitischem Regelungsbedarf dahingehend nach, indem er der Polizei entsprechende (teilweise rechtlich nor-mierte) Handlungsmöglichkeiten gibt. Die Polizei ist in diesem Sinne also keine unabhängige Inhaberin der Ge-waltlizenz und wird unter diesen Ge-sichtspunkten latent instrumentalisiert. Henner Hess (1976) prägte den Begriff der repressiven Verbrechen, unter denen er auch illegale interne Maßnahmen westlich-demokratischer Regierungen subsumierte.
     
  • Die staatliche Gewaltanwendung könnte vermieden werden

  •  Die staatlichen Maßnahmen werden oft unumstößlich aus unterschiedlichsten Motiven (beispielsweise politische Zwänge) am Ende einer langen Kette getroffen. Es wird nach den vorher mög-lichen Alternativen, die eine spätere Gewaltanwendung ausschließen würden, nicht mehr gefragt.
     
  • Crime on the streets / Crime in the suits

  • Es geht bei vielem von dem bisher An-gesprochenen überwiegend  um sichtba-re Kriminalität - also störendes, abwei-chendes Verhalten auf der Straße (crime on the streets). Die illegale Gewaltan-wendung durch ihre Lizenzträger erfolgt in diesem Sinne in der Regel „öffent-lich“ (Symbolik). Das (ursächliche) abweichende Verhalten „in the suits“ bzw. das Verhalten der „White-Collar-Täter“ wird wie so oft nicht berücksich-tigt. Die Täter sind also die Personen, die es zulassen, dass ihre Gewaltlizenzträger in einem ganz bestimmten Rahmen tätig werden können.
    Systemimmanente Mängel (Stichwort: Aus- und Fortbildung, gesellschaftspoli-tische Verbindlichkeiten, Karrieresyste-me, usw.) tragen dazu bei, dass sich das System des staatlichen Gewaltmonopols in den nächsten 100 Jahren nicht ab-schaffen läßt. Der Blick auf zaghafte Versuche, dieses System aufzubrechen, beispielsweise durch die Einrichtung einer Polizeikommission, mag diese Annahme bestätigen.
     
    RESTORATIVE JUSTICE AS A CHALLENGE FOR THE NEW MILLENIUM
    von Franziska Röthig

    Vom 1. bis 4. Oktober 2000 fand die 4. International Conference on Restorative Justice for Juveniles in Tübingen statt. Etwa 200 Teilnehmer, bestehend aus Professoren, wissenschaftlichen Mitarbeitern, Praktikern und Studenten aus den verschiedensten Ländern kamen dazu in die kleine Universitätsstadt am Neckar.

    Restorative Justice – ein Begriff, der als solcher im Deutschen nicht besteht und der versuchshalber mit „Ausgleichsori-entierte Justiz“ oder mit „Heilender Justiz“ übersetzt wird. (Ein richtiger Begriff aber wurde bisher in Deutsch-land nicht gefunden.) Erste Definitions-versuche sehen in „Restorative Justice“ all jene Maßnahmen, die justitiell oder zumindest staatlich überwacht sind und die Täter, Opfer und in manchen Gesell-schaften auch die Gemeinde in einen Prozeß der Wiedergutmachung einbin-den. Vieles andere aber ist heftig um-stritten. Sollte diese Ausgleichshandlung neben dem Strafrecht wirken oder ein Teil dessen sein? Wie weit sollen weite-re Personen als Täter und Opfer an sol-chen Verhandlungen teilnehmen? Bis in welchen Deliktsbereich kann man Täter und Opfer ein erneutes Zusammentreffen zumuten? Wie genau kann eine solche Maßnahme aussehen? Was ist dabei zu beachten? Fragen über Fragen, die zum Teil auf der Konferenz beantwortet wer-den sollten.
    Die ersten Beträge dienten der Einfüh-rung in das Thema. Herta Däubler-Gmelin, die Justizministerin der Bundes-republik zeigte in ihren Worten die Form des deutschen Restorative Justice auf: den Täter-Opfer-Ausgleich. Dieser ist im Bereich des Jugendstrafrechts als Wei-sung innerhalb der Erziehungsmaßregeln schon seit langem möglich gewesen, seit 1994 ist er im StGB, also im Bereich des Erwachsenenstrafrecht, fest etabliert. Wird ein Täter-Opfer-Ausgleich erfolg-reich durchgeführt, kann der Staatsan-walt das Verfahren einstellen oder sollte es trotzdem zu einem Verfahren ge-kommen sein, kann die Einstellung durch den Richter angeordnet oder aber zumindest in der Strafzumessung positiv berücksichtigt werden.
    Organisatorisch war die Konferenz so aufgebaut, daß Vorträge für alle stattfan-den, oder aber es liefen kleinere Veran-staltungen parallel, die man dann je nach seinem Interessenschwerpunkt wählen konnte. Aus den sehr zahlreichen Veran-staltungen seien im folgenden nur einige als Beispiel herausgegriffen.

