Nr. 14 August 1996
Inhalt:
St. Georg, die Drogenszene,die Polizei und das SOG
Das Risiko von Gefährlichkeitsprognosen
Ladendiebe an die elektronische Kette
Liebe LeserInnen,
dies ist bereits die 14. Ausgabe unseres Krim-Info - höchste Zeit für Veränderungen, wenn auch unfreiwillig...
Werner Lehne verabschiedet sich nach Jahren intensiver Mitarbeit aus dem Redaktions-Team, neben seiner Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter am AStK/KStK, wirkt er inzwischen u.a. im wissenschaftlichen Beirat des Kriminologischen Journals mit. Für uns ist das ein schmerzlicher Verlust. Wir danken Werner ganz herzlich für seinen unermüdlichen Einsatz, für die wertvollen Layout-Dienste am PC und dafür, daß er auch die manchmal nebensächlichen Verbesserungsvorschläge seiner beiden Teamkolleginnen klaglos ausführte ...
Immerhin, die entstandene Lücke bleibt nicht lange offen: wir haben Lutz Krätzschmar für die Redaktion gewinnen können. Lutz hat einen anderen Arbeitsschwerpunkt, er ist Sozialpädagoge in der Jugendbewährungshilfe. Damit wird er das inhaltliche Spektrum unseres Krim-Info sicherlich bereichern können. Herzlich willkommen im Team, Lutz !
Formal wird alles gleich bleiben, weil es eine intime Verkabelung zwischen Werners und Lutz' PC gegeben hat.
Die neuen Kommunikationsmöglichkeiten haben das Krim-Info inzwischen auch eingeholt. Wie Werner in der 12. Ausgabe bereits ankündigte, ist die Redaktion per Email zu erreichen und im World-Wide-Web vertreten. Dadurch sind wir zu unserem ersten "virtuellen" Mitglied via Internet gekommen.
Für eher konventionelle Mitglieds- oder Mitteilungswünsche gibt es aber immer noch Telefon oder Briefumschlag. Wir freuen uns über jeden Beitrag, jede Zuschrift und jede Anregung.
Viel Spaß mit dem neuesten Krim-Info wünscht
Ines Woynar
für die Redaktion
seit dem Erscheinen unseres letzten Krim-Info im April haben zwei öffentliche Vorstandssitzungen mit anschließendem Jour Fixe im Kölibri stattgefunden.
Hervorheben möchte ich unsere Diskussion vom 17. April über die Möglichkeit und Notwendigkeit zur Verbesserung der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit unseres Vereins. Burkhard Plemper hat sich bereit erklärt, die Verbindungen und Kontakte zu den Medien für uns herzustellen. Dieses Angebot können alle Vereinsmitglieder nutzen, um mit Stellungnahmen, Presseerklärungen und Ankündigungen die kriminalpolitische Position des Vereins zu präsentieren und ihm damit ein stärkeres Profil nach außen zu geben.
Burkhard Plemper
ist freiberuflicher Journalist beim NDR
und wie folgt zu erreichen:
Bürotelefon: 560 24 92
Fax: 490 36 60
privat: 402 527
Am 31. Juni haben wir uns darüber verständigt, 1997 eine kriminalpolitische Reihe im Rahmen der Evangelischen Akademie durchzuführen. Hil-de van den Boogart, Lutz Krätzschmar, Burkhard Plemper und Ines Woynar werden ein entsprechendes Programm ausarbeiten und dies der Akademie anbieten. Auch hier, wie bei allen unseren Veranstaltungen, Arbeitsgruppen und Ideen freuen wir uns über Ihre aktive Mithilfe, Anregung und Kritik.
Zu unserem letzten Jour Fixe ìIllegale Spielerî lesen Sie bitte den Veranstaltungskommentar in der nächsten Ausgabe. Der nächste Jour Fixe am 18. September um 20:00 befaßt sich mit dem Thema ìPsychisch kranke Straftäter im Maßregelvollzugî, Ines Woynar ist die Referentin. Hierzu erhalten Sie noch eine gesonderte Einladung. Wie immer sind Sie schon bereits um 18:00 zu unserer öffentlichen Vorstandssitzung eingeladen; am 18. September wollen wir den ìwehmütigenî Abschied vom Sozialstaat diskutieren und unsere Jahreshauptversammlung Anfang 1997 vorbesprechen.
Diesmal muß wieder gewählt werden. Vielleicht ist ja auch für die eine oder den anderen von Ihnen unser Verein attraktiv und interessant geworden, und Sie haben Lust, in den Vorstand oder als BeisitzerIn gewählt zu werden.
Bitte beachten Sie die beiliegende Einladung zu unserer gemeinsam mit den kritischen Polizisten durchgeführten Tagung am 16. November 1996 im Besenbinderhof.
Ende des Jahres wird zusammen mit der DVJJ eine Podiumsdiskussion zum Thema ìJugendstrafrecht ohne Erziehung - Erziehung ohne Strafeî stattfinden. Inhaltlich schließt diese öffentliche Veranstaltung an unseren Jour Fixe mit Prof. Dr. Hans-Joachim Plewig vom Januar an. Und last not least stellen Sie sich auf eine spontane Veranstaltung Mitte bis Ende Oktober mit einer Referentin aus Petersburg ein. Sie wird uns über die dortige Drogen- und Sozialpolitik informieren.
Der Vorstand möchte sich an dieser Stelle bei Werner Lehne ganz herzlich für sein langjähriges Engagement als maßgeblicher Redakteur des Krim-Info bedanken.
Monika Schmolke
für den Vorstand
Auf Initiative von Innensenator Wrocklage ist im Mai dieses Jahres in Hamburg eine Novelle des "Polizeigesetzes" (SOG) auf den Weg gebracht worden, die die Vertreibungspraxis der Polizei gegenüber der sogenannten Offenen Drogenszene in St. Georg - Platzverweise und Ingewahrsamnahmen - auf eine solidere rechtliche Grundlage stellen soll. Was diese Novelle beinhaltet, wirkt auf den ersten Blick wenig spektakulär und scheint lediglich einige Auslegungsdetails des SOG zu regeln: (1) als geeignet und damit zulässig im Sinne des SOG soll zukünftig auch eine Maßnahme gelten, die eine Gefahr zwar nicht abstellt (bisheriges Verständnis), aber "vermindert oder vorübergehend abwehrt" (§ 4 Abs. 1); (2) bei der Ingewahrsamnahme zum Zwecke der "Verhinderung der unmittelbar bevorstehenden Begehung oder Fortsetzung einer Straftat" soll die Gefahr der "Wiederholung der Straftat" jetzt auch als Gefahr der Fortsetzung gelten (§ 13 Abs.1 Nr. 2); (3) die verwaltungsgerichtliche Überprüfung von amtsgerichtlichen Entscheidungen zur Rechtmäßigkeit von Ingewahrsamnahmen soll zukünftig auch nach Fortfall des Beschwerdegrundes (Beendigung der Ingewahrsamnahme) zulässig sein (§ 13 Abs. 2).
Und in der Tat, in Sachen Legalisierung der problematischen Polizeistrategie in St. Georg stellen die Veränderungen des Polizeigesetzes nur ein paar ergänzende Stützpfeiler dar. Die Hauptlegalisierungsleistung haben die Verwaltungsgerichte in den letzten Jahren bereits erbracht, die mit ihrer Rechtsauslegung die im SOG enthaltenen rechtsstaatlichen Grenzen polizeilichen Einschreitens in ihren Urteilen umfassend ausgehebelt haben (siehe z.B. Verwaltungsgericht Hamburg: Az.: 14VG 3237/92,14VG3235/ 92).
Die Brisanz der SOG-Novelle liegt entsprechend in der gesamten, jetzt noch ein Stück weiter legalisierten Polizeistrategie in St. Georg, in dem dort zum Ausdruck kommenden polizeilichen Selbstverständnis, in der dort praktizierten Form der Politik Innerer Sicherheit und in dem implizierten Verständnis von Rechtsstaatlichkeit.
Worin besteht nun aber genau die Polizeistrategie in St. Georg und wo liegen die Probleme ? Die Anwohner in St. Georg sind bekanntlich (bis zu einem gewissen Grad durchaus nachvollziehbar) massiv genervt von einem Sammelsurium an Ordnungsproblemen (Schmutz, herumliegende gebrauchte Spritzen, Hauseingänge blockierende Junkies, eine Vielzahl von befremdlich bis abstoßend wirkenden Typen auf den Straßen: Gruppen von Junkies, Dealer und Kunden, Prostituierte und Freier). Ein Großteil dieser Beeinträchtigungen wird der sich dort konzentrierten "Offenen Drogenszene" zugerechnet und von staatlicher Seite Abhilfe, zumindest Abmilderung gefordert. Neben vielen anderen Maßnahmen besteht eine staatliche Strategie gegen die genannten Probleme in der "polizeilichen Jagd" auf Mitglieder der "Offenen Drogenszene", offiziell als polizeiliche Maßnahme zur Verhinderung der "Verfestigung der Drogenszene im Stadtteil" (Bürgerschaftsdrucksache 15/3869) propagiert.