    L. Thomas Winfree (USA) berichtete über den Friedensgerichtshof der Nava-jo, ein Indianerstamm mit zahlreichen Mitgliedern in den USA. Dieser wurde in den letzten Jahren neu gegründet, weil man erkannte, daß Minderheiten ganz eigene Formen im Umgang mit Kon-flikten haben. Die Navajo lösen diese viel mehr unter sich und um ihren Tradi-tionen gerecht zu werden und damit für den Rechtsfrieden eine geeignetere Lö-sung zu finden, konnten die Navajo innerhalb der USA ihr eigenes Gericht gründen, daß den Grundsatz der Wieder-gutmachung viel intensiver in sich trägt als das sonstige amerikanische System.
    Britta Bannenberg und Dieter Rössner (Deutschland) sprachen über die Mög-lichkeiten von Restorative Justice im Bereich von familiärer Gewalt. Dabei gingen sie auf den deutschen Täter-Opfer-Ausgleich und seine Möglichkei-ten ein, auch in solch einem Konfliktge-biet eingesetzt zu werden.

    Tony Peters (Belgien) beleuchtete eine ganz andere Seite von Restorative Ju-stice. Er berichtete von einem landes-weiten Projekt, das in allen belgischen Justizvollzugsanstalten durchgeführt wird. In jeder Anstalt versucht (meist) ein Sozialarbeiter die internen Strukturen und Mechanismen zu erfassen und den richtigen Hebel anzusetzen, um die In-haftierten  dazu zu bringen, über ihre Taten zu sprechen, das eigene Verhalten zu reflektieren, denn die begangene Tat ist im Gefängnis ein Tabuthema. Diese Möglichkeit soll ihnen in Einzelsitzun-gen gegeben werden, aber auch in Grup-pensitzungen; welche Variante die beste ist, sollen die Sozialarbeiter herausar-beiten. Sind die Inhaftierten soweit, daß sie offen über ihre Taten sprechen kön-nen, werden Opfer zu gemeinsamen Sitzungen eingeladen, nicht zwingend die konkreten der entsprechenden Straf-tat(en).
    Allison Morris (New Zealand) stellte eine empirische Studie zu den in Neu-seeland stattfindenden Family Group Conferences vor, die dem deutschen Täter-Opfer-Ausgleich ähnlich sind, nur daß dort mehr Aufmerksamkeit darauf verwandt wird, Angehörige und Freunde mit in die Verhandlung einzuladen, denn es wird davon ausgegangen, daß diese als wichtiges Umfeld auch Teil des Kon-fliktes sind bzw. zu dessen Lösung eben-falls beitragen können.

    Wie man an diesen vier Beispielen sieht, ist Restorative Justice ein sehr weiter Bereich. Die Konferenz diente dazu, Restorative Justice mehr Struktur zu geben, neue Ideen vorzustellen, Hand-lungsrichtlinien zu erarbeiten. Leider blieb im unmittelbaren Anschluß an die Vorträge nur wenig Zeit, Fragen zu stellen oder auch zu diskutieren. Die Teilnehmer versuchten, das in den Kaf-fee- oder Mittagspausen nachzuholen.

    Allen, die sich für diese Thema interes-sieren, sei zu der 5. Konferenz im Herbst 2001 in Leuven geraten. Weitere Infor-mationen kann man unter http://www.restorativejustice.org erhal-ten.
     
     
     

    6. DEUTSCHER PRÄVENTIONS-TAG IN DÜSSELDORF
    von Corinna Metzner

    Der 6. Deutsche Präventionstag tagte vom 13. bis zum 15. November 2000 in Düsseldorf. Der dreitägige Kongreß beschäftigte sich mit dem Thema „Gewalt - ein Phänomen unserer Gesell-schaft!?“.
    Ziel des jährlich stattfindenden Kongres-ses ist es, den aktuellen Wissens- und Forschungsstand bezüglich Kriminalprä-vention der interessierten breiten Fach-Öffentlichkeit nahezubringen, Entwick-lungen zu diskutieren und neue Impulse zu geben. Der Präventionstag dient als Plattform und Erfahrungsaustausch der Kriminalprävention. Von der interes-sierten Fach-Öffentlichkeit waren etwa 1200 Personen nach Düsseldorf gekom-men, um sich zu informieren und zu diskutieren - darunter allerdings nur einige wenige Kriminologen.

    Die Tagung gliederte sich in verschiede-ne Teile, wobei Vorträge, Diskussionsfo-ren, Workshops und eine begleitende Ausstellung die Schwerpunkte bildeten.

    Der Eröffnungstag begann mit einer Rede des Kongreßpräsidenten Prof. Dr. Hans-Jürgen Kerner sowie mit einem Festvortrag des Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen, Wolfgang Clement. Daran schloß eine Podiumsdis-kussion an, die unter dem Motto des Kongresses stand: „Gewalt - ein Phäno-men unserer Gesellschaft!?“. Es disku-tierten u.a. der Innenminister von Nord-rhein-Westfalen, der Justizminister von Rheinland-Pfalz und die Ministerin für Justiz, Frauen, Jugend und Familie des Landes Schleswig-Holstein. Darauf folgten die Vorträge von Prof. Dr. Dieter Rössner über „Gewalt und gesellschaft-liche Reaktionen“, von Dr. Britta Ban-nenberg über „Kriminalprävention - Stand und Aufgaben der Präventionsfor-schung“ sowie von Dr. Hans Peter Nol-ting, der über „Gewaltminderung in der Schule: Welche Strategien wirken?“ sprach. Der Eröffnungstag wurde mit einem Empfang der Teilnehmenden des 6. Deutschen Präventionstages durch den Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Düsseldorf abgeschlossen.

    Der zweite Tag widmete sich sechs ver-schiedenen Foren, in denen Vorträge mit anschließenden Diskussionen vorgese-hen waren. Die Foren bezogen sich auf die Themengebiete Familie, Jugend, Medien, Migration, Schule und Urbani-sierung, wobei jedes Forum jeweils von einem Moderator geleitet wurde und bestimmte Unterthemen des speziellen Fachgebietes bezogen auf Kriminalprä-vention besprochen wurden. Im Forum Schule sind beispielsweise folgende Themen dargestellt und diskutiert wor-den: „Die Ängste der Kinder und Ju-gendlichen, Opfer einer Straftat zu wer-den“, „Externe und interne Netzwerke gegen Gewalt in Schulen und Schulbus-sen“, „Schule und Gewaltprävention“, „Klasse 2000 - Suchtprävention und Gesundheitsförderung bei Grundschul-kindern“, „Trainingskurse ‘Handlungs-kompetenz in Gewaltsituationen’“, „‘Wetzlarer Modell’ gegen Gewalt an Schulen“ und „Friedliche Konfliktlösung an Schulen - Schwerpunkt Mediation“.
    Parallel zu den ganztägigen Foren prä-sentierte sich an diesem zweiten Kon-greßtag eine begleitende Ausstellung - ein sogenanntes „Praxisforum“ mit vie-len Informationsständen zur Kriminal-prävention, ähnlich einer Messe. Bei dieser Ausstellung präsentierten sich die unterschiedlichsten Interessengebiete, die etwas zum Thema Kriminalpräventi-on zu sagen haben. Dazu gehörten - um nur einige zu nennen: das Bundeskrimi-nalamt, verschiedene Polizeidienststellen unterschiedlicher Bundesländer, die Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Ju-gendschutz (AJS), der Deutsche Kinder-schutzbund, das Deutsche Forum für Kriminalprävention, das Deutsche Ju-gendinstitut (DJI), das Institut für Sozi-alpädagogische Forschung Mainz, die Landeskommission Berlin gegen Ge-walt, die Securitas Deutschland, das Servicebüro für Täter-Opfer-Ausgleich und Konfliktschlichtung, das Modell-projekt Kooperation Polizei Jugendhilfe Sozialarbeit, die Otto Benecke Stiftung, der Weisse Ring u.v.a. Im Verlauf dieses ganztägigen Praxisforums war es mög-lich, sich je nach Interessengebiet an verschiedenen Ausstellungsständen über Projekte zu informieren, Informations-material darüber zu bekommen und interessante Fachgespräche zu führen.

    Am dritten Kongreßtag splittete sich das Plenum erneut auf, diesmal in zehn ver-schiedene Workshops, die sich jeweils mit folgenden Themen befaßten: „Da-tenschutz bei der Videoüberwachung von Kriminalitätsschwerpunkten“, „Ge-waltpräventive Maßnahmen der Kreis-polizeibehörden Unna und Wuppertal“, „’Düsseldorfer Modell’ - Bilanz des 1. Jahres“, „Gewalt gegen alte Menschen: Möglichkeiten der Prävention“, „Ge-waltprävention ab Nabelschnur - Mög-lichkeiten des Kinder- und Jugendarztes im Verbund mit beruflichen Nachbarn“, „Gewaltprävention für Jugendliche : Kommunikationstraining, Deeskalation-straining, Kampfkunstprinzipien“, „Ge-waltprävention in der Schule - Viele Programme- auch viele Erkenntnisse?“, „Kriminalprävention in der Wirtschaft“, „Prävention und Recht - Ausgewählte Fragen“, „Zum Umgang mit ausländer-feindlichen Gewalt“.
    Ein Vortrag des Vorsitzenden der In-nenministerkonferenz sowie Berichte aus den Foren des Vortages und ein Resumée des Kongreßpräsidenten run-deten den 6. Deutschen Präventionstag ab.
    Insgesamt betrachtet war der 6. Deutsche Präventionstag insofern ein Erfolg, da ein reger Austausch der an Kriminalprä-vention interessierten Personen als ein wichtiges Ergebnis festgehalten werden kann, fruchtbare Fachgespräche geführt wurden, neue Anregungen und Impulse ausgetauscht worden sind und kontro-vers diskutiert wurde.
    Zu bedauern ist allerdings, daß die „Kri-tische Kriminologie“ nicht präsent war. Der 7. Deutsche Präventionstag findet übrigens vom 26.-28. November 2001 wieder in Düsseldorf statt. Vielleicht können ja dann zahlreiche „Kritische Kriminologen“ anreisen und konstruktiv mit diskutieren?
     