Konkret sieht diese Polizeistrategie so aus, daß "zur Verhinderung der Verfestigung der Szene" zwei Maßnahmen ergriffen werden: (1) es wird gegen eine möglichst große Zahl von Personen, die im entsprechenden Gebiet angetroffen werden und aufgrund ihres Aussehens, Verhaltens oder sonstiger Informationen der Drogenszene zugerechnet werden, Platzverweise erteilt (Verbote, sich für eine Zeitraum von z.B. 6 Stunden nicht in einem per kleinem Lageplan definierten Gebiet aufhalten zu dürfen; Androhung und ggf. Vollzug von Ingewahrsamnahme bei Verstoß gegen den Platzverweis); (2) es wird massiv gegen Dealer vorgegangen, u.a. in Form von Ingewahrsamnahmen (i.d. R. 4 Stunden) mit der offiziellen Legitimation der Verhinderung der Fortsetzung einer Straftat (des Dealens).
1994 wurden 27.147 Platzverweise in St. Georg ausgesprochen, 3.863 Ingewahrsamnahmen zur Verhinderung der unmittelbare bevorstehenden Begehung oder Fortsetzung einer Straftat vollzogen und 638 Ingewahrsamnahmen zur Durchsetzung von Platzverweisen.
1995 gab es hochgerechnet (aufgrund der Zahlen von Januar bis August) 45.890 (+18.740) Platzverweise, 427 (-3.436) Ingewahrsamnahmen zur Verhinderung der Fortsetzung einer Straftat und 1.230 (+592) Ingewahrsamnahmen zur Durchsetzung eines Platzverweises (Bürgerschaftsdruck-sache 15/3869).
Es fand also ein Rückgang der Inhaftierung von Dealern, ansonsten aber eine Ausweitung der Verhängung von Platzverweisen und Ingewahrsamnahmen zur Durchsetzung derselben statt. Gegen die laut Mitteilung der staatlichen Pressestelle (1995) täglich in St. Georg auftauchenden 200-300 Szenemitglieder werden rechnerisch jeden Tag 125 Platzverweise erteilt.
Dieses Vorgehen ist jenseits politischer, moralischer, ja selbst funktionaler Vorbehalte auch und insbesondere rechtsstaatlich äußerst problematisch und steht im Widerspruch zu allen wesentlichen Prinzipien des Polizeirechts. Um die Bürger vor unverhältnismäßigen Einschränkungen durch die Staatsgewalt zu schützen, sind bekanntlich im Polizeirecht vielfältige Eingriffsvoraussetzungen für grundrechtseinschränkende Maßnah-men (darunter fallen Platzverweise und Ingewahrsamnahmen) vorgesehen. So sind z.B. Eingriffe zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nur zulässig, wenn der Eingriff sich gegen den sog. Störer (den für die Störung durch sein Handeln oder Eigentum unmittelbar Verantwortlichen) richtet, wenn der Grad der Störung und die Intensität des Eingriffs im Verhältnis stehen und wenn der Eingriff geeignet ist, die Störung zu beseitigen. All dieses ist bei den verhängten Platzverweisen i.d.R. nicht direkt der Fall - zumindest aus der Sicht eines Nichtjuristen. Die des Platzes Verwiesenen müssen sich keiner konkreten Handlung schuldig gemacht haben, die zu einer Störung geführt hat, sie müssen nicht eine Spritze weggeworfen, öffentlich konsumiert oder den Zugang zu einem Hauseingang blockiert haben. Und außerdem: wenn sie eine dieser Verfehlungen begangen hätten, wäre ein Platzverweis wahrscheinlich eine unverhältnismäßige Maßnahme im Verhältnis zum Verstoß. Was ihnen vorgeworfen wird, ist die Verstärkung der Szene durch ihre Anwesenheit. Worin die massive Gefahr gesehen wird, die so massive Eingriffe wie Platzverweise und Ingewahrsamnahmen rechtfertigt, das ist die Summe der Störungen, die der gesamten Szene zugeschrieben wird. Die Eignung des einzelnen Platzverweises im Sinne der Beseitigung der Störungen ist ebenfalls nicht gegeben, es wird lediglich angenommen, daß die Summe der Platzverweise einen Beitrag zur Abmilderung des Problems leistet.
Die Ingewahrsamnahme, insbesondere von Dealern, mit der Begründung, sie diene der Verhinderung der Fortsetzung einer Straftat, ist ebenfalls schwer haltbar. Überprüft die Polizei eine Person und findet bei ihr illegale Drogen, dann beschlagnahmt sie diese. Mit der Beschlagnahme ist die Möglichkeit der unmittelbaren Fortsetzung des Dealens unterbunden und die rechtliche Grundlage der Ingewahrsamnahme nicht mehr gegeben. Die Einleitung eines Strafverfahrens und ggf. die Beantragung der Anordnung von Untersuchungshaft ist davon natürlich völlig unberührt.
Entsprechend der vorangegangenen Ausführungen sollte man denken, daß die gesamte Praxis der Polizei in St. Georg einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand hält, daß sie nicht in Einklang mit dem SOG gebracht werden kann und man ein völlig neues SOG bräuchte, um die Praxis zu legalisieren. Aber falsch gedacht. Zu den Platzverweisen liegen Urteile des Hamburger Verwaltungsgerichts vor (angestrebt von Personen, die gegen die Verhängung geklagt haben), die nichts bzw. kaum etwas an dieser Praxis auszusetzen hatten. Der Schlüssel zur Lösung des Problems der rechtlichen Legitimation der Platzverweise liegt in den Konzepten des "Kollektivstörers" und der "Kollektivgefahr". Im Kontext der Problematik "Offener Drogenszenen" seien die Verursacher der vielfältigen und in der Summe massiven Störungen ("Kollektivgefahr", deshalb seien nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip auch massive Eingriffe gerechtfertigt) nicht die einzelnen Personen als Individuen, sondern die Drogenszene (diese sei mehr als Summe ihrer Mitglieder) im Sinne der Ansammlung einer größeren Anzahl von entsprechenden Personen an einem Ort. Damit seien massive Eingriffe gegen die Szene (den "Kollektivstörer") im Sinne der Gefahrenabwehr zulässig, diese können sich natürlich letztlich nur gegen die einzelnen Mitglieder richten, insofern sie durch ihre Anwesenheit zur Szenebildung beitrügen.
Die Brisanz dieser Konstruktion der Kollektivgefahr und der Kollektivstörer wird besonders deutlich, wenn man Gedankenspiele hinsichtlich anderer Problembereiche anstellt, in denen diese ebenfalls angewendet werden könnte. Warum nicht gleich Platzverweise für alle Minderjährigen in Einkaufszentren, wenn man davon ausgehen kann, daß durch die Gruppe der Minderjährigen, durch die Summe der von einzelnen Mitgliedern begangenen Ladendiebstähle ein erheblicher Schaden angerichtet wird ? Warum kein Platzverweis für alle Hundebesitzer in öffentlichen Grünanlagen, stellt doch die Summe der Verschmutzungen eine ernste Gesundheitsgefahr dar ? Warum nicht Platzverweise gegen Angehörige aller Randgruppen aus den Wohngebieten, fühlen sich die Anwohner nicht durch die Summe all dieser Gestalten beeinträchtigt, ja sogar gefährdet ? Oder vielleicht ein nächtliches Ausgangsverbot für alle Männer, stellen sie nicht zusammen die Hauptbeeinträchtigung für das Sicherheitsgefühl von Frauen dar ?
Natürlich (hoffentlich) sind all diese Ideen indiskutabel. Man kann doch keinen normalen Bürger deshalb massiv in seinen Rechten einschränken, weil er ein bestimmtes Merkmal, eine bestimmte Zugehörigkeit aufweist, sich konkret aber gar nichts hat zu Schulden kommen lassen. Das genau ist der Hintergrund und Sinn der entsprechenden rechtsstaatlichen Begrenzungen, die im vorliegenden Fall faktisch aufgegeben werden.
Die rechtliche Voraussetzung der Eignung einer Maßnahme zur Beseitigung der Gefahr wird in den angesprochenen Urteilen dadurch ausgehebelt, daß lapidar darauf verwiesen wird, daß in der Rechtsprechung "ein Schritt in die richtige Richtung" als ausreichend in diesem Sinne angesehen werde. Und ein Schritt in Richtung Beseitigung der Störungen seien die Platzverweise. Offensichtlich war diese Rechtsauslegung aber doch noch nicht so ganz stichhaltig, so daß mit der aktuellen SOG-Novelle diese Interpretation im Gesetz selbst noch einmal festgeschrieben werden soll: Eine Maßnahme zur Gefahrenabwehr "ist auch geeignet, wenn sie die Gefahr nur vermindert oder vorübergehend abwehrt".