     
     
     

    BUCH-BESPRE-CHUNG
    von Otmar Hagemann
     

    Hamacher, Hans-Werner: Deutsch-land im Visier. Organisiertes Ver-brechen. Leipzig: Militzke-Verlag 2000.
    (221 Seiten, 29,80 DM)

    Das Buch zerfällt in zwei Teile: Im ersten zeichnet der ehemalige Direktor des LKA NRW das Bild eines gefährdeten Europa und wirbt mit Verve für den Kampf gegen die „Organisierte Kriminalität“. Im zweiten preist er den „Genetischen Fingerabdruck“ als Jahr-hundert-Entdeckung und fordert die Ausweitung von Gentests als polizeili-ches kriminalistisches Instrument.

    Zweifellos gibt es organisierte Auto-schiebereien, Produktpiraterie, Frauen- und Drogenhandel, Absprachen bei Bauaufträgen und Korruption. Daß es Aufgabe der Polizei sein muß, diese Verhaltensweisen zu bekämpfen, wird auch von niemandem ernsthaft in Frage gestellt. Hamacher fühlt sich dennoch zu einem eindringlichen Plädoyer berufen, in dem er weitergehende Befugnisse für die Strafverfolgungsinstitutionen fordert, insbesondere für die Polizei, und z.B. den Einsatz verdeckter Ermittler und den sog. Lauschangriff, d.h. das Abhören von Verdächtigen und Zeugen innerhalb von Wohnungen, propagiert. Da er sich auch über Politiker (und Journalisten) äußert, die seiner Ansicht nach größten-teils die Arbeit der Polizei eher behin-dern als fördern (vgl. S. 15), bringt er sich mit seinem wiederholten Lob für Ex-Kanzler Kohl (S. 32; 64), der ja mittlerweile einiger gesetzeswidriger Handlungen überführt ist und  inzwi-schen sogar als Mittäter oder Drahtzieher in organisierten kriminellen Handlungs-geflechten (z.B. Panzer für Saudi-Arabien, Leuna-Privatisierung) öffent-lich verdächtigt wird, in eine unglaub-würdige Position. In seiner klar struktu-rierten Welt sind die einen (die Polizei, Politiker wie Kohl) eindeutig die Guten, die anderen die Bösen oder deren Helfer. Als hätte es nie einen Hamburger Poli-zeiskandal gegeben (der in diesem Zu-sammenhang keine Erwähnung findet), als wären Lauschangriffe gegen unbe-queme Wissenschaftler wie den Physiker Klaus Traube oder „versehentliche“ Tötungen, wie im Zuge der Zurwehme-Fahndung nicht existent. Seine Position von der stets guten Polizei ist nur als parteilich oder naiv zu charakterisieren. Im zweiten Teil wird dann auch freimü-tig über polizeiliche Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen berichtet (vgl. S. 144). Die Sache wendet sich zum Guten - nur so konnte man den Täter schließlich überführen! Seine Schluß-folgerung, der Polizei nahezu unbegrenzte Macht (und Mittel) für die Jagd auf die Bösen einzuräumen, ist deshalb abzulehnen.

    Aber neben diesen inhaltlichen Mängeln muß die recht knappe Literaturliste er-wähnt werden - ein Großteil der Quel-lenangaben verweist auf journalistische Berichte im Kölner Stadtanzeiger, Spie-gel oder Stern - nicht unbedingt ein Indiz für eine tiefschürfende wissenschaftliche Bearbeitung. Es darf wohl angenommen werden, daß Hamacher nicht auf ein Fachpublikum zielt, sondern sich an den besorgten Durchschnittsbürger direkt wenden will. Theoretische Aussagen, wie die Infektion der Gesellschaft mit Gewalt durch organisierte Kriminelle (S. 46), gründen im eigenen „gesunden Menschenverstand“, nicht in kriminolo-gischer Theorie. Der Angabe auf dem Umschlagtext vom „spannenden Erzähl-stil“ ist dann zumindest phasenweise auch zuzu-stimmen - allein, es fragt sich, ob diese Darbietung angemessen ist, könnten die vereinfachten Inhalte doch eher einige Stammtische emotional an-stacheln, als einen nüchternen Beitrag zur Problembekämpfung zu liefern. Das SPD-Mitglied (S. 46) Hamacher fügt sich mit dieser „Kampfschrift“ ein in die unsägliche Reihe „rechter“ Innenpoliti-ker des „linken“ politischen Lagers. Auf jeden Fall versteht man nach der Lektüre einige Beiträge des letzten Jour fixe der Kriminologischen Initiative zur Ham-burger Polizeikommission und ihrer verhaltenen Unterstützung aus dem poli-tischen Lager ihrer Gründerväter besser.

    Die Lektüre des zweiten Teils erinnert stark an das Buch von John Douglas und Mark Olshaker über „Profiler“ (deutsch: Die Seele des Mörders: 25 Jahre in der FBI-Spezialeinheit für Serienverbrechen. Hamburg: Spiegel-Verlag 1996). Nicht nur der Schreibstil „spannender Erzäh-lungen“, das Sendungsbewußtsein und der Hintergrund als hohe Polizeibeamte sind Gemeinsamkeiten. Allerdings wird Hamacher kaum einen derartigen Aufla-generfolg erleben, insofern muß vor seinem Buch nicht gewarnt werden - im Gegenteil ist es Fachleuten zur Lektüre zu empfehlen, um das deutlich struktu-rierte Denken eines ehemals hohen Poli-zeibeamten kennenzulernen.
     