Bei der Praxis der Ingewahrsamnahme von (primär) Dealern zum Zwecke der Verhinderung der Fortsetzung einer Straftat haben die Gerichte offensichtlich nicht mitgespielt. Entsprechend wurde diese Praxis, die, wie oben dargelegt, 1994 noch exzessiv zu beobachten war, 1995 massiv zurückgefahren. Mit der SOG-Novelle soll dieses Problem jetzt ausgeräumt werden. Dort heißt es: "Die Begehung oder Fortsetzung steht unmittelbar bevor, wenn die Person früher mehrfach in vergleichbarer Lage bei Begehung derartiger Straftaten (...) in Erscheinung getreten ist und nach den Umständen eine Wiederholung der Straftat (...) bevorsteht". Danach kann dann praktisch wieder jeder Dealer, der polizeibekannt ist und erwischt wurde, zusätzlich zu allen strafrechtlichen Maßnahmen, anläßlich jeder erfolgreichen Kontrolle für ein paar Stunden per Ingewahrsamnahme aus dem Verkehr gezogen werden.
Auch hier drängen sich Phantasien auf, die die Problematik verdeutlichen: im Grunde kann nach dieser Logik jeder Wiederholungstäter (selbst jugendliche Ladendiebe oder Schwarzfahrer) zusätzlich zu der strafrechtlichen Sanktionierung durch das Gericht von der Polizei inhaftiert werden - endlich eine Möglichkeit der schnellen und spürbaren Reaktion/Sanktionierung ?
Als Zwischenfazit kann an dieser Stelle festgehalten werden, daß mit der Legalisierung des Polizeihandelns in St. Georg - sowohl durch die Gerichte als auch durch den Gesetzgeber - eine rechtsstaatlich sehr bedenkliche Form der polizeilichen Ermächtigung verbunden ist, deren Gefahrenpotential sich nicht auf die spezifische Problematik St. Georg und "Offene Drogenszene" beschränkt.
Aber es gilt noch einen Schritt weiter zu gehen. Was unter Verweis auf die Drogenproblematik an rechtsstaatlich bedenklicher Polizeistrategie legalisiert wird - die Bekämpfung von Ordnungsstörungen auf Stadtteilebene auf dem Wege der Vertreibung und Aufmischung von Bevölkerungsgruppen, deren einzelne Mitglieder sich wenig haben zuschulden kommen lassen, denen aber als Kumulationseffekt gravierende Sicherheitsprobleme zugeordnet werden - steht für ein sehr aktuelles, neues polizeiliches Selbstverständnis im Bereich der polizeilichen Bearbeitung von Problemlagen auf Stadtteilebene.
Wohin dieses Modell führen kann, kann in den USA eindrucksvoll beobachtet werden. Dort wird unter der Überschrift "Community Policing" neben anderen eher sozial-kompensatorischen Maßnahmen ganz konsequent eine Politik der Reinigung des Stadtteils von "Störern" wie Bettlern, Alkoholikern, Obdachlosen, Graffiti-Sprayern, Drogenabhängigen, Dealern etc. betrieben, u.a. auch über polizeiliche Ingewahrsamnahmen. Dort hat sich in den letzten Jahren eine Sicherheitsphilosophie durchgesetzt, die davon ausgeht, daß es genau die Summe der vielen kleinen Unordentlichkeiten, Belästigungen und Ordnungsstörungen ist, die dazu führt, daß ein Stadtteil (mit heterogener Bevölkerungsstruktur) umkippt, daß die anständigen Bürger sich zurückziehen oder gar wegziehen, daß die informelle Kontrolle zusammenbricht und der Stadtteil in den Strudel von Verelendung und massenhafter Kriminalität gerät. Um das zu verhindern, werden mit massiven Mitteln bereits die kleinen Störungen und vor allem aber die Personengruppen, die als Störer in diesem Sinne angesehen werden, bekämpft. Symptomatisch ist dabei, daß es sich bei den Störergruppen fast immer um die "Anderen", die Minderheiten, die Marginalisierten handelt. Eben nicht die Hundebesitzer !
Nimmt man dieses Ordnungskonzept und glaubt Untersuchungen zum Sicherheitsgefühl der Bevölkerung, die z.B. zu dem Ergebnis kommen, daß viele Bürger sich dadurch beeinträchtigt sehen, daß in ihrem Stadtteil die Grünanlagen von Gruppen von Ausländern mit befremdlicher Nutzungspraxis okkupiert werden und sie sich deshalb nicht mehr im Park wohl fühlen, dann ist man sehr schnell bei einer Praxis der Verhängung von Platzverweisen gegenüber Ausländern in öffentlichen Grünanlagen, sobald diese zu sehr von ihnen in Beschlag genommen werden. Das Thema Graffiti-Sprayer als vermeintlich sicherheitsrelevantes Problem haben wir ja bereits in Hamburg.
Die polizeiliche Ermächtigung, gegen solche Störerkollektive vorzugehen, wurde und wird jedenfalls geschaffen. Die Ideologie der St. Georg-Politik weist starke Parallelen zu einem solchen Verständnis auf und es gibt zudem deutliche Anzeichen dafür, daß zumindest einzelne Elemente der skizzierten Philosophie in Deutschland übernommen werden.
Es wird mit der aktuellen Entwicklung einer polizeilich repressiven Bearbeitung von kommunalen Ordnungsproblemen in dem Sinne der Weg geebnet, daß die Ordnungsprobleme kollektiv personalisiert werden (Störergruppen) und diesen Störergruppen, wenn man sie denn nicht vertreiben kann, das Leben in der Öffentlichkeit so schwer wie möglich gemacht wird. Das ist eine Ordnungspolitik im Sinne einer Strategie der gesellschaftlichen Spaltung in legitime, schützenswerte, anständige Bürger auf der einen und störende Bürger minderen Rechts auf der anderen Seite. Es ist die Fortsetzung der 2/3 Gesellschaft in der Sicherheitspolitik.
Daß es Ordnungsprobleme und speziell Ordnungskonflikte gibt, die ernst zu nehmen sind, soll bei all dem nicht in Abrede gestellt werden. Die Frage ist nur die der vertretbaren Bearbeitung derselben. Schaut man sich wieder St. Georg an, dann gibt es für die dortige Problemlage durchaus eine Fülle von sozialverträglicheren Interventionsmöglichkeiten, die z.T. ja sogar praktiziert werden und die nicht zu einer Polizei führen, die selbst zu einer Gefahr für die Gesellschaft wird. Und auch der Polizei können dabei sinnvolle Aufgaben jenseits ihrer Praxis der undifferenzierten Platzverweise und Ingewahrsamnahmen zukommen.
Die Gefahr durch unachtsam weggeworfene Spritzen z.B. kann durch das Einsammeln selbiger - speziell auf Spielplätzen, in Parks etc. - oder durch die Spritzentauschprogramme der Drogenberatungsstellen (Motivation für die Aufbewahrung alter Spritzen), durch Überzeugungsarbeit, durch eine Polizeipraxis, die keine Anreize zum Wegwerfen von Spritzen liefert (Spritzenfunde bei Kontrollierten als Beweismittel) und letztlich vielleicht auch durch Sanktionen gegenüber den Personen, die beim Wegwerfen erwischt werden, angegangen werden. Die Belästigung der Anwohner durch im Hauseingang fixende Konsumenten kann im Rahmen polizeilicher Streifentätigkeit mittels Aufforderung zum Verlassen oder notfalls Entfernung aus dem Hauseingang angegangen werden. Vielleicht kann im Wiederholungsfall sogar gegen diese konkreten Personen ein Platzverweis ausgesprochen werden.
Der Szenekonzentration an bestimmten Stellen oder auch im Stadtteil allgemein kann z.B. durch Schaffung attraktiver, unproblematischerer Ausweichquartiere entgegengearbeitet werden.
Aus der Welt schaffen kann man die Probleme auch so nicht, höchstens abmildern, aber das gilt ebenso für die momentane Polizeistrategie und ist nun mal die Realität bei vielen Interessenkonflikten. Der einzige Vorzug der polizeilichen Problembearbeitung im dargestellten Sinne liegt wohl in der symbolischen Qualität, in der öffentlichkeitswirksamen Demonstration von Tatkraft. Wohin die polizeiliche Vertreibung führt, kann man an der Problematik der sich neu gebildeten Szene im Schanzen-Viertel sehen: jetzt gibt es zwei Problemstadtteile, ohne daß davon gesprochen werden kann, daß sich die Situation in St. Georg wesentlich entspannt habe.
Werner Lehne
Im Herbst 1995 witterte die Boulevardpresse wieder einmal eine "wandelnde Zeitbombe" in Norddeutschland: Der mehrfache Frauenmörder Thomas H. war aus der psychiatrischen Anstalt in Hamburg-Ochsenzoll ausgebrochen. Der psychisch kranke Mann hat mindestens drei Frauen vergewaltigt und getötet. "Mordlust" treibe ihn um, warnte ein Jurist, ein Psychiater attestierte eine "extreme Rückfallgefahr", die Bevölkerung wurde in Angst und Schrecken versetzt.
Die Öffentlichkeit reagierte verständnislos darauf, daß staatliche Stellen nicht für ein lebenslanges Wegsperren des Täters gesorgt hatten, die Hinterbliebenen der Opfer fühlten sich getäuscht. Im April 1993 war H. zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden; gleichzeitig hatte das Landgericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, um den als "vermindert schuldfähig" begutachteten, persönlichkeitsgestörten Tätern einer Behandlung zu unterziehen.