     
     

    „KRITIKEN UND VISIONEN: Bestands-aufnahmen zum Ver-hältnis feministischer Ansätze und kritischer Kriminiologie“
    (AJK-Tagung der Feministischen Sektion der GIWK 3./4. November in Hamburg)
    von Tilman Lutz

    Ist die Kategorie Geschlecht obsolet? Die Tagung startete mit der ernüchternden  Bilanzierung der mangelnden Rezeption feministischer Ansätze in der (kritischen) Kriminologie, die - wenn überhaupt - nur verkürzt in den Kanon der allgemeinen Ansätze aufgenommen werden. Im Eröffnungsreferat warfen Carmen Gransee und Christine Siegrot aus dieser „tristen Stimmung“ heraus die Fragen auf, wieviel Sinn die Arbeit an diesen Ansätzen noch macht, ob die Verengung des Problemhorizonts nicht auch von der feministischen Theorie befördert wird und wieviel Selbstreflexi-vität feministische Theorie benötigt,  um den verkürzenden Rezeptionen entge-genzuwirken. Die Tagung war aus dieser Stimmungslage heraus einerseits als Schritt nach vorne  konzipiert, auf der anderen Seite diente die Reaktion auf die Tagung auch als Gradmesser für die Bedeutung feministischer Ansätze.

    Allein gemessen an der relativ hohen TeilnehmerInnenzahl, die aus unter-schiedlichsten Zusammenhängen kamen und den angeregten, kontroversen Dis-kussionen, die während der Tagung und - dank eines Kunstgriffes der Veranstal-terinnen (anstelle freier Getränke gab es am Freitag abend für alle ein leckeres  Buffet im Palé) – auch bis spät abends informell stattfanden, haben diese An-sätze immer noch große Relevanz. An dieser Stelle noch einmal ein großes Kompliment an die Veranstalterinnen insgesamt.

    Weniger pessimistisch als die Bestands-aufnahme der Rezeption fiel denn auch die Ankündigung der Tagung als Forum für Themen und Forschungsfelder, die im Rahmen kritisch-krimniologischer Theoriebildung nach wie vor ausgespart werden, aus. Die Reduktion feministi-scher Ansätze auf die Opferforschung sollte überwunden und unterschiedliche Fäden feministischer Forschung aufge-nommen und für kritisch-kriminologische Diskussionszusammen-hänge zugänglich gemacht werden.
    Neben allgemeinen Theorieentwicklun-gen in der Geschlechterforschung  und aktuellen kriminalpolitischen Interven-tionen von Frauen (Gewaltschutzgesetz), stand das Thema Strukturelle Gewalt-verhältnisse und Thematisierungen von „Gewalt“ aus unterschiedlichen Per-spektiven im Zentrum der Tagung. Bei-träge um die  Achsen Geschlecht – Eth-nizität – Migration – Gewalt (gegen und von Frauen) dokumentierten das Spek-trum feministischer Arbeiten.

    Am eher theoretisch dominierten Freitag stellte Angela da Silva die „Queer Theory“ und ihre Relevanz für die Krimino-logie dar. Die Kritik der Queer Theory an der Heteronormativität und der binä-ren Vorstellung von Geschlecht und sexueller Identität führt zu Fragen an die Heteronormativität des Strafrechts und der Rolle von Genderkonformität, bzw. Genderunkonformität z.B. in Strafpro-zessen oder bzgl. des Strafmaßes. Dar-überhinaus birgt die Subjektauffassung der Queer Theory erweiterte Differenzie-rungen, wie sexuelle Orientierung, Eth-nizität und Schicht jenseits der Perspek-tive der Geschlechterdekonstruktion.

    Anhand des Anti-Aggressionstrainings (AAT) setzte sich anschließend Susanne Krasmann mit den hegemonialen Männ-lichkeiten auseinander und verortet die-ses Konzept im Zeitgeist des Neolibera-lismus. Maßnahmen wie AAT für Män-ner und Sicherheitstraining für Frauen reproduzieren das Bild der „hegemonia-len Männlichkeit“ und seinem Pendant der „riskanten Weiblichkeit“. Gewalt wird im AAT lediglich als die falsche Form, das falsche Mittel der Aggressi-vität und Durchsetzung betrachtet. Das Bild vom „starken“ Mann und der „schwachen“ Frau wird so nicht mehr in Frage gestellt. Diskutiert wurde u.a., ob die Ablehnung der Gewalt und die Tren-nung von Gewalt und hegemonialem Männlichkeitskonzept nicht auch schon ein Erfolg sei.