Der gesetzliche Auftrag "Besserung und Sicherung" zu gewährleisten, d.h. für eine Resozialisierung des Täters zu sorgen und (dadurch) einen Schutz vor weiteren Straftaten zu erzielen, wurde nicht erfüllt. Fataler wird eine derartige Sicherheitslücke nur noch, wenn der Flüchtige weitere Vergewaltigungen oder Tötungsdelikte begeht.
Risikodiskurse über Gefährlichkeit erhalten immer dann eine erhöhte Bedeutung, wenn Gewalttaten psychisch kranker Rückfalltäter öffentlich diskutiert werden. Expertenversagen oder unkalkulierbares Risiko beklagt dann die Öffentlichkeit, und die Medien als ihr Organ fragen nach den Verantwortlichen. "Es kann nicht, es darf nicht sein, daß Menschen, deren Gefährlichkeit bekannt ist, noch einmal, oder gar immer wieder Mädchen, Jungen und Frauen zum Opfer fallen." (Mauz, G. Der Spiegel 41/ 1995). Wenn es um Opfer von Gewalttaten geht, haben die Menschen eine eigene Risikowahrnehmung. Zur Kontrolle derartiger Risiken werden andere Maßstäbe aufgestellt, anders als etwa bei "sozialen Unfällen" durch Atomkraftwerke, im Straßenverkehr oder durch Umweltverschmutzung, ist bei Gewalttaten psychisch Kranker der Schuldige schnell gefunden: "... die Männer im Maßregelvollzug ... sie neigen dazu, das Restrisiko allzu mutig zu betrachten. ... Die Wirkung von Fehlschlägen auf die Gesellschaft, von wiederholtem Vergewaltigen und Töten, unterschätzen idealistische Ärzte und Pfleger. Ob man nun durch einen Sexualtäter umkommt oder durch einen Verkehrsunfall oder durch einen Ziegel vom Dach bei Sturm - das ist, meint mancher von ihnen, das Lebensrisiko mit dem jeder leben muß." (Mauz, a.a.O.). In der Öffentlichkeit erscheint nicht so sehr der Täter als Verantwortlicher, sondern vielmehr "... die für ihre Betreuung und Sicherung Verantwortlichen werden zu Sündenböcken zweiten Grades gekürt, deren Versagen unverzeihlich ist" (Rasch, W. Festschrift für Blau, 1985, 310).
Die so kritisierten Therapeuten und Gutachter können darauf hinweisen, daß es zwar bei der Beurteilung zukünftigen menschlichen Verhaltens notwendigerweise ein Restrisiko gibt, der Vorwurf allzu risikofreudig mit diesen Entscheidungen umzugehen, ist allerdings schnell zu entkräften: Der klinische Beurteiler neigt eher dazu, die Gefährlichkeit von psychisch kranken Straftätern zu überschätzen und trifft häufiger restriktive Entscheidungen. Gerade öffentliche Diskussionen, wie diese um den Frauenmörder, führen immer wieder dazu, daß Entlassungs- und Lockerungsmaßnahmen bei in der Psychiatrie Untergebrachten zunächst zurückgestellt und auf später verschoben werden. Im Zweifel wurde die "sichere" Entscheidung getroffen, d.h. wenn eine Entlassung oder eine Urlaubsgewährung zu beurteilen war, bei der Zweifel an der fortdauernden Gefährlichkeit des Patienten bestanden, ging kein Arzt das Risiko ein, "... zu erproben, ob der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird", wie es in § 67d StGB vorgegeben ist. Auch wenn von Medien und Öffentlichkeit nach derartigen Zwischenfällen immer wieder gefordert wird, das Risiko gegen Null zu fahren und jeden Sexualstraftäter oder andere psychisch kranke Straftäter für immer wegzusperren, ist dies gesetzlich nicht vorgesehen. Das Problem des Risikos von Fehlentscheidungen ist immer vorhanden, wie die Gefahr Opfer eines Verkehrsunfalls zu werden oder bei einem Flugzeugabsturz ums Leben zu kommen. Jedoch soll dies Erkenntnis nicht dazu führen, das Bemühen um angemessene Entscheidungen einzustellen, die Gefährlichkeitsvorhersagen dem Zufall oder Würfeln zu überlassen, oder gar alle gefährlichen Straftäter lebenslang wegzusperren.
Die grundsätzlichen Schwierigkeiten der Verhaltensvorhersage können weder übermächtiges Sicherheitsdenken rechtfertigen noch die Resignation, sich nicht um Prognoseentscheidungen zu bemühen" (Rasch, W. in: Pohlmeier, Forensische Psychiatrie heute, 1987, 106).
Die Frage stellt sich, welches Risiko die Gesellschaft zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu tragen bereit ist; wie stark das Sicherheitsinteresse im Verhältnis zum Freiheitsrecht eines Straftäters wiegt. Diese Abwägungen finden im Rahmen von gesellschaftlichen Aushandlungsprozessen statt. Über öffentliche Diskussionen, mit den Medien als Sprachrohr, wird das Terrain bereitet, auf dem der Risikodiskurs geführt werden kann. Von der öffentlichen Stimmungslage hängt es ab, ob - getreu dem Resozialisierungsgedanken - dem einzelnen psychisch kranken Straftäter mehr Freiheiten zuzubilligen und die "Erprobungsmeßlatte" etwas niedriger zu hängen seien. Ist jedoch die öffentliche Meinung durch Straftaten von rückfällig gewordenen Sexualtätern geprägt, neigen Therapeuten und Gericht zu weniger risikofreudigeren Entlassungs- und Erprobungsphasen. Die aktuelle öffentliche Diskussion betrifft dann jeden einzelnen in der Psychiatrie untergebrachten Straftäter: im Zweifel müssen viele länger auf ihre Entlassung warten. Das Krankenhaus kann und will es sich dann nicht leisten, risikofreudig zu entscheiden, wenn das Medieninteresse noch zu stark ist. Noch nie wurde in solch einer Situation ein restriktiv entscheidender Therapeut wegen Freiheitsberaubung verklagt, weil ein Patient ungerechtfertigt weiterhin wegen "Gefährlichkeit" untergebracht wurde.
In der Diskussion um den Maßregelvollzug müssen beide Risiken im Bewußtsein bleiben: die Entscheidung für eine erhöhte Sicherheit vor Straftaten birgt auch das Risiko von Rückfällen; andererseits müssen die Untergebrachten mit dem Risiko von Fehlentscheidungen leben, die ihre Freiheitsinteressen über einen langen Zeitraum beschneiden. Auch wenn sich ein Mensch durch eine Straftat außerhalb der gesellschaftlichen Regeln begeben hat, darf er nicht alle Rechte verlieren. Daß eine Erprobung auch negativ verlaufen kann, liegt schon in der Sache selbst. Die Auseinandersetzung auf eine Sicherheitsdebatte zu verkürzen, wäre ebenso unangemessen wie eine Reduzierung auf ein Fehlerquellen-Niveau, mit dem sich der psychiatrisch-medizinische Diskurs häufig zufrieden gibt.
Die Aushandlungsprozesse von öffentlichem Sicherheitsinteresse und Freiheitsbedürfnis der Täter sollten beide Interessen berücksichtigen und sich des Risikos bewußt sein, das jede Entscheidung beinhaltet. Entscheidungsträger bei Gefährlichkeitsprognosen sind Psychiater und Juristen. Das ist jedoch nicht die einzige relevante Ebene, denn die Entscheidungen kommen in dem gesellschaftlichen Klima zustande, das jeweils gerade herrscht. Die Akteure dürfen sich nicht zu weit hinauswagen mit ihren Argumenten. In ihrem Fachbereich müssen die Entscheidungen von Psychiatrie und Gericht plausibel sein, nachvollziehbar und gesellschaftlich tragbar. Psychiater unterliegen einem Irrtum, wenn sie annehmen, es komme auf fehlerfreie Begutachtung, richtige oder falsche Sachverständigenbewertung an. Die Suche nach dem einzig richtigen Kriterium für eine zum Schuldausschluß führende Persönlichkeitsstörung löst die Prognoseproblematik keineswegs, sie erleichtert möglicherweise nur den Plausibilitätsnachweis gegenüber dem Gericht und der Öffentlichkeit.
Die Vorhersage gefährlichen Verhaltens ist ein intensiv diskutiertes Problem in der Kriminologie, das trotz umfangreicher empirischer Forschungen nicht hinreichend gelöst werden konnte. Angefangen mit Lombrosos Suche nach dem "geborenen Verbrecher" (1876), finden sich auch heute (wieder) Diskussionen über körperlich nachweisbare Ursachen für Persönlichkeitsstörungen, die abweichendes Verhalten begründen sollen. So wurden bei Sexualstraftätern bis in die 80er Jahre Kastrationen oder stereotaktische Operationen am Gehirn als Behandlungsmöglichkeiten diskutiert und praktiziert
Die Debatte über Gefährlichkeit von psychisch kranken Straftätern wird im wesentlichen von sachverständigen Psychiatern bzw. Psychologen und Juristen geführt, wobei es weitgehend um gegenseitige Fehlerzuweisungen bei der Ausfertigung oder Beurteilung von Sachverständigengutachten geht. Die inhaltliche Frage nach richtiger oder falscher Begutachtung bewegt die psychiatrisch-medizinische Seite, juristische Bestandssicherheit von Entscheidungen im Verfahrensablauf interessiert letztlich das entscheidende Gericht. Beide Seiten brauchen einander: Der Richter hat nicht ausreichend spezifischen Sachverstand, um eine Diagnose über die Schuldfähigkeit oder die weitere Gefährlichkeit eines Täters zu stellen; er ist auf ein Expertengutachten angewiesen. Der medizinische Sachverständige hat jedoch keinen Einfluß auf die Entscheidung des Gerichts, er leistet lediglich Hilfestellung. Im Gerangel um Entscheidungskompetenzen im Einzelfall wird verkannt, daß es letztlich um ein gesellschaftliches Problem geht: Wieviel Risiko ist zumutbar, ohne das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit zu beeinträchtigen?
Für viele psychisch kranke Straftäter bedeutet die Entscheidung, zu Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus eingewiesen zu werden, oftmals eine unverhältnismäßig lange Unterbringung. Ein großes Problem ist das Fehlen einer zeitlichen Obergrenze für diese Maßnahme, wie sie der Strafvollzug vorsieht. Die Unterbringungsvoraussetzungen regelt § 63 StGB:
"Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist."
Grundsätzlich kann ein Richter, wenn er genug Sachverstand besitzt, ein Urteil auch ohne Gutachter fällen; wenn jedoch damit zu rechnen ist, daß eine Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus ansteht, muß er ärztlichen Sachverstand hinzuziehen.
Nach der sogenannten biologisch-psychologischen Methode (der Juristen, die mit der Klassifikation der Psychiater nicht übereinstimmen) werden Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit überprüft. Nicht jeder Fall eines Schuldausschlusses kann zur Unterbringung führen. Es muß sich um einen länger andauernden krankhaften psychischen Defekt handeln, nur dann kann davon gesprochen werden, daß infolge seines Zustandes künftig rechtswidrige Taten zu erwarten sind.
Unterschiedliche Krankheitsbegriffe der beiden - und mit der Psychologie sogar drei - beteiligten Disziplinen dokumentierten die verschiedenen Interessenlagen. Die Psychiatrie, als medizinisch-naturwissenschaftliche Instanz, hatte ein Interesse den somatischen Krankheitsbegriff zu zementieren. Psychologie, Psychoanalyse und Sozialwissenschaften wurden zunehmend in Beurteilungen einbezogen und bezweifelten psychiatrische Klassifikationen. Ein zu weit gefaßter Krankheitsbegriff, der auch eine "andere seelische Abartigkeit", wie die sog. Psychopathie (später dissoziales Syndrom), zum Schuldausschließungsgrund zählt, macht für die Psychiatrie alles entschuldbar und erschwert die Grenzziehung zwischen Persönlichkeitsstörung und Charaktermangel. (Die ebenso schwierige Differenzierung zwischen Psychiatrieunterbringung und Sicherungsverwahrung, als besonders schwere Maßregel für mehrfach rückfällige Hangtäter gemäß § 66 StGB ist davon auch betroffen.) Schließlich setzte die Rechtsprechung den juristischen, weiter gefaßten Krankheitsbegriff durch, der neben drei somatischen Merkmalen als viertes eine Persönlichkeitsstörung als Schuldauschließungs- oder Schuldminderungsgrund nennt. Er umfaßt auch Störungen, die nicht somatisch-krankhaft sind, aber dennoch wesentliche Persönlichkeitsstörungen aufzeigen. Die Gratwanderung dabei, daß Krankheit und Konflikt entlasten, während (schlechter) Charakter belastet, beschäftigte Psychiater wie Juristen: wenn man den Psychopathen exkulpieren würde, müßte die generalpräventive Wirksamkeit unseres Strafsystems irreparabel geschädigt werden, so Kurt Schneider (Die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit, 1961, 24). Tilman Moser (Repressive Kriminalpsychiatrie, 1971, 181) vermutet hinter der Tendenz den Psychopathen einschränkungslos dem Strafrecht zu erhalten, die Absicht ihn als "Dachstuhlträger der Abschreckungsfunktion" zu mißbrauchen, an dem "antisoziales Handeln und die vergeltende, strafende und sühnende Reaktion der Gesellschaft beispielhaft" gezeigt werden kann.
Dieses Problem zeigt sich aktuell am Fall Thomas H.: Nach seiner Flucht und der erneuten Unterbringung in der Psychiatrie herrschte Uneinigkeit über sein weiteres Schicksal. Das psychiatrische Krankenhaus hielt den Strafvollzug für die geeignetste Maßnahme, weil das therapeutische Bemühen dort keine weiteren Perspektiven für ihn sah, das Gericht hielt an der Entscheidung fest, die psychiatrische Anstalt sei zuständig und müsse in der Lage sein, sich um die Heilung seiner Persönlichkeitsstörung zu bemühen. Selbst wenn H. einer Therapie zeitweilig nicht zugänglich sei, müsse man ihn weiterhin betreuen, das psychiatrische Krankenhaus habe auch die Aufgabe zu verwahren.
Grundsätzlich gilt als Reihenfolge der Vollstreckung, die Maßregel muß vor der Strafhaft vollzogen werden. Psychisch kranke Straftäter müssen zunächst in einem Krankenhaus therapiert werden, bevor sie die Haft antreten. Nur wenn der Strafvollzug die besseren Therapiemöglichkeiten stellt, kommt der Vorwegvollzug in Betracht. Nach der Rechtsprechung entfällt dies bei Therapiebereitschaft. Diese hat H. aber immer gezeigt; auch wenn sich das psychiatrische Krankenhaus (zeitweilig) nicht in der Lage sah, seine besondere Persönlichkeitsstörung zu bessern (H. empfindet sich als eine multiple Persönlichkeit, macht andere "Teilpersonen" verantwortlich für sein verbrecherisches Tun), darf die Therapie in ihrem Bemühen nicht nachlassen. Die Psychiatrie muß versuchen andere Ansätze zu finden und darf nicht unbequeme Personen in den Strafvollzug abschieben.
Neben der Feststellung der Schuldunfähigkeit ist für eine Anordnung nach § 63 StGB erforderlich, daß die Gesamtwürdigung von Tat und Täter ergibt, daß infolge seines Zustands von ihm erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Im Gegensatz zur Schuldfeststellung, die sich am Zeitpunkt der Tat orientiert, ist bei der Gesamtwürdigung der gegenwärtige Zustand bei der richterlichen Urteilsfindung entscheidend. Dabei kann nicht einfach auf die (psychiatrische) Diagnose zur Schuldunfähigkeit zurückgegriffen werden. Studien von Böker/Häfner (Gewalttaten Geistesgestörter, 1973) und Leygraf (Psychisch kranke Straftäter, 1988) haben gezeigt, daß von psychisch Kranken keine signifikant höhere Gefährlichkeit ausgeht, als von der Gesamtbevölkerung.
Bei der Entscheidung über die zukünftige Gefährlichkeit bedient sich das Gericht entsprechender Sachverständiger, die nicht notwendigerweise aus der Psychiatrie kommen müssen; auch Psychologen können Gutachten erstellen. Die Staatsanwaltschaft oder die Verteidigung kann ebenso Aufträge zur Schuldfeststellung oder zur Gefährlichkeitsprognose entsprechend § 63 StGB erteilen. Die Richter ziehen die Ergebnisse der Sachverständigen dann zur Urteilsfindung heran, entscheiden muß das Gericht schließlich selbst.
Die Vorhersage eines künftigen, möglicherweise gefährlichen Verhaltens, die Konstruktion einer Erheblichkeit künftiger Taten und die Kausalität von Anlaßtat und gefährlichem Zustand bereitet große Schwierigkeiten. Verständlicherweise flüchtet sich die medizinisch-naturwissenschaftliche Psychiatrie auf vertrautes Terrain und diagnostiziert nach ärztlichen Maßstäben. Verbreitet wird dabei eine nicht vorhandene Objektivität. Aber auch Grade von Wahrscheinlichkeit werden einer Beurteilung nicht gerecht, weil sie objektiven Kriterien nicht zugänglich ist.
Ines Woynar
Weil ich mich für Justizfragen interessiere, blieb mein Blick kürzlich an der Meldung hängen, daß die Justizminister der Länder auf ihrer Tagung in Wiesbaden beschlossen haben, auch in Deutschland den elektronischen Hausarrest einzuführen, und zwar zunächst für Ladendiebe (Hamburger Abendblatt v. 7.06.1996). Das so etwas auf uns zukommen würde, liegt schon in der Macht des Faktischen begründet, denn es gibt heute keinen Kontinent mehr, in dem nicht eines oder mehrere Länder von dem elektronischen Halsband Gebrauch machen. In mancher Hinsicht ist es auch eine schöne Sache. Diese Überwachungsform hat eine Reihe von Vorteilen, die selbst aufmerksame Bürgerrechtsbewegte, liberale Staatsrechtler, auf emanzipatorischen Umgang mit Straffälligen beharrende Sozialpädagogen ebenso wie die leicht zur Besorgnis neigenden Kriminologen bedenken sollten. Wegen Platzmangels muß ich mich hier leider auf eine kleine, lediglich aufzählende Auswahl der vielen Vorzüge beschränken; der wissenschaftlichen Ausgewogenheit wegen erwähne ich allerdings auch die wenigen Nachteile. Doch zuerst zu den Chancen:
Erstens würde das elektronische Halsband für die große Anzahl der obdachlosen und wohnungslosen Ladendiebe, aber auch für die vielen, die derzeit ihr Leben in tristen Heimen mit und ohne sozialpädagogische Betreuung fristen müssen, eine ungeheure Verbesserung ihrer materiellen Lebenssituation erwirken. Denn um ordnungsgemäß überwacht werden zu können, brauchen sie alle eine abgeschlossene Wohnung und einen funktionierenden und regelmäßig bezahlten Telefonanschluß, damit die Überwachungssignale zum Überwachungscomputer weitergeleitet werden können. Die bislang unerfüllbar scheinende sozialpolitische Forderung nach angemessenem Wohnraum für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten könnte endlich erfüllt werden.