    Im letzten Referat am Freitag ging es dann zur praktisch-politischen Ebene über: Birgit Schweikert berichtete an-hand ihrer Arbeit am Entwurf des Ge-waltschutzgesetzes und dem bereits existierenden Gesetz zum Schutz vor häuslicher Gewalt in Österreich von Möglichkeiten und Grenzen feministi-scher Rechtspolitik und interdisziplinärer Zusammenarbeit. Dabei stellte sie fest, daß der Konsens über die Notwendigkeit der Verbesserung der Gesetzeslage ein Erfolg der Frauenbewegung ist, anderer-seits aber die interdisziplinäre Zusam-menarbeit begrenzt ist, da der endgültige Gesetzesentwurf in der BRD auf Mini-sterialebene beschlossen wird und da-durch möglicherweise wichtige Forde-rungen unberücksichtigt bleiben.
    Die Referate am Samstag waren dann auf der konkreteren Ebene angesiedelt. Eröffnet wurde der Tag durch Dörthe Marth, die unterschiedliche Erschei-nungsformen von Gewalt gegen Frauen und das immense Ausmaß dieser Phä-nomene sowie verschiedene Handlungs-ansätze (staatlicher Stellen und NGOs) - und ihre regionale Unterschiedlichkeit - in der BRD vorstellte. Dabei wurde die Problematik des Verhältnisses von Theo-rie und Praxis dargestellt und der fehlen-de Austausch und das fehlende Wissen beider Seiten voneinander problemati-siert.

    Im Anschluß daran befasste sich Behjat Moaali unter der Überschrift „Migration und Gewalt“ mit frauenspezifischen Fluchtgründen und deren mangelnde Anerkennung im deutschen Asylrecht. In diesem Zusammenhang forderte sie eine Veränderung der Verfahren und Richtli-nien.

    Liliana Schwarzbach stellte soziale und rechtliche Probleme der Migration am Fall Emilio Gonzales, der weltweit für Aufsehen gesorgt hatte, dar und zeich-nete die Instrumentalisierung des Jungen durch die beteiligten Staaten und den daraus folgenden Kontrolldiskurs nach.

    Ein weiterer spektakulärer Fall, der O.J. Simpson Prozeß wurde dann von Ga-briele Dietze mit Blick auf die dahinter-liegenden Emanzipationsdiskurse um „race“ und „gender“ betrachtet. In den über 100 Autobiographien von Akteuren dieses Prozesses lassen sich die enge Verwobenheit des Race- und  des Gen-derkonfliktes in den USA beispielhaft an diesem Schnittpunkt darstellen.

    In ihrem Referat über die Dethematisie-rung weiblicher Gewalthandlungen in der Kriminalberichterstattung zeigte Beate Rüther auf, wie eine bestimmte Berichterstattung die „normale“ Ge-schlechterordnung nach einer Tötungs-handlung von Frauen an Männern wie-derherstellt, indem weibliche Gewalt durch unterschiedliche Strategien de-thematisiert wird.
    In der Abschlußdiskussion –  bei Sekt - wurden die offenen Fragen bezüglich der Kernthemen der Tagung noch einmal aufgegriffen: Die Begriffsdefinition von Gewalt müsste - auch in Abhängigkeit verschiedener Kontexte - näher betrach-tet werden. Die strukturelle Gewalt in der Migrationsproblematik wurde zwar auf der Tagung diskutiert, es fehlt jedoch eine breitere Thematisierung dieser Fra-ge in anderen Kontexten.

    Lange diskutiert wurde auch die Krimi-nalisierungsfalle feministischer rechts-politischer Forderungen. Neben der symbolischen Funktion der Normver-deutlichung/-setzung hat das Strafrecht eben auch andere, unerwünschte (?) Folgen. Einige TeilnehmerInnen waren, wie auch ich, erschrocken über die  „Strafrechtsgläubigkeit“, die z.T. ver-mittelt wurde. Obwohl die Abschaffung des Strafrechts gesellschaftlich derzeit nicht durchsetzbar ist, sollte die abolitio-nistische Perspektive und die kritische Reflexion strafrechtlicher Maßnahmen Bestandteil der feministischen und kriti-schen Ansätze in der Kriminologie blei-ben. Das Nachdenken über Alternativen der symbolischen Normsetzung/-verdeutlichung jenseits des Strafrechts, wie z.B. in der Wahrheits- und Versöh-nunskommission in Südafrika oder in anderen Ansätzen, ist nach wie vor not-wendig.
    Insgesamt hat die Tagung deutlich ge-zeigt, daß Interesse an und Notwendig-keit der feministischen Ansätze inner-halb der kritischen Kriminologie nach wie vor bestehen und hier, wie z.B. die Queer Theory gezeigt hat, noch span-nende Fragen offen sind. Zu hoffen ist, daß diese Ansätze mehr Einfluss be-kommen - den sie in anderen Bereichen, wie z.B. den Politikwissenschaften oder bei den Historikern bereits haben.
     