Zweitens sind viele Ladendiebe noch sehr jugendlich und unterstehen, allerdings häufig ausgesprochen mangelhaft, der elterlichen Gewalt. Die elektronische Überwachung wäre ein Mittel, um die Eltern bei ihren Bemühungen, ihre Kinder abends zu Hause zu halten, sinnvoll zu unterstützen. Vielleicht wäre manche Fremdplazierung damit überflüssig. Eventuell treten in den oftmals engen Wohnungen dieser Zielgruppe dann zusätzliche Probleme auf, weil man sich nicht mehr aus dem Weg gehen kann. In der Beseitigung dieser Schwierigkeiten ist aber die sozialpädagogische Familienhilfe mittlerweile sehr versiert, die ja dann auch den Vorteil hätte, ihre Klienten immer beisammen und erreichbar zu wissen.
Auch für den gebildeten Teil auf der Sozialskala (auch von uns wird nicht schlecht geklaut) sehe ich erhebliche Chancen. Ich denke daher drittens an die vielen liegengebliebenen Diplom- und Doktorarbeiten, überhaupt unsere ganzen Großprojekte, die wir nur zu Hause erledigen können. Wir alle sind von Freunden, Bekannten und Kollegen umgeben, die seit Jahren um die Ruhe für ein Buch oder für das Erlernen eines weiteren Klavierstücks flehen. Und von Plakatwände herunter werden wir Erwachsenen sogar durch staatliche Behörden angehalten, uns mehr Zeit für unsere Kinder zu nehmen (siehe die Probleme unter Punkt zwei). Hier könnte, sowohl für die Individuen als auch für die Gesellschaft, durch die öffentliche Begehung eines Ladendiebstahls und die anschließende Verhängung einer elektronisch überwachten Ausgangssperre viel intellektuelle Produktiv- und Erziehungskraft gebündelt werden. Und da wir alle, sobald wir unsere Nase morgens aus der Tür stecken, mit Klagen über Zeitmangel überhäuft werden, vermute ich hier eine erhebliche Überwachungsnotwendigkeit.
Viertens werden immer mehr über den Computerarbeitsplatz der Zukunft im eigenen Heim verfügen; für den Tagesablauf dieser Menschen ist es schon aus beruflichen Gründen nur hinderlich, das Haus zu verlassen. Und wenn der Partner oder die Verwandten die Einkäufe erledigen, besteht überhaupt kein Ausgehbedarf mehr. Die systemerhaltende Kaufkraft dieser Kontrolladressaten kann durch Home-Banking und telefonische Fernseh- sowie Computerbestellungen aufrechterhalten werden; die zur Vitalisierung der anderen Lebensfunktionen notwendigen sozialen Restkontakte liefert das Internet.
Obwohl - Home-Banking und Computerbestellungen durch Ladendiebe? Hier taucht nun allerdings das erste einiger noch weiter einzugrenzender Probleme auf, die nicht verschwiegen werden sollten. Ein zweites Handicap liegt in der bislang noch vollständig ungelösten Frage, ob das nun alles Geld spart, den Staat schlanker macht und die Gefängnisse leerer ? Die Befürworter in der Industrie und in den beteiligten Ministerien und Behörden behaupten das, und die kriminologische Wissenschaft gibt sich alle Mühe, die Behauptung dieser Interessenten zu stützen.
Mit dem elektronischen Halsband ist daher noch nirgendwo Geld eingespart worden. Doch keine Sorge; wenn das nach einigen Jahren nicht mehr zu übersehen ist, wird das Halsband bereits so festgezurrt sein, wird es sich auf Stellenplänen, Funktionszuschreibungen, bürokratischen Abläufen und materiellen Interessen gründen, daß die mangelnde Haltbarkeit des Geldspararguments kaum noch ins Gewicht fallen oder von den Fachleuten groß herausgestellt werden wird.
Eine dritte Barriere liegt darin, daß die Ladendiebe weiterhin einkaufen müssen und dafür auch ihren Ausgang bekommen (außer unter viertens). Und weil ich nicht wüßte, weshalb ein für andere unsichtbarer Sender am Fußgelenk sie davon abhalten sollte, ihre rechtswidrigen Handlungen zu begehen, wird sich an der von dem Bundesverband der Mittel- und Großbetriebe im Einzelhandel (BAG) genannten Zahl von 4 Milliarden DM jährlichem Verlust bei über 600.000 Anzeigen kaum etwas ändern, zumal der Bundesverband die Dunkelziffer auf 90% schätzt. Millionen von Diebstahlshandlungen also, und mehr und mehr Träger dieser Handlung an die elektronische Kette ? Führt der Weg zum Überwachungsstaat über den Ladendiebstahl ? Ich befürchte allerdings, die elektronische Kette systematisiert und harmonisiert höchstens den Diebstahlrhythmus analog zu den Ausgangszeiten.
Als viertes Problem taucht auf, daß eine ganze Reihe von neuen Verstoßmöglichkeiten entstehen. Das wäre noch nicht so schlimm, doch sie werden durch den immer unter Strom stehenden Computer registriert. Da entwickelt sich eine ganz neue Kontrollqualität, denn welcher Bewährungshelfer lauerte bisher schon vor der Tür seines Klienten, um festzustellen, ob er zu der festgesetzten Zeit nach Hause kommt ? Und mit wieviel Alkohol ? Doch die sauberen Ausdrucke des Computers werden eine Mehrzahl von herkömmlichen Sanktionen erforderlich machen. Die entdeckten Verstöße werden Geldstrafen nach sich ziehen (und deren Nichtbeitreibung Ersatzfreiheitsstrafe); es wird wegen dieser Verstöße zu Bewährungsstrafen kommen (evtl. unter Einsatz der Bewährungshilfe); sie werden im Wiederholungsfall zu Bewährungswiderrufen führen (und dann sitzen wir wieder und endgültig auf den 180,-- DM Haftkosten pro Tag, um deren Vermeidung es doch vor allem gegangen ist). Über diese technisch bedingten Notwendigkeiten hat uns bislang die gnadenvolle Präventivwirkung des Nichtwissens hinweggelotst.
Trotzdem halte ich es nicht für angemessen, wegen dieser paar Nachteile darauf zu verzichten, Ladendiebe an die elektronische Kette zu legen. Wie wichtig die elektronische Überwachung ist, wird deutlich, wenn man das Problem nicht nur wie bisher kriminologisch behandelt, sondern auch die bedeutsamen wirtschaftlichen und professionellen Aspekte berücksichtigt. Jeder mag gleich selbst urteilen, ob diese Gesichtspunkte die wenigen Nachteile nicht doch vollständig aufwiegen.
Da wären als erstes die seit dem Ende des Kalten Krieges beklagenswerten Schwierigkeiten des militärisch-industriellen Komplexes um Anschlußaufträge. Die Fertigung, der Vertrieb und die Wartung elektronischer Halsbänder bietet besonders den technisch fortgeschrittenen Firmen die Chance, Arbeitsplätze zu halten und ihr Know-How zu erweitern.
Zweitens entstehen erweiterte Möglichkeiten auf dem Dienstleistungssektor, in erster Linie für private Wachunternehmen, die diese Arbeit gut übernehmen können. Und da der Dienstleistungssektor derzeit der einzig expandierende ist (und es ohne Expansion keine Marktwirtschaft geben kann), sollten die sich bietenden Chancen in jedem Fall ergriffen werden.
Drittens, falls die elektronische Überwachung doch den staatlichen Behörden zufallen würde (wie es in den meisten Ländern der Fall ist), böte sich die Möglichkeit, neuestes technisches Wissen und das wirtschaftliche Denken der industriellen Anbieter in die verkrusteten Apparate einzuschmelzen. Für die sozialen Dienste wären die begehrten Prinzipien wie Qualitätssicherung, Controlling und Total Quality Management endlich ermöglicht. Außerdem müßten die Behördenmitarbeiter diese neuen Prinzipien auf von den Überwachungsfirmen finanzierten Tagungen erlernen - und diese Tagungen finden endlich nicht mehr in selbstverwalteten Bildungszentren mit Schlafsackzwang statt.