     
     

    JOUR FIXE: Hamburger Polizeikommission
    von Jens Grimm
     

    Auf diesem Treffen der kriminologischen Initiative am 17.11.2000 berichteten Fritz Sack und Werner Lehne von ihren Erfahrungen als Mitarbeiter der Hamburger Polizeikommision. Diese wurde eingerichtet ,um eine externe Stelle zu schaffen, an die sich Bürger, aber auch Polizisten unbürokratisch und unter Umgehung von sonst üblichen Dienstwegen wenden können, um ihre Klagen und Beschwerden zu artikulie-ren. Solch eine Beschwerdebearbei-tungsstelle ist für Deutschland einmalig, wenn man von einem kurzen Intermezzo einer ähnlichen Einrichtung in Berlin absieht und hat somit Pilotfunktion: sie soll der Erprobung externer Kontroll-möglichkeiten dienen.

    Einberufen wurde die Polizeikommision im Anschluß an einen Untersuchungs-ausschuß, der wiederum zur Aufklärung des Polizeiskandales 1994 gebildet wur-de.

    Zum weiteren Verständnis: Laut einer Statistik über die Bearbeitung von An-zeigen gegen Angehörige der Polizei ergaben sich aus 2221 Anzeigen über einen Zeitraum von 6 Jahren nur 92 Anklageverfahren, 10 Strafbefehle wur-den ausgesprochen. D.h. in nur 3% aller Anzeigen war das Resultat etwas anderes als bloße Folgenlosigkeit. Um u.a. die-sem Mißstand zu begegnen, sind die Angehörigen der Polizeikommision mit einem Dienstausweis ausgestattet, der es ihnen erlaubt, jederzeit zu allen Polizei-diensträumen und Ermittlungsunterlagen Zugang und Einsicht zu bekommen. Neben der Bearbeitung aktueller Be-schwerden soll die Kommission auch strukturelle Fehlentwicklungen aufspü-ren, (Berichts- und Dokumentationswe-sen, Aus- und Fortbildung, Führungs-qualitäten). Die Polizeikommission be-steht aus einem dreiköpfigen ehrenamtli-chen Vorstand (vorgeschlagen durch die politischen Parteien), zwei hauptamtli-chen Angehörigen des höheren Dienstes und einer Sekretariatsstelle. Soweit die Theorie und der schöne Schein.

    Wie sieht die Wirklichkeit aus? Dazu zunächst einige Zahlen zum Fallauf-kommen der letzten Berichtsperiode(99):
    61 Beschwerdefälle gelangten zur Kenntnis der Kommission, davon 47 von Bürgern, 14 aus den Reihen der Polizei. Von diesen gehörten 45 eindeutig in den Zuständigkeitsbereich, 4 waren Grenz-fälle, 13 gehörten eindeutig nicht in den Bereich der Zuständigkeit. Zum Ver-gleich: Jährlich gibt es ca. 500-600 An-zeigen gegen Polizisten in Hamburg.

    Zu den Bearbeitungsserfahrungen: Fritz Sack schilderte, daß die Kooperation mit den Polizeidienststellen im allgemeinen problemlos war . Zugangsverweigerun-gen sind nicht vorgekommen. Die Rük-kendeckung von ganz oben war nicht so problemlos: Der Polizeipräsident hält die Einrichtung für überflüssig, aber auch Polizeigewerkschaften und die Polizei-seelsorge sprachen sich eindeutig gegen solch ein Kontrollorgan aus. Weitere Schwierigkeiten: Die geringe Personal-decke gestattet es ausschließlich nur punktuell vorzugehen. 600 Anzeigen bzw. Beschwerden wären gar nicht ab-zuarbeiten.

    Die altbekannte Mauer des Schweigens innerhalb des Polizeiapparates vermag auch eine Polizeikommission nicht zu durchbrechen. Das Etikett Nestbe-schmutzer für Kläger aus dem Inneren ,sowie die Heiligung des internen Be-triebsfriedens stehen dem entgegen. Beschwerden von außen scheitern immer wieder an der Hierarchie der Glaubwür-digkeit von Aussagen, wenn sich Bürger und Polizei gegenüberstehen. Polizei hat hier nicht nur die Lizenz zur Gewaltan-wendung, sondern im weiteren Verlauf der Ermittlungen auch das Monopol auf die Konstruktion der Wirklichkeit, sprich: im günstigsten Fall wird das Verfahren eingestellt, im schlechtesten wird der klagende Bürger noch selbst verurteilt.

    Ein weiteres Problem, das diskutiert wurde ist der Umstand, daß die Polizei-kommision zwar mit durchaus als weit-reichend zu bezeichnenden Befugnissen ausgestattet ist, diese jedoch im Zwei-felsfall ebenso drastisch beschnitten werden durch den Zusatz, daß Einsicht nicht gewährt werden kann, wenn da-durch die Ermittlungen gestört werden. Dadurch erweist sich das Kontrollin-strument möglicherweise als doch recht zahnlose Instanz zur Kontrolle polizeili-chen Schaltens und Waltens. In jedem Fall gibt dieser Passus Gelegenheit Zeit zu gewinnen, Beamte zu vergattern, Akten zu manipulieren oder ganz ver-schwinden zu lassen. Darüber hinaus sollte nicht unerwähnt bleiben, daß die Polizeikommission selbst keinerlei Sanktionsmöglichkeiten hat, sondern Auffälligkeiten nur weitermelden kann.