Aus diesem dritten Argument ergibt sich viertens, daß die Arbeit dieser Dienste endlich eindeutig wird und der jahrzehntelange Streit, was "gute" Sozialarbeit ist, begraben werden kann. Denn nun bekommen die Mitarbeiter Richtlinien, die genau festlegen, welche Reaktion bei welchem Regelverstoß zu erfolgen hat. Es wird Handbücher geben, die nur neben den Computerausdruck des jeweiligen Regelverletzers gelegt werden, um die angemessene Maßnahme herauszufinden. Und das Schönste: dies alles sind ja keine Straftaten, sondern nur Regelverstöße. Endlich ist Schluß mit dem veralteten Grundsatz, wonach es keine Strafe ohne Gesetz geben darf.
Zusammenfassung: Die Idee ist nicht so aberwitzig, wie es auf den ersten Blick scheint. Das elektronische Halsband soll nur kommen.
Michael Lindenberg
Aufbauend auf der kriminalpolitischen Tagung zur ëPrivatisierung in der Strafjustizí im letzten Jahr soll bei dieser Veranstaltung der Schwerpunkt auf konkrete aktuelle Ausformungen dieser Entwicklung gelegt werden. Daher wird eine praxisbezogene Perspektive angelegt werden, um eine kritische Orientierung zum tatsächlichen kommerziellen Durchdringungsgrad in den einzelnen Einrichtungen der Straffälligenarbeit und der Strafjustiz zu gewinnen. Eine abolitionistische Kritik der Privatisierung heißt dabei, sich nicht nur Fragen der Vor- und Nachteile von Privatisierung und Kommerzialisierung zuzuwenden, sondern weiterhin das Gefängniswesen insgesamt zu hinterfragen. Die Tagung findet in Kooperation der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Gruppen / Initiativen in der Straffälligenarbeit, Bremen, des Kriminalpolitischen Arbeitskreises (KRAK) der Arbeitsgemeinschaft sozialpolitischer Arbeitskreise (AG SPAK), der Universität Hamburg, Aufbau- und Kontaktstudium Kriminologie, der Fachhochschule ìRauhes Hausî, Hamburg und der Kriminologischen Initiative Hamburg e.V. statt.
Kontakt; AG SPAK, Marga Mitterhuber, Raiffeisenweg 12, 86923 Finning, Tel./Fax: 08806/95094
Kriminalpolitische Tagung: ìVom Eingriff zur Dienstleistung - leistungsgerechte Strafjustiz und Straffälligenhilfe?î
18. - 19. Oktober 1996; Fachhochschule ìRauhes Hausî, Hamburg
12. Jour Fixe: Krank und/oder kriminell ? Psychisch kranke Straftäter im Maßregelvollzug
Einleitungsreferat: Ines Woynar
Mittwoch, den 18. 09. 1996, 20:00
10 Jahre Arbeitsgemeinschaft Kritischer Polizistinnen und Polizisten
Gemeinsame Tagung der Bundesarbeitsgemeinschaft Kritischer Polizistinnen und Polizisten und der Kriminologische Initiative Hamburg e.V. am 16. November 1996, im DGB-Haus Hamburg mit den drei Themenschwerpunkten:
Prävention (Prof. Dr. Fritz Sack); Repression (Manfred Quedzuweit; Übergriffe (Manfred Mahr)
Schlichtweg unübersehbar ist die Flut an Literatur zum Thema Drogen und Drogenpolitik. Aus unterschiedlichsten Perspektiven und mit widersprüchlichsten Intentionen lassen sich für alle Fachrichtungen Veröffentlichungen heranziehen. Die große Schlacht über den Wert oder die Gefahren des Drogenkonsums tobt in mehr oder weniger hysterisierender Sichtweise auch auf dem Literaturmarkt. Drogen und Sucht sind nicht nur für Dealer und Konsumenten ein Geschäft, sondern auch für die schreibenden und helfenden Berufssparten. Zum Glück mehren sich die Veröffentlichungen, die dem moralinsauren Abstinenzlergeschrei differrenzierte Sichtweisen und Einsichten gegenüberstellen und somit eine rationalere Diskussion eines Themas ermöglichen, das wie nur wenige geeignet ist, Herrschaftswissen in Entmündigung und Unterdrückung zu wandeln.
L. Böllinger / H. Stöver / L. Fietzek
Drogenpraxis. Drogenrecht. Drogenpolitik. Leitfaden für Drogenbenutzer, Eltern, Drogenberater, Ärzte und Juristen
Ein sehr praxisorientiertes und differenziertes Standardwerk ist das von Böllinger, Stöver und Fietzek verfasste Buch Drogenpraxis. Drogenrecht. Drogenpolitik. Der im Rahmen des Frankfurter Fachhochschulverlags mittlerweile in 4. Auflage herausgegebene Band hält sein Versprechen, ausführlicher Leitfaden für diejenigen zu sein, die aus unterschiedlichsten Situationen mit Drogenkonsum beschäftigt sind. Neben zusammenfassenden Darstellungen verschiedener theoretischer Sichtweisen des Drogenkonsums und ihrer Implikationen werden Handlungsansätze in der Drogenarbeit (kritisch) unter die Lupe genommen und ihre oftmals vorhandene Eindimensionalität in Frage gestellt. Die ausführliche Darstellung des Hilfesystems, die Möglichkeiten von Drogenpolitik werden ebenso ausführlich abgehandelt wie die komplizierten drogenrechtlichen Fragen, die für Konsumenten wie auch mittelbar Betroffene in der Regel existenzielle Bedeutung haben. Ausführlich werden die Zuständigkeiten, die Finanzierungsarten und -träger von Hilfemaßnahmen und die verschlungenen Wege durch den Dschungel der wildgewordenen Adminstration erläutert. Eine Fülle von Dokumenten (Gesetzestexte, Formulare, Richtlinien) wie auch Hinweise auf Safer Use und Risikominimierung beim Konsum sowie Verweise auf weiterführende Literatur machen den Leitfaden zum unverzichtbaren Handbuch für eine vertiefte Auseinandersetzung insbesondere für die Praxis.
Fachhochschulverlag, Frankfurt a.M. 1995, 472 S., DM 28,00
J.-H. Heudtlass / H. Stöver / P. Winkler (Hrsg.)
Risiko mindern beim Drogengebrauch. Drogenwirkungen. Safer Use. Notfallhilfe. Safe Sex. Prävention
In der gleichen Reihe erschienen ist der Band von Heudtlass, Stöver und Winkler mit dem Titel Risiko mindern beim Drogengebrauch. Die Arbeit setzt sich in zusammenfassender Form sowohl mit den einzelnen Substanzen, ihrer Wirkungsweise und ihren Gefahren auseinander, liefert aber vor allem Hinweise darauf, wie die Gefahren des illegalisierten Konsums zumindest so weit wie möglich gemildert werden können. Unter grundsätzlicher Akzeptanz der Konsumwünsche versuchen die AutorInnen Wege aufzuzeigen, mit denen Risikominimierung möglich und vor allem an die KonsumentInnen vermittelbar sein könnten. Nicht unmögliche Forderungen an die Konsumenten stehen bei ihnen an vorderster Stelle, sondern "the next best solution" - der nächste mögliche Schritt zur Reduzierung der Gefahren beim Konsum. In diesem Sinne werden gesundheitsverträglichere Einnahmeformen erläutert und ausführlich begründet. Hinzu kommen Tips zum Umgang bzw. zur Vermeidung von Krankheiten, die zwar nicht unmittelbar Auswirkungen der Droge, aber der Konsumbedingungen bzw. der Konsumszenen sein können.
Peer Support, Fachhochschulverlag, Frankfurt a.M. 1995, 243 S., DM 25,00
Wolfgang Harm / Lutz Krätzschmar (Hrsg.)
Ambulante Entgiftung. Medizinische und psychosoziale Unterstützung von Drogenentzügen im Rahmen der Jugendhilfe
Ausgewählte Projekte aus dem Bereich der Hilfen zur Erziehung, der Therapie und der Diversionsprojekte (leider nicht der offenen Jugendarbeit bzw. der Jugendsozialarbeit) stellen ihre Konzepte einer ambulanten Entgiftung für Jugendliche und junge Erwachsene vor. Dabei schlagen sich durchaus die unterschiedlichen Intentionen und Ziele der Einrichtungen in den Darstellungen nieder: einige haben die Abstinenz oder cleanheit der KonsumentInnen vor Augen, andere betrachten sich eher als einen Weg, den betroffenen Jugendlichen eine zeitweilige "Erholungspause" zu ermöglichen. Generell jedenfalls - so die Herausgeber - müsse es um eine Entdramatisierung des Drogenkonsums in der Jugendarbeit und eine Hinwendung zu den Personen (anstelle zum Verhalten) gehen. Flankierend werden in verständlicher und ausgezeichneter Weise die in diesem Zusammenhang auftretenden rechtlichen und medizinischen Probleme analysiert.
Streetcorner, Materialien Band 2, ISKA, Nürnberg 1995, S. 120
Peter Gerdes
Personalia: Über die beantragte Verlängerung der Stelle von Fritz Sack über das Sommersemester 1996 hinaus ist noch nicht entschieden worden. Gabi Löschper wird das ASTK/KSTK ab 1. Oktober 1996 für ein Jahr verlassen, um an der Uni-Bremen eine Vertretungsprofessur zu übernehmen.