    All dies sind richtige und wichtige Fest-stellungen und Bemerkungen zu den inneren Stukturen des grün/weißen Kosmos mit seinem kleinen kritisch -–kriminologischen Kontrolltrabanten. Der meiner Meinung wichtigste Beitrag dieses Abends kam hingegen nicht aus den Sphären von Insidern und Experten, sondern aus den Reihen betroffener Bürger (ja, die verirren sich zuweilen auch auf unsere Veranstaltungen). Wie, so dieser Beitrag einer Hamburger Mit-bürgerin, soll sich denn der geplagte Bürger an die Polizeibeschwerdestelle wenden, wenn niemand von dieser Ein-richtung weiß, geschweige denn Tele-phonnummer oder E-Mail Anschluß davon hat? Ihre Nachbarn zumindest würden vermutlich die Beschwerdestelle nicht kennen.

    Nur wenn die Bürger von dieser Ein-richtung wissen und auch dauerhaft von ihr Gebrauch machen, wird sich diese nach den Regeln von Nachfrage, Bedarf und Angebot auch dauerhaft etablieren können. So wurde denn auch am Ende der Tagung rasch eine Arbeitsgruppe gebildet, um in diesem Sinne etwas PR zu machen. Viel Erfolg hierbei und gutes Gelingen für das neue Team.
     
     
     

    NEUES AUS DEM ASTK/KSTK
    von Otmar Hagemann

    Nachdem ich im letzten Heft nach bestem Wissen Werner Lehne auf seinen alten Arbeitsplatz zurückgesetzt hatte, entschied er sich im letzten Moment doch noch, die Kontinuität der Polizeikommission zu sichern, die kom-plett neu besetzt wurde - in diesem Zu-sammenhang herzliche Glückwünsche zur Wahl als Kommissionsmitglied und damit Nachfolgerin von Fritz Sack an Susanne Krasmann! Werner erwarten wir nun zum nächsten Wintersemester zurück, aber wer weiß? Zur Zeit zieht uns das Zulassungsverfahren in seinen Bann - wie jedes Jahr sind wir gespannt, wer bis zum 15.1. seine Bewerbung eingereicht hat. Im Verlauf dieses Jahres erwarten wir dann auch wieder eine prominente Verstärkung - John Lea plant einen Gastaufenthalt an unserem Institut. Glücklicherweise ist auch unser Sekreta-riat wieder regulär besetzt, so daß in den nächsten Tagen hoffentlich alle Einla-dungen zur Studienwoche „Alternative Konfliktregelung. Perspektiven jenseits des Strafrechts“, bei der u.a. Elmar Weitekamp und Ute Hartmann als Refe-renten gewonnen werden konnten, den Weg zu Ihnen finden werden.
     
     

    HINWEIS
    Jan-Hendrik Heudtlass, Heino Stöver (Hrsg.)
    Risiko mindern beim Drogengebrauch

    Gesundheitsförderung Verbrauchertipps Beratungswissen Praxishilfen

    Die 2. Auflage von »Risiko mindern beim Drogengebrauch ist erschienen.

    429 Seiten, 2000, 38,– DM
     
     

    IMPRESSUM
    Redaktion des Krim-Info Nr. 24:
    Jens Grimm, Dipl. Krim.
    Dr. Otmar Hagemann, Dipl. Soz.
    Layout:
    Astrid Klukkert, Dipl. Geogr.
    Herstellung:
    Druckerei der JVA Fuhlsbüttel
    Redaktionsanschrift:
    Kriminologische Initiative e.V.
    z. Hd. Herrn Dr. Otmar Hagemann
    Troplowitzstraße 7
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    Tel.: 040 / 42838 – 3679
    Fax: 040 / 42838 – 2328
    e-mail: o.hagemann@uni-hamburg.de
    Für den Inhalt der einzelnen Beiträge sind die Autoren selbst verantwortlich!
     
     
    VORSTAND DER KRIMINOLOGISCHEN INITIATIVE E.V.:
    Vorsitzender: Joachim Katz, Jugendrichter
    (Tel.: 040 / 43 902 92)
    Schriftführerin: Gabi Spieker (Tel.: 040 / 43 903 16)

    BEISITZERINNEN:
    Dr. Otmar Hagemann, Dipl. Soziologe; Hergen Hillen, Dipl. Kaufmann; Lutz Krätzschmar, Jugendbewährungshilfe; Dr. Werner Lehne, wiss. Mitarbeiter / Hamburger Polizeikommis-sion; Burkhard Plemper, Journalist; Prof. Dr. Lieselotte Pon-gratz, Hochschullehrerin für Kriminologie i.R.; Erfa Renner, Dipl. Soz.-Päd.; Reinhold Roth, Richter einer Strafvollzugs-kammer; Prof. Dr. Fritz Sack, Hochschullehrer für Kriminolo-gie i.R.; Monika Schmolke, Dipl. Krim.; Dr. Ines Woynar, Dipl. Krim.

    MITGLIEDSCHAFT:
    Ein Mitgliedsantrag / eine Beitrittserklärung kann unter oben genannter Adresse oder per e-mail angefordert werden. Der Jahresbeitrag beträgt DM 70,- für Beschäftigte und DM 20,- für StudentInnen / Erwerbslose