Im WS 1996/97 findet eine Kontaktstudienwoche zum Thema "Erziehung, Behandlung, Verwahrung - Möglichkeiten und Grenzen einer Gesellschaft ohne totale Institutionen" unter Leitung von Dorothee Bittscheidt statt. Voraussichtlicher Termin: Januar 1997. InteressentInnen wenden sich bitte an das Sekretariat des ASTK/KSTK (Tel.: 4123-3329) und erhalten dann zu einem späteren Zeitpunkt das Informationsmaterial und die Anmeldeunterlagen. Ansonsten sind die Semesterferien ausgebrochen. Das Projekt "Institut für Kriminologie" (siehe Krim-Info 12) konnte noch nicht weiter vorangetrieben werden.
Werner Lehne
Aufgrund einer hohen Verbreitung von Infektionskrankheiten (wie HIV und Hepatitiden) unter drogenabhängigen Gefangenen im Strafvollzug, hat die Niedersächsische Justizministerin, Frau Heidrun Alm-Merk, am 25. 11.1994 eine Expertenkommission eingesetzt. Der Arbeitsauftrag war zu prüfen, inwieweit durch das außerhalb des Vollzuges anerkannt und wirksam eingesetzte Präventionsmittel einer Vergabe sterilen Spritzbestecks an drogenabhängige Gefangene, sowie ergänzend personal-kommunikativer Präventionsmaßnah-men eine Veränderung ihres riskanten Verhaltens und eine allgemeine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erreicht werden kann. Die Expertenkommission setzte sich unter Leitung von Prof. Dr. R. Meyenberg aus Leitung und PraktikerInnen des Justizvollzuges, VertreterInnen freier Träger der Drogen- und AIDS-Hilfe, einem Arzt und einem Koordinatoren der Suchtarbeit in Niedersachsen zusammen.
Die Empfehlungen dieser Expertenkommission diente als Grundlage für einen Kabinettsbeschluß der niedersächsischen Landesregierung, in einer JVA für Frauen (Vechta mit ca. 170 Gefangenen) und einer JVA für Männer (Lingen/Abt. Groß-Hesepe mit ca. 230 Männern) modellhaft für einen Zeitraum von zwei Jahren eine Spritzenabgabe an drogenabhängige Gefangene durchzuführen.
Die Konzepte der Umsetzung werden in den einzelnen Anstalten von den Bediensteten erarbeitet. Dabei existieren Vorbilder und konkrete Kooperationen mit der Haftanstalt für Frauen in Hindelbank (Bern) und der Haftanstalt für Männer in Oberschöngrün (Solothurn) in der Schweiz, wo bereits seit 1994 sterile Einwegspritzen an Gefangene abgegeben werden.
Zur wissenschaftlichen Begleitung
Die wissenschaftliche Begleitung des Modellprojektes hat zunächst die Aufgabe einer sachlich-realistischen Darstellung des Projektprozesses, als auch einer, von den unterschiedlichen Beteiligteninteressen unabhängigen Beurteilung des Nutzens und der Effektivität der Maßnahme. Gemäß dem Empfehlungsbericht der Expertenkommission soll eine wissenschaftliche Begleitung stattfinden, um "...zum einen die Wissenslücken über Drogen, Drogenkonsum, HIV- und Hepatitisinfektionen in Haftanstalten zu schließen, zum anderen um allgemeingültige praxisrelevante Empfehlungen für eine AIDS- und Hepatitisprävention zu erhalten" (S. 37).
Die wissenschaftliche Begleitung ist auf zwei Jahre angelegt. Sie wendet sich an die drei Statusgruppen des Vollzuges, Gefangene, Bedienstete, Leitung. Die Untersuchung zielt darauf, die verschiedenen Dimensionen von Verhalten, Wissen, Einstellungen/Positionen und Einschätzungen zu systematisieren und zu analysieren.
Zu zwei verschiedenen Zeitpunkten (vor und nach einer noch zu definierenden Laufzeit der Intervention, d.h. Spritzenabgabe und flankierendes Präventionsprogramm für Bedienstete und Gefangene), werden mit unterschiedlichen Datenerhebungsmethoden Ergebnisse gewonnen, die Aussagen darüber erlauben, ob
Darüber hinaus soll überprüft werden, ob die flankierenden Präventionsangebote angenommen werden und ob sie wirksam zu einer Verbesserung des Wissens über Drogengebrauch und Infektionsrisiken sowohl bei den Gefangenen als auch bei den Bediensteten beitragen.
Die so gewonnenen Informationen werden nach einer Einverständniserklärung der Beteiligten in anonymisierter Form abgeglichen mit medizinisch erhobenen Untersuchungsergebnissen, der Dokumentation der Automatennutzung und den vollzuglichen Daten. Erst die Gesamtschau dieses empirisch erhobenen Materials ermöglicht aussagekräftige Ergebnisse über das Infektionsgeschehen, gesundheitliche Verbesserungen, die Effizienz der Vergabemodalitäten und die anstaltliche Praxis und Politik.
Die Durchführbarkeit der Modellprojekte und die Untersuchungsbedingungen der wissenschaftlichen Begleitung hängen von einer Akzeptanz der Arbeitsweisen und einer breiten Unterstützung aller in die Untersuchung einbezogener Statusgruppen ab.
Die wissenschaftliche Begleitung versteht sich als eine prozeßbegleitende, dynamische Erhebung, d.h. sie strebt bereits während der Evaluation einen Austausch mit den im Untersuchungsfeld agierenden Gruppen an: Leitung, Bediensteten, Personalvertretung, Gefangenenvertretung, Ministerium für Justiz, um Fehlentwicklungen gegebenenfalls bereits während der Projektphase entgegenzuwirken und flexibel Vorschläge für eine, auf die aktuelle Situation angemessene Reaktion zu unterbreiten.
Anfang 1997 wird dem niedersächsischen Justizministerium ein Zwischenbericht vorgelegt. Für eine zwischenzeitliche Korrespondenz bezüglich der wissenschaftlichen Vorgehensweise wenden Sie sich bitte an folgende Kontaktadresse:
Prof. Dr. Rüdiger Meyenberg, Dr. Heino Stöver, Dipl.-Psych. Jutta Jacob
Carl von Ossietzky Universität Oldenburg, Fachbereich 3,
Institut für Politikwissenschaften II, Postfach 2503, 26111 Oldenburg,
Tel.: 0441/9706143/2
Fax: 0441/ 9706-180
Die Äußerung des 1. Bürgermeisters Dr. Henning Voscherau zum Gehorsamsanspruch an die Polizei veranlaßte diese, sich mit einen Offenen Brief an den Senator der Behörde für Inneres zu wenden. Die Personalräte der Schutzpolizei, der Kriminalpolizei, der Wasserschutzpolizei und der Verwaltung formulierten folgendes Schreiben:
ìSehr geehrter Herr Senator Wrocklage,
aus der umfangreich und engagiert erhobenen Kritik gegenüber den Medien und den Personalräten der Polizei aufgrund der Äußerung des 1. Bürgermeisters, Dr. Henning Voscherau, (Bildzeitung vom 25.07. 1996): ìDie Polizei habe zu parierenî - ìer (der Senator) ist dabei, sie (die Polizei) loyaler zu machenî, können Sie die Empörung der Kollegenschaft ermessen. Die Mitarbeiter der Polizei stellen mit Betroffenheit beim 1. Bürgermeister ein offensichtlich vordemokratisches und staatsautoritäres Menschenbild fest.
Die Kollegen verweisen auf vergleichbare Äußerungen des 1. Bürgermeisters vom September 1994 (Rücktritt Hackmann/Polizeiskandal) und Juni 1986 (Kessel Heiligengeistfeld).
Wir fordern Sie auf:
Der Vorstand der Kriminologischen Initiative e.V.:
1. Vorsitzender: Joachim Katz Tel.: 3497-3886
2. Vorsitzende: Monika Schmolke Tel.: 4917520
Schriftführerin: Gabi Spieker Tel.: 2988-2488
Beisitzer: Ihsan Atacan-Richter, Jugendbewährungshilfe, Dr. Hilde van den Boogart, Dipl. Krim., Strafvollzugsamt, Renate Eckoldt, Rechtsanwältin, Margret Egelkamp, Dipl. Krim, wiss. Mitarbeiterin, Wolfgang Ehrhardt, Dipl. Krim., Studienberatung, Reinhard Kegler, Dipl. Krim., Strafvollzug, Lutz Krätzschmar, Soz.Päd., Jugendbewährungshilfe, Dr. Werner Lehne, wiss. Mitarbeiter Kriminologie, Burkhard Plemper, Journalist, Prof. Dr. Lieselotte Pongratz, Hochschullehrerin Kriminologie i.R., Erfa Renner, Abteilungsleiterin Strafvollzug i.R., Reinhold Roth, Richter am Landgericht, Prof. Dr. Fritz Sack, Hochschullehrer i.R., Dr. Ilse Schwenkel-Omar, Jugendgerichtshilfe i.R., Ines Woynar, Dipl. Krim.
